Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 31.08.1998 – 5 StR 420/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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C495 075 5 StR 420/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 1998 in der Strafsache
gegen
1. Hartmut PD EEE aus zum geboren am EEE 1966 in ri,
2. Olaf ve N EB aus Su, dort geboren am EEE 1956,
wegen Totschlags
AA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1998 beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin Irmgard BD gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1997 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
2. Zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerinnen Irmgard DEEP und Simone RB gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammer-
gericht berufen.
Gründe§
1. Die Revision der Nebenklägerin Irmgard BEE ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutref-
fend ausgeführt:
„Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (vgl. BGHR StPO $S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5;
§ 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 -).“
Für die Entscheidung über die weiteren Rechtsmittel ist das Kammergericht zuständig. Hierzu hat der Gene-
ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von der Nebenklägerin (Irmgard BED weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der diese sich gegen die Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wendet (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 1984
- 1 StR 212/84 -; BGH, Beschluß vom 4. April 1985
- 5 StR 224/85 -; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; Schimansky in KK, StPO 3. Aufl. S 464
Rdn. 13).
Entsprechendes gilt für die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin Simone WEB, die keine Revision eingelegt hat.“
Harms Häger Basdorf
Nack Tepperwien