Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 35/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 35/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Herbert Heinric rE EEE u: "GE (EB). dort geboren am EB 1345,
wegen Vergewaltigung u.a.
wIIlI
BG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau
zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Beischlafs zwischen Verwandten, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung jeweils tateinheitlich" schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Nach Beginn der Vernehmung der Tochter Kerstin des Angeklagten - die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat - als Zeugin "verzichtete der Angeklagte freiwillig auf sein Anwesenheitsrecht für die Zeit der Vernehmung der Zeugin und verließ ... den Sitzungssaal" (Bl. 295
d.A.). Die Zeugin wurde sodann in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, wobei auch eine Skizze in Augenschein genommen wurde. Es wurde der Beschluß verkündet, daß die Zeugin gemäß S 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt bleibe. Die Zeugin wurde anschließend entlassen. Erst danach nahm der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teil.
Die Revision rügt mit Recht, daß diese Verfahrensweise
in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstieß:
Auch wenn der Angeklagte freiwillig dazu bereit ist, den Sitzungssaal zu verlassen, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, einen ausdrücklichen Beschluß dazu zu fassen und zu verkünden, ob die Hauptverhandlung (zeitweilig) ohne den Angeklagten durchgeführt werden soll; denn das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar (vgl. Mayr in KK/StPO 2. Aufl. § 247 Rdn. 16) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Das Fehlen des Angeklagten ist nach § 338 Nr.5 StPO ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 4, 364, 365). Er führt demgemäß zur Aufhebung des Urteils. Ob etwas anderes gelten kann, wenn für alle Beteiligten feststeht, daß die - hier ersichtlich allein für eine Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 247 StPO vorlagen (vgl. BGH NStZ 1983, 36), kann dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht erkennbar, ob das Gericht - und nicht nur der Vorsitzende - befürchtete, die Zeugin könne in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO), oder ob es die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeugin bei ihrer Aussage in Gegenwart des An-
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geklagten für gegeben ansah (S 247 Satz 2 StPO). Sowohl der Erlaß eines Beschlusses durch das Gericht als auch die Begründung dieses Beschlusses waren daher erforderlich (vgl. BGHSt 22, 18, 20; Kleinknecht/Meyer StPO 39, Aufl. § 247 Rdn. 19 mit weit. Nachw.).
Im übrigen hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Ausschließung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin keine Augenscheinseinnahmen vorgenommen und die Verhandlungen über die Frage der Vereidigung und der Entlassung der Zeugin nicht in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden dürfen (vgl. dazu im einzelnen Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 311 ff.), ganz abgesehen davon, daß der Angeklägte hier auch nur "für die Zeit der Vernehmung der Zeugin" freiwillig den Sitzungssaal verlassen hatte.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden müssen und daß sich aus den Urteilsgründen grundsätzlich deutlich ergeben muß, wieviele Teilakte das Gericht als erwiesen angesehen hat; bei Ungewißheit ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu verfahren (vgl. BGHR StGB vor s 1 £fH Schuldunfang 1). Die neu entscheidende Strafkammer wird zu beachten haben, daß der Schutzzweck der verletzten Strafnormen nicht
strafschärfend berücksichtigt werden darf (S 46 Abs. 3 StGB).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf