Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 14.05.1980 – 4 StR 470/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
. BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4.
. in der Strafsache
gegen
Hans Josef A I — er aus dort geboren am 1950,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
L a_ cY
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4, Septenber 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Für die rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe tateinheitlich sowohl eine versuchte Vergewaltigung als auch eine sexuelle Nötigung begangen, reichen die Darlegungen der Strafkammer nicht aus. Nach diesen versuchte der Angeklagte, mit Frau EEE WEB "zum Geschlechtsverkehr zu kommen". Obwohl sie sich wehrte, "konnte sie es nicht verhindern, daß er ihr mit einen Finger in die Scheide griff, nachdem er die Beine mit Gewalt auseinander gedrückt hatte. Dabei sagte er zu ihr: 'Sei ruhig, oder es passiert etwas’. Als sie nur immer lauter schrie, schlug er der Zeugin auf den Mund, preßte ihr den Mund zu, schlug sie mehrfach ins Gesicht und auf den Körper und zerrte an ihren Brüsten, wobei er ständig versuchte, sich auf sie zu legen, um sein erregtes Glied in ihre Scheide einführen zu können" (UA 4).
Bei dieser Sachlage mußte die Strafkammer sich mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, daß der Angeklagte von Anfang an nur den Geschlechtsverkehr anstrebte und sein Grift in die Scheide seines Opfers dieses lediglich dafür gefügig machen sollte. Daß die Strafkammer dies unterlassen hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Frage erneut zu prüfen, ob der Angeklagte, als er bei der Rückkehr von Frau EEE aus der Toilette seinen Vergewaltigungsversuch nicht fortsetzte, von dem Versuch freiwillig zurückgetreten ist.
Zur Strafzumessung weist der Senat darauf hin, daß für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe "über einen längeren Zeitraum hinweg" (UA 10) versucht, den Widerstand von Frau ERBE zu brechen, bisher die notwendigen Feststellungen über | die Dauer des Vergewaltigungsversuchs fehlen.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt