Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 4 StR 432/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 Ss
(gi
R 432/93
|
vom
17. August 1993 in der Strafsache
gegen
Abdellatir EEE zu: "AT. geboren am EEE 1953 ir vEMEE (moi) .
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. August 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1993 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.), oder ob sie nur den Strafausspruch beanstanden will. Damit ergibt sich aus der Revisionsbegründung nicht,
ob die Anforderungen an eine zulässige Nebenklägerrevision nach S 400 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
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