Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 30.04.1993 – 4 StR 178/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 178/93
vom
30. April 1993 in der Strafsache
gegen
Dorrel IB aus Bac FE. seboren am GER 1954 in LU (RE) -
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier: Revision des Nebenklägers Walter WB
so
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. November 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat, durch die der Nebenkläger verletzt wurde, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.), oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit ent-
spricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
Dem Nebenkläger waren die durch sein Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach S 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGHR § 473 Abs. 1 S. 3 Auslagenerstattung 1).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf