Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 20.08.1992 – 4 StR 302/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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JO Z BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 302/92 URTEIL
vom
20. August 1992 in der Strafsache
gegen
Christian C mn 3 A„:u: ve, Jseboren am GE 1955 in c@B (Österreich) ,
wegen Vergewaltigung u.a.
SH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1992, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Nehm Maat2z, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > :.: BEE
als Nebenklägervertreter,
Justizsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit versuchter Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.
Das Rechtsmittel, das vom Generäalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg,
Der Angeklagte zog in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1988 in die Wohnung der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Nebenklägerin ein. Es kam zu einer intimen Beziehung. Schon bald traten jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auf. Im Dezember 1990 entstand ein ernsthafter Streit, in dessen Verlauf die Nebenklägerin den Angeklagten aus der Wohnung wies. Dieser zog zum 1. Januar 1991 aus der Wohnung aus, nachdem er vergeblich versucht hatte, die Nebenklägerin zum Auszug zu bewegen, um in den alleinigen Besitz der Wohnung zu gelangen. In den ersten Januarwochen 1991 bemühte sich der Angeklagte ohne Erfolg darum, wieder in die wohnung aufgenommen zu werden.
Am letzten Januarwochenende 1991 feierte die Nebenklägerin mit ihrem Ehemann - wie jedes Jahr nach ihrer Trennung von ihm - ihren Hochzeitstag, was dem Angeklagten bekannt war. Am darauffolgenden Montag, dem 28. Januar 1991, suchte der Angeklagte die Nebenklägerin nachmittags in ihrer Wohnung auf. Es gelang ihm, eingelassen zu werden. Er machte ihr Vorwürfe wegen des Besuchs ihres Ehemannes und beanspruchte erneut ein Recht auf Übernahme der Wohnung. Als die Nebenklägerin ihn schließlich aufforderte, die Wohnung zu verlassen, packte sie der Angeklagte mit einer Hand am Hals, drückte sie zurück auf das Sofa und preßte ihr die andere Hand auf den Mund. Er drohte, sie umzubringen, falls sie schreie. Er verlangte von ihr, ihre Wohnung bis Freitag zu räumen und ihm zu übergeben. Er behauptete in diesem Zusammenhang, drei Männer aus Karlsruhe engagiert zu haben, die
ihr, wenn sie seiner Forderung auf Räumung der Wohnung nicht nachkomme, noch viel Schlimmeres antäten als das, was er nun mit ihr tun werde. Die verstörte und eingeschüchterte Nebenklägerin ließ das folgende Geschehen weinend über sich ergehen. Der Angeklagte klebte der Nebenklägerin mitgebrachtes und bereits zurechtgeschnittenes Klebeband über den Mund und forderte sie auf, sich auszuziehen. Der zweiten energischen Aufforderung des Angeklagten kam sie in ihrer Angst schließlich nach. Der Angeklagte fesselte nun ihre Arme. Dabei beabsichtigte er, mit der Nebenklägerin anschließend den Geschlechtsverkehr auszuführen. Nachdem sie sich auf sein Verlangen hin auf den Boden gelegt hatte, fesselte er ihr auf die gleiche Weise mit Textilklebeband die Beine. AnschließBend drohte er ihr wieder mit schweren Mißhandlungen durch die drei von ihm beauftragten Männer für den Fall, daß sie ihm ihre Wohnung nicht überlasse. Schließlich holte er aus dem Schlafzimmer einen Massagestab und führte ihn der Nebenklägerin in den After ein, was für sie mit Schmerzen verbunden war. Danach sprach er wieder über sein Anrecht an der Wohnung und den vorausgegangenen Besuch des Ehemannes. Dann holte er eine Schere und schnitt der Nebenklägerin Schamhaare ab. Anschließend entkleidete er sich, holte eine Dose Vaseline und rieb damit sowohl den Massagestab als auch den After der Nebenklägerin ein. Nun führte er seinen Penis in ihren After ein und danach nochmals den Massagestab. Sodann drang der Angeklagte von hinten mit dem Penis in die Scheide der Nebenklägerin ein und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Vor dem Verlassen der Wohnung sprach er nochmals davon, sie müsse ihm ihre Wohnung überlassen und drohte damit, daß andernfalls die von ihm gedungenen Männer ihr übel
mitspielen würden. Zwischen 18.30 Uhr und 19 Uhr verließ er schließlich die Wohnung.
In diesem Verhalten des Angeklagten sieht die Strafkammer zu Recht ein Verbrechen der Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, bezogen auf die wiederholten Versuche des Angeklagten, sie unter Drohungen dazu zu bringen, ihm die Wohnung zu überlassen. Einen zusätzlichen Schuldspruch nach S 178 StGB hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Hierzu heißt es: "Der Angeklagte beging zwar nach dieser Vorschrift strafbare Handlungen, indem er den Massagestab und sein Glied in den Anus seines Opfers einführte; zwischen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegt Jedoch Gesetzeseinheit in Form der Spezialität vor. Die geschilderten sexuellen Handlungen sollten den außerehelichen Beischlaf vorbereiten und weisen neben der Vergewaltigung keinen besonderen rechtlichen Unwert auf" (UA 17).
Dieser Rechtsauffassung kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht gefolgt werden.
1. Nach strafrechtlichen Grundsätzen geht das spezielle Gesetz, das einen schon von einem anderen Gesetz allgemein erfaßten Sachverhalt besonders regelt, dem allgemeinen vor. Für das Verhältnis zwischen (versuchter) Vergewaltigung ("Notzucht" nach § 177 StGB aF) und der Vorgängervorschrift des 5 178 StGB ("gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen" nach S 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 152) entschieden, daß zwischen ihnen Gesetzeseinheit in Form der Spezialität mit der Folge der alleinigen Anwendung des § 177 StGB dann vorliege, wenn die "Unzuchts-
St
handlung" "nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen" soll; Tateinheit könne vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen bestehe, von denen ein Teil nur den Tatbestand des S 177, ein anderer nur den des S 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB <aF> erfülle. In den Gründen dieser Entscheidung wird zu dem dort gegebenen Sachverhalt ausgeführt, daß die mit dem Mittel der Gewalt verübte "Notzucht" notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich einschließe: Der Tatbestand des § 177 sei insofern gegenüber dem allgemeinen des § 176 Abs. I Nr. 1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt seien, werde nur das speziellere Gesetz - $S 177 StGB - angewendet. Der Angeklagte habe nur die Vollziehung des Beischlafs angestrebt. Alle Handlungen hätten nur dem Ziel gedient, dessen Vollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen. Diese Einzelbetätigungen sollten "nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen".
Diese Rechtsprechung zum Verhältnis der beiden Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen bestätigt (BCHSt 17, 1, 2; 33, 142, 146; Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 984; Urteil des Senats vom 16. Juli 1981 - 4 StR 358/81; Beschluß des Senats vom 4. September 1980 - 4 StR 470/80; BGHR StGB $S 178 Konkurrenzen 1 und 2). Mitabgegolten durch die Verurteilung wegen Vergewaltigung wird immer nur das, was typischerweise in Fällen gleichgelagerter Art die Ausübung des erstrebten Geschlechtsverkehrs ermöglicht oder fördert und auch nach der Einstellung des Täters dazu dienen soll. Das sind, wie in dem genannten Fall (BGHSt 1, 152), beispielsweise Festhalten, Auseinanderdrücken der Beine, Entkleiden,
Versuche des Eindringens, Griffe in oder an die Scheide (Beschluß des Senats vom 4. September 1980 - 4 StR 470/80) oder Streicheln, Betasten oder Küsse (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80, bei Holtz MDR 1980, 984, 985).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zu keiner Zeit Zweifel daran gelassen, daß darüber hinausgehende Aktivitäten mit erkennbar weiter gehender Zielrichtung, die über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgehen (vgl. BGHSt 17, 1, 2; 33, 142, 147), ihren eigenen rechtlichen Unwert behalten und zutreffend nur erfaßt werden können, wenn sie im Wege der Annahme von Tateinheit das Unrecht beider Tatbestandsverwirklichungen widerspiegeln. Das ist der Fall beim erzwungenen Mundverkehr, "der das Opfer besonders erniedrigt" (BGH bei Holtz MDR 1980, 985), selbst wenn der Täter diesen als Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs ansieht, oder bei erzwungener Duldung von Manipulationen in der Scheide (Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 177 Rdn. 15).
2. Die hier vom Angeklagten unter Zwang vorgenommenen sexuellen Handlungen, insbesondere der Analverkehr, sind nicht typischer Bestandteil des Vergewaltigungstatbestandes, sondern sprengen diesen Rahmen, stellen eine in ihrem Schweregehalt nicht minder erhebliche Beeinträchtigung des Opfers dar und treten deshalb als selbständiger Unrechtsbewertungsfaktor neben die Vergewaltigung.
3. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die zugelas-
sene Anklage bereits auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung dieser Art hingewiesen hat.
4. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die fehlerhafte Annahme des Landgerichts, der sexuellen Nötigung komme kein eigener Unwert zu, so daß sie durch die Verurteilung wegen Vergewaltigung mitabgegolten sei, kann die Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt haben.
5, Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Annahme eines minder schweren Falles (SS 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB) eingehenderer Begründung bedarf (BGH NStZ 1982, 26).
Salger Steindorf Nehm Maatz Tepperwien