Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 27.08.1992 – 4 StR 334/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

27. August 1992 in der Strafsache

gegen

Yalcin Ü Em aus Vous , dort geboren am EEREBB 1970, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Nehm Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt >. din - GE

als Verteidiger,

Justizangestellte 3» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5, März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1, Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 1992 erhielten in diesem Termin nach Schluß der Beweisaufnahme die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger das Wort. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte unter anderem die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise seine Außervollzugsetzung. Sodann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte, daß er sich den Ausführungen

seines Verteidigers anschließe. Über den weiteren Gang der Verhandlung ist in der Sitzungsniederschrift vermerkt: "Der Verteidiger erklärte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, daß er den soeben gestellten Haftprüfungsamtrag zurücknehme." Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 5. März 1992 bestimmt. In diesem Termin wurde sogleich das Urteil verkündet.

Das Verfahren des Landgerichts verstößt gegen 5 258 Abs. 2 und 3 StPO. Danach ist das Gericht bei Wiedereintritt in die Verhandlung grundsätzlich verpflichtet, dem Angeklagten noch einmal das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278, 279 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6 m.w.N.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Dabei mag auf sich beruhen, ob die "Er-Örterung der Sach- und Rechtslage" ausschließlich die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, was nach dem Gesamtzusammenhang des zitierten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift und den Ausführungen der Revision Jedenfalls naheliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, hätte das Landgericht dem Angeklagten vor der Verkündung des Urteils erneut das letzte Wort gewähren müssen. Schon mit der Erörterung der Voraussetzungen des Haftbefehls - und damit auch des dringenden Tatverdachts - sowie der Möglichkeit seiner Außervollzugsetzung war das Gericht noch einmal in die Verhandlung eingetreten (vgl. BGHR StPO 5 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3; BGH NStZ 1986, 470; 1984, 376).

6b

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es - auch hinsichtlich des Schuldspruchs - auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -). Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom i6. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 258 Ränr. 33), liegt hier aber nicht vor. Der Angeklagte war nur teilweise geständig. Seine Beteiligung an dem räuberischen Überfall auf einen Kraftfahrer hat er bestritten. Hinsichtlich seiner Mitwirkung an der späteren räuberischen Erpressung hat er behauptet, daß er zu ihr durch Drohungen gezwungen worden sei.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig gemacht, mit Blick auf den - in Fällen dieser Art - erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Fahrtende und Überfall Bedenken begegnet (vgl. BGHSt 33, 378, 381 £; BGH VRS 77, 224, 225). Insoweit

wird es noch genauerer Feststellungen zum Tatplan bedürfen,

der auf die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-Benverkehrs gerichtet sein muß.

Salger Steindorf Nehm Tolksdorf Tepperwien