Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 1 StR 572/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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123 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı str_572/96
Henn
vom
19. November 1996 in der Strafsache
gegen
1. Gerhard B > aus Fin. geboren am EEE 1963 in ne.
2. Franz Andreas S «us aus TE . geboren am «EB 1944 in BB:
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1996 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Be» wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1996, soweit es ihn betrifft,
a)
b)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften und des unerlaubten Betreibens von
Bankgeschäften schuldig ist,
im Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten Sg» wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es
ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften und in weiterer Tateinheit mit dem Mißbrauch von Titeln sowie der Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften schuldig
ist,
AI
b) im Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: oo |) wegen Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in 217 Fällen und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäfteen in 264 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, SCHE wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften in 117 Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften in 264 Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil richten sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten BED und die Revision des Angeklagten SD. der die Sachbeschwerde erhebt. Die Rechtsmittel führen jeweils auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs
hinsichtlich der Konkurrenzen der begangenen Straftaten und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind die Revi-
sionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig rechtskräftig verurteilte Zeuge xD in München und Straubing ohne Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Zweigstellen der angeblich in Luxemburg Bankgeschäfte betreibenden "EHE iii s..." errichtet, eine Vertriebsgesellschaft für Kapitalanlagen übernommen und Kunden damit geworben, daß durch Festgeldanlagen in Luxemburg die deutsche Zinsabschlagsteuer legal umgangen werden könne. Einzahlungen einer Vielzahl von Kunden ließ er jeweils mit einem unter anderem mit dem Namenszug des "Ausgabecontroleur Dr. A. sub versehenen "Depotverwahrungsschein" bestätigen. Tatsächlich wurden die Geldbeträge in keinem Einzelfall in Luxemburg angelegt, abredewidrig zu Währungsspekulationsgeschäften verwendet und gin-
gen den Kunden überwiegend verloren.
Außerdem betrieb die "Europäische Investitions S.A." Geschäfte mit Zins-Coupons, ohne daß dies durch das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen genehmigt worden war.
Der Angeklagte BED war als Stellvertreter Kun und als Prokurist der Firmen an derartigen Geschäften betei-
ligt. Er führte auch Kundenberatungen durch. Spätestens ab Ende 1993 wußte er, daß die Kundengelder abredewidrig verwendet wurden. Ihm war zudem bekannt, daß keine Genehmigung für Bankgeschäfte durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilt worden waren. Gleichwohl wirkte er weiter
er
an den Unternehmungen mit. Ab dem 1. Januar 1994 wurden noch 217 einzelne Kapitalanlagen von Kunden in 264 Fällen Zahlun-
gen an Kunden aufgrund von Zins-Coupons vorgenommen.
Der Angeklagte Sc , der wußte, daß die Geschäfte
der "EEEE> GE Ss...‘ im Inland nicht behörd-
lich genehmigt waren, war Geschäftsführer ihrer deutschen Zweigstelle sowie der Vertriebsgesellschaft. Er kannte spätestens ab April 1994 die abredewidrige Verwendung der Anlagegelder, wirkte aber auch danach am Betriebsablauf der Gesellschaften mit. Er führte unter anderem gelegetlich Kundenberatungen durch und brachte die in der Filiale Straubing eingezahlten Geldbeträge zur Zentrale nach München. In dem ihm zugerechneten Teil des Tatzeitraums wurden 117 Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von
Bankgeschäften begangen.
Der Angeklagte SB erwarb in der Schweiz für etwa 25.000 DM eine Urkunde über den Grad eines "Dr. phil.", ohne irgendwelche akademischen Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Grad wurde unter anderem auf den "Depotverwahrungsschei-
nen" genannt.
2. Der Schuldspruch ist auf die Sachbeschwerde der Angeklagten jeweils nur hinsichtlich der Konkurrenzen zu än-
dern. Im übrigen ist er rechtlich unbedenklich.
a) Zutreffend hat das Landgericht die Kapitalanlagegeschäfte als Vergehen des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften (s 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) gewertet. § 53 b KWG (i.d.F. vom
30. Juni 1993, BGBl. I S. 1082, 1108 f.) kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auf die inländischen Zweigstellen der "Egg pin 5." .
welche in Luxemburg tatsächlich "keinerlei Aktivitäten" ent-
faltet hat, nicht zur Anwendung.
Auch die Bewertung der Geschäfte mit Zins-Coupons als unerlaubte Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG) ist rechts-
fehlerfrei.
b) Außer Frage steht, daß die beiden Angeklagten durch ihre jeweilige Mitwirkung in den beiden Unternehmen in | Kenntnis aller strafrechtlich erheblichen Umstände erfolgsursächliche Tatbeiträge geleistet haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafrechtlichen Haftung von Betriebsangehörigen bei Unternehmensdelinquenz (BGHSt 37, 106, 114; BGH NJW 1995, 2933, 2934; vgl. auch Schmidt-Salzer NJW 1996, 1 ff.; ausführlich Ransiek, Unternehmensstrafrecht, 1996 S. 41 ff.). Noch genauere Feststellungen zu den einzelnen Handlungen der Angeklagten sind dafür nicht erforderlich. Zutreffend hebt die Revision des Angeklagten SB jedoch hervor, daß das Fehlen von Feststellungen zu konkreten Tatbeiträgen der Angeklagten für die Frage der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit im Sinne der §§ 52, 53 StGB Bedeutung erlangt. Jeder Mittäter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern nur anhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen (BGH NJW 1951, 666 £f.; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551 und MDR 1976, 14 sowie bei Holtz MDR 1979, 280; BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1996 - 1 StR 596/95). Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB vervoll-
Paldd
ständigt nur den Unrechtstatbestand, den der Mittäter nicht in vollem Umfang eigenhändig erfüllt hat. Sie zwingt nicht dazu, dem Mittäter auch die von anderen Tätern eigenhändig begangenen Taten als tatmehrheitlich begangene Taten zur Last zu legen. Vielmehr entspricht es dem Schuldprinzip, ihn hinsichtlich der Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (krit. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52
Rdn. 54; Stree aaO Rdn. 20). Läßt sich nicht klären, durch wieviele Handlungen im Sinne der S§§ 52, 53 StGB ein Angeklagter als Mittäter oder Gehilfe die festgestellte Tat gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH NSt2 1994, 586; NJW 1995, 2933 £f.; BGH, Beschl. vom 7. September 1995 - 1 StR 319/95; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO Rdn. 15).
So liegt es hier.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten bei den einzelnen Vergehen in dem sie betreffenden Teil des Tatzeitraums selbst eigenhändig tatbestandsmäßig gehandelt haben. Eine genauere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Angeklagten jeweils nur durch eine Handlung die betrügerischen Kapitalanlagegeschäfte einerseits und die unerlaubten Bankgeschäfte durch Einlösung der Zins-Coupons andererseits gefördert haben. Insofern liegen bei beiden Angeklagten jeweils zwei rechtlich selbständige Taten vor.
c) Das Landgericht hat die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung vorgenommen (Nachw. zur Rspr. bei Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 26). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß es den Angeklagten BD danach als Mittäter eingestuft hat. Der Angeklagte SB ist durch die Annahme, daß er nur Gehilfe
sei, nicht beschwert.
d) Das unerlaubte Führen des Doktor-Grades (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch den Angeklagten SB» trifft tateinheitlich mit seinen Beihilfehandlungen zu den betrügerischen Kapitalanlagegeschäften zusammen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Februar 1985 - 2 StR 52/85; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 132 a Rdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 132 a Rdn. 21; Dreher/Tröndle aaO § 132 a Rdn. 19), weil der Angeklagte S> hierbei den käuflich erworbenen Doktor-Grad auf den "Depotverwahrungsscheinen" eingesetzt hat. Die Feststellungen ergeben dagegen nicht mit ausreichender Bestimmtheit, daß auch ein Vergehen nach $S 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den unerlaubten Bankgeschäften durch Verwendung der Zins-Coupons zusammengetroffen ist. Das weniger schwerwiegende Vergehen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB könnte im übrigen diese Vergehen nicht mit den Vergehen des Betruges in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankge-
schäften zur Tateinheit verklammern.
Ph
e) Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen im genannten Sinne. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten, die das äußere Tatgeschehen eingeräumt haben, sich nicht anders als geschehen
hätten verteidigen können.
3. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Auch die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben, weil anstelle der Vielzahl von Einzelstrafen nunmehr für die Angeklagten jeweils zwei Einzelstrafen und daraus
eine neue Gesamtstrafe zu bilden sind.
4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Zahl der Einzeltaten zu überprüfen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift erwähnt hat, sind möglicherweise Taten, die die Anklageschrift nennt, in
den bisherigen Feststellungen unberücksichtigt geblieben.
In der neuen Verhandlung und Entscheidung kann auch beachtet werden, daß bei der Strafzumessung gegebenenfalls in Betracht kommende, zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten Schosser in Erwägung zu ziehen sind (BGHSt 35, 148 ff.; BGH, Urt. vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - Leitsatz in StV 1982, 419; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 18; s. a. Gribbohm in LK 11. Aufl. $S 46 Rdn. 24; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 324; restriktiv Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. § 83 III 2 b, S. 891).
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Zu der von der Revision des Angeklagten >] aufgeworfenen Frage des Vergleichs der Strafzumessung im vorliegenden Fall mit derjenigen in dem bereits abgeschlossenen Verfahren gegen den Zeugen Ki weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (BGH bei Holtz MDR 1979, 986; StV 1981, 122, 123; NStZ 1991, 581; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1 und Wertungsfehler 23; BGH, Urt. vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96; weitere Nachweise bei Gribbohm aaO Rdn. 45 und G. Schäfer aaO Rdn. 364 ff.). Danach ist die Strafe für jeden Mittäter oder Teilnehmer grundsätzlich nur nach dem Maß seiner individuellen Schuld zu verhängen. Vergleichbare Tathandlungen anderer Beteiligter können zwar bei der Strafzumessung in gewissem Umfang berücksichtigt werden. Jedoch verbietet sich etwa die Annahme einer linearen Abstufung von (Gesamt-) Strafen für verschiedene Täter oder Teilnehmer wegen einer unterschiedli-
chen Zahl von zum Teil gemeinsam geförderten Einzeltaten von
vornherein.
Schäfer Ulsamer Granderath
wahl Schomburg