§ 27 Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung
Stand: 24.11.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- AG Köln, 31.10.2023 – 582 Ds 127/23
- OLG Celle, 02.11.2021 – 2 Ss 121/21Zitiert von 1
- BVerfG, 19.07.2017 – 2 BvL 4/17Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 27 Abs 1 Nr 1, Abs 2, Abs 4 Nr 2 ChemG - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bei ausstehender Beweiswürdigung im Strafverfahren - unzureichende Auseinandersetzung mit Rspr des BVerfG zu Anforderungen der Art 103 Abs 2, 104 Abs 1 S 1 GG im Falle von Blankettstrafnormen
- LG Essen, 23.01.2017 – 35 KLs 35 Js 162/13 - 13/15
- BGH, 04.07.1991 – 4 StR 179/91Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 08.11.2018 – 6 K 7190/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-1a (1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 bezeichnete Handlung dadurch begeht, dass er einen Bedarfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches herstellt oder in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder Absatz 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, d oder f bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-4 (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-5 (5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 Nummer 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/27#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.