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BGH Beschluss vom 02.09.1997 – 1 StR 500/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (S 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf Grund einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist es offensichtlich unbegrün-

det.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte hatte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen das letzte Wort erhalten. Danach zog sich das Gericht zur Beratung zurück, erschien aber vor der Urteilsverkündung nochmals im Sitzungssaal und trat erneut in die Verhandlung ein. Der Vorsitzende wies darauf hin, daß es sich bei den Taten 1 und 2 der Anklage um eine einzige Tat handeln könnte und daß dann die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Tat 1 gegenstandslos wäre. Erklärungen hierzu wurden von den Beteiligten nicht abgegeben. Danach wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten ihre zuvor gestellten Anträge. Dem Angeklagten wurde - wie die Sitzungsniederschrift beweist - nicht nochmals das letzte Wort erteilt. Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des

§ 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280).

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht weitgehend geständig. Auf seine Angaben geht insbesondere die Feststellung zurück, daß es sich bei der letztlich erfolgten Übergabe der Menge von 1 kg Heroin noch immer um das Geschäft handelte, dessen Durchführung bereits ab

März 1996 angebahnt wurde (vgl. UA S. 14). Soweit er

bestritt, vorher etwas mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben, berührt die gegenteilige Feststellung des Landgerichts nur den Strafausspruch. Dagegen beruhen die Feststellungen zur Vorbereitung und Abwicklung des abgeurteilten Rauschgiftgeschäfts auf dem Geständnis des Angeklagten. Dessen Einlassung und die Angaben des verdeckten Ermittlers zum Inhalt des Anbahnungsgeschäfts gingen zwar in einem Punkt auseinander. Doch ist insoweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten von dessen Einlassung ausgegangen (vgl. UA S. 9 letzter Absatz). Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten beantragt, wenn auch zu einer erheblich niedrigeren Strafe als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag hat er auch nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholt. In den Einzelausführungen zur Sachrüge wird von dem Beschwerdeführer lediglich die Strafzumessung angegriffen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 StPO nochmals beachtet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1992 -

4 StR 109/92 = NStZ 1993, 29).

Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflußt hätten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht - dem erteilten Hinweis entsprechend - die Fälle 1 und 2 der Anklage als ein-

heitliches Handeltreiben gewertet und deshalb den An-

geklagten auch wegen des Sachverhalts der zunächst nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiede-

nen Tat 1 der Anklage verurteilt hat."

Die von der Revision angesprochene Frage, ob ein minder schwerer Fall i. S. v. 8 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, be-

trifft lediglich den Strafausspruch, den der Senat ohnehin

aufhebt.

Maul Granderath Brüning

Wahl Boetticher