Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 18.04.1991 – 4 StR 181/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 181/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Helmut Theodor > EEE zus DEE. geboren an GE :» ven,
wegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, fortgesetzter versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung ma-
teriellen Rechts rügt.
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner 19jährigen Tochter Sonja und seiner 15jährigen Tochter Kirsten ordnungsgemäß nach § 247 Satz 1 StPO vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen. Nach der Vernehmung der Zeuginnen gestaltete sich das weitere Verfahren
wie folgt:
"Die Zeugin Kirsten Brinkmann blieb gemäß S 60 Ziffer 1 StPO als eidesunmündig unvereidigt.
Nach allseitigem Verzicht blieb die Zeugin Sonja Brinkmann nach § 61 Ziffer 5 StPO unvereidigt.
Beide Zeuginnen wurden in allseitigem Einverständnis
entlassen. Die Hauptverhandlung wurde ... unterbrochen ... Nun erschien der Angeklagte wieder.
Der Vorsitzende unterrichtete den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt der Aussagen der beiden Zeugin-
nen."
Dieses Vorgehen verstieß gegen § 230 Abs. 1 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 = NSt2Z 1987, 335 jeweils m.w.Nachw.).
-4-
Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach § 230 Abs. 1, § 247 StPO begründet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 10. April 1991 die Revision nicht nur hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil seiner Tochter Sonja begangenen Straftat, sondern führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen. Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß S 338 Nr. 5 StpO, wenn der Zeuge - wie hier die Tochter Kirsten - das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb eine Vereidigung gemäß S 60 Nr. 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (ständ. Rechtspr.; BGH aa0). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, ihn gemäß S 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zU stellen oder - falls erneut Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist - stellen zu lassen (BGH aa0; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1990 - 5 StR 445/90).
Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die neu zur Entscheidung berufene Jugendkanmer mehr als bisher die Anforderungen zu beachten haben wird, die der Bundesgerichtshof an die Feststellung eines Gesamtvorsatzes bei Sexualdelikten stellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 15, 24; § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 5). Aber auch bei Annahme einer fortge-
setzten Handlung müssen die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 35/91). Insbesondere wird die neue Jugendkammer genaue Feststellungen darüber zu treffen haben, wie viele Einzelhandlungen des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter Sonja vor dem 30. Mai 1989 begangen hat. Denn später begangene sexuelle Handlungen werden von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die darin bestimmte Altersgrenze von achtzehn Jahren nicht erfaßt und können deshalb bei der Strafzumessung nur unter den engeren Voraussetzungen der zudem milderen Strafvorschrift des § 173 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten lediglich dr versuchten, tateinheitlich begangenen Nötigung zum Nachteil seiner beiden Töchter für schuldig befunden hat, bemerkt der Senat, daß es für die Vollendung der Nötigung ausreicht, daß sich der Betroffene dem Zwang entsprechend über einen nicht ganz unbedeutenden Zeitraum verhält (Lackner StGB 18. Aufl. § 240 Anm. 7). Daß in den Fällen der Nötigung zu einer Unterlas-
sung das Opfer auf Dauer dem Willen des Täters
wird nicht vorausgesetzt.
Salger Meyer-Goßner Maatz Basdorf
entspricht,
Steindorf