Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 04.01.1994 – 4 StR 729/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. Januar 1994 in der Strafsache
gegen
Fred Kurt Otto S MED aus DEMD- vn, geboren am EB 1949 in CE. zur zeit in Haft,
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. Januar 1994 gemäß 5 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5, Juli 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.), oder nur den Strafausspruch bean-
standet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
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