Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.10.1990 – 5 StR 445/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Dipl. Sozialpädagogen

Christian S EEE aus SB geboren am GEMMEEEEB 1955 in vH

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1990 - einstimmig -

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Mädchens, das zur Tatzeit etwa dreieinhalb Jahre alt war, in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützt seine Überzeugung von der Tat vor allem auf die Angaben, die das Kind als Zeuge

gemacht hat.’

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 1990 hierzu zu Recht ausgeführt:

"Die Rüge aus den S§ 230, 338 Nr. 5 StPO greift auf

der Grundlage der Rechtsprechung (U.a. BGH in NJW 1986, 267 = StV 1986, 46; BGH in NStZ 1987, 335

= BGHR StPO $S 247 - Abwesenheit 1 -, jeweils m.

weit. Nachw.) durch. Danach gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu deren

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Vernehmung, während derer der Angeklagte gemäß

§ 247 StPO entfernt gehalten werden kann. Auf die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung kommt es allerdings nicht an, weil eine Vereidigung hier nach $S 60 Nr. 1 StPO ausgeschlossen war (vgl. BGHR, aaO). Indessen handelt es sich bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin nicht um einen nur unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung, der die Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich machte (BGH in NJW, aa0). So liegt es nach dem zutreffenden Vortrag der Revision auch hier, so daß das Urteil wegen Vorliegens des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben

werden muß."

Im übrigen wird der neue Tatrichter die Anregungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu bedenken haben.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Häger Harms