Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 16.07.1981 – 4 StR 358/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 358/81 BESCHLUSS

w.

Ar ,. En

i : pP} vr 7

” .

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Reinhard F Ei aus DEM, dort geboren am EEE 1359,

wegen versuchten Mordes u.a.

> 7

Der L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochun vom 18. Februar 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Wegfall kommt;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist. Auf die Ausführungen des Generalbiımdesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 29. Juni 1931, das dem Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt worden ist, wird verwiesen. Nicht bestehenbleiben kann jedcch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueiler Nötigung, die cie Jugendkammer darin erblickt hat, daß bei dem Versuch des Angeklagten, den Geschiechtsverkehr mit Heike | zu erzwingen, sich die beiderseitigen Geschlechtsteile berührt Fhaben (UA 4 und 6). Dieser Teil des Geschehens sollte nur dazu dienen, die von Angeklagten gewcllte Voliziehung des Beischlafs zu ermöglichen und ist deshalb Bestandteil der versuchten Vergewaltigung. Die an sich +atbestandlich verwirklichte sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung verdrängt (BGHSt 1, 151, 154; 17, 1, 2; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Hcoltz MDR 1950, 985 und ständige Rechtsprechung). Der Schuldsprüch

war insnweit zu ändern.

>, Der Strafausspruch kann aus diesen und auch aus sinem weiteren Grun“ keinen Bestand haben. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist Aas Gericht zwar nur verpflichtet, die

für die ütrafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BCHSt 3, 179; 2%, 268). Dieser Grundsatz besagt aber nicht, daß insbesondere beı schweren Schuidvorwürfen eine sorgfältige Erörterung der Persönlichkeit des Täters, vor allem seines Vorlebens, entbehrlich sei. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit

des Täters. Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit läßt sich weder das Maß der persönlichen Schuld, noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit beurteilen (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 — 1 StR 773/80). Bei Verhängung von Jugendstrafe ist für deren Bemessung in erster Linie die erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten maßgebend (BGHSt 15, 22h, 226; 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1980 - 4 StR 570/80 - bei Holtz MDR 1981, 101). Es stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn das Gericht die für die Strafbemessung wesentlichen Imstände nicht oder nur unzZureichend erörtert (BGH NJW 1976, 2220; BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 1 StR 196/81).

Die im angefochtenen Urteil mitgeteilten Strafzumessungsgründe genügen diesen Anforderungen nicht. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hin, daß die Jugendkammer das Persönlichkeitsbild des Angeklagten nur mit "wenigen Strichen ... skizziert", die für die Bemessung von Jugendstrafe maßgeblichen erzieherischen Gesichtspunkte völlig übergeht und nicht ein-

mal mitteilt, ob sie Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten oder wegen

der Schwere der Schuld verhängt hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Salger Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke