Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 07.01.1993 – 4 StR 610/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 610/92
vom
7, Januar 1993 in der Strafsache
gegen
aus OA . Seboren a
SEE
GER : 5: in >
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
I
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. Januar 1993 gemäß 3 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. August
1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen die-
ses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstan-
de. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich
aus S 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
Meyer-Goßner Nehm
Tolksdorf Tepperwien
Salger