Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 19.11.1992 – 4 StR 547/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. November 1992 in der Strafsache
gegen
Arndt E EB Aus ze, dort geboren am GERD 1967,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
19. November 1992 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPo beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das
Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (Beschluß des Senats vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus 5 400 Abs. 1 Stpo ergebenden Anforderungen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPo S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Salger Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien