Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.04.1992 – 4 StR 109/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Abt e
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 109/92 vom
16. April 1992
in der Strafsache
gegen
Michael CG (zum GEB :972 in
aus U@EB., geboren am
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Oktober 1991, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und das Tatwerkzeug
eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der SS 261 und 265 StPO rügt und ferner beanstandet, es sei gegen die Regeln eines fairen Verfahrens verstoßen worden, ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 2.Halbsatz, Abs. 3 StPO (Nichtgewährung des letzten Wortes) begründet:
Der Verteidiger behauptet, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden. Dieser Vortrag wird durch gas Sitzungsprotokoll bestätigt, das keinen Hinweis darauf enthält, dem Angeklagten sei das letzte Wort gewährt worden. Daß der Angeklagte nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können (BGHSt 22, 278, 280). Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsstaatsanwalts, das Protokoll sei unrichtig, können der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nicht die Grundlage entziehen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 274 Rdn. 3 mit weit.Nachw.).
Der Rechtsfehler führt Jedoch nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR StPO S 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Der Angeklagte war geständig und hat sich bei dem Geschädigten brieflich entschuldigt; der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag um
so
eine milde Bestrafung des Angeklagten gebeten und in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt, das Schlußwort des Angeklagten hätte dazu führen können, daß ein minder schwerer Fall des § 316 a StGB anzunehmen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ergibt sich aus dem Urteil auch zweifelsfrei, daß dem Angeklagten der von seinem Mittäter geführte Messerstich nicht zugerechnet worden ist: Der Angeklagte ist nämlich nur wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden; in den Urteilsgründen heißt es zudem eindeutig, daß "der Stich in den Rücken dem Angeklagten CoD nicht zugerechnet werden kann", und lediglich zur weiteren Begründung wird dort ausgeführt, daß wegen fehlender gemeinsamer Tatplanung höchstens bei Kenntnis von dem Messerstich eine Mitverantwortlichkeit hätte bejaht werden können - die Einlassung des Angeklagten GB. er habe von dem Stich keine Kenntnis gehabt, sei aber nicht zu widerlegen gewesen (vgl. UA 18/19).
2. Damit erledigen sich auch die Beanstandungen, die der Verteidiger im Rahmen der Sachrüge erhoben hat. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
bezüglich des Schuldspruchs ergeben. Über die anzuordnenden Rechtsfolgen ist neu zu verhandeln.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf