Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 21.06.1990 – 4 StR 265/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_265/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Johann Viktor T EB aus SEE, geboren am 1937 in KCEEER (Polen), zur Zeit in Haft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
wıIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
II.
III.
Das Verfahren wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist: der Urkundenfälschung in dreiunddreißig Fällen, davon in vierzehn Fällen in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen und in neun Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen, sowie der Erschleichung von Vergünstigungen und der Beihilfe zur Erschleichung von Vergün-
stigungen in jeweils zwei Fällen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
a
IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen in vierundzwanzig Fällen, wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen und wegen Erschleichung von Vergünstigungen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte neben der nicht näher ausgeführten und daher unzulässigen Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel führt in einem Fall zur Verfahrenseinstellung und darüber hinausgehend zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Ermäßigung zweier Einzelstrafen. Im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 9 der Urteilsgründe (Fall Graniczny) stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein. Der insoweit festgestellte Sachverhalt reicht als Grundlage für den Schuldspruch wegen Erschleichung von Vergünstigungen (§ 98 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG) nicht aus. Es bedürfte ergänzender Feststellungen. Angesichts der Verurteilung im übrigen erscheint es jedoch angemessen, von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
2. Sachlichrechtliche Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Erschleichung von Vergünstigungen bestehen noch in weiteren Fällen insofern, als die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen täterschaftlicher Verwirklichung dieses Delikts nicht tragen, sondern nur eine Verurteilung wegen
Beihilfe rechtfertigen.
Der Angeklagte war in den Jahren 1985 bis 1988 gemeinsam mit dem ihm bekannten Czeslaw WB und vereinzelt auch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und seinem Bruder zahlreichen Polen, die ins Bundesgebiet eingereist waren oder sich hier aufhielten, behilflich, durch Vortäuschung deutscher Volkszugehörigkeit die Anerkennung als Vertriebene im Sinne der SS 1, 6, 15 BVFG zu erlangen. Dabei wirkte er teilweise an der Fälschung von Urkunden mit, die zum Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit dienen sollten, beriet über die zweckmäßigste Art des Vorgehens, reichte gefälschte Dokumente weiter und füllte oft die entsprechenden Antragsformulare aus. Häufig begleitete er die Antragsteller auch zur zuständigen Behörde und legte gemeinsam mit ihnen die gefälschten Dokumente vor. Dabei kam ihm seine Stellung als Angestellter der Stadt BB und seine genaue Kenntnis des Anerkennungsverfahrens zustatten. Vereinzelt stellte er den Antrag auf Anerkennung als Vertriebener für den Bewerber auch selbst. Für seine Bemühungen ließ er sich - abhängig vom Ausgang des Antragsverfahrens - Vergütungen in Höhe von
insgesamt mehr als 80.000,-- DM zahlen.
a) Das Landgericht hat dieses Verhalten als Vergehen nach S$S 98 BVFG (in zahlreichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen) beurteilt und hat den Angeklagten auch in den Fällen als Mittäter der Erschleichung von Vergünstigungen angesehen, in denen er bei der Antragstellung nicht selbst tätig geworden war. Die Annahme von Mittäterschaft hält in den letztgenannten Fällen rechtlicher
Nachprüfung indes nicht stand.
s$s 98 BVFG stellt denjenigen unter Strafe, der unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erschleichen. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 638/89 - näher dargelegt hat, kann Täter oder Mittäter dieses Delikts grundsätzlich nur sein, wer durch seine vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Behörde zu einer fehlerhaften Entscheidung veranlaßt. Vergleichbar der Rechtslage bei der mittelbaren Falschbeurkundung müssen die Mittäter regelmäßig selbst gegenüber der zuständigen Behörde tätig werden. Die Annahme von Täterschaft nach § 98 BVFG begegnet daher insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als der Angeklagte nicht selbst gegenüber der Behörde aktiv geworden ist. Dies trifft bei den unter II. 1 (AED): 2 (Cu). 5 (CE). 7 (DE), 15 (KB), 15 (Cu), 22 (u. 27 (RO), 31 (SCHE), 33 (SW) und 36 (Teb-EEE) seschilderten Vorgängen zu. Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen darauf beschränkt, die Aussiedler zu
beraten, an Fälschungen mitzuwirken, den Antragstellern ge-
gebenenfalls die gefälschten Dokumente zu übergeben und ihnen teilweise auch beim Ausfüllen der Antragsformulare zu helfen. Im übrigen hat er sich im Hintergrund gehalten. Bei Anwendung der im Senatsbeschluß vom 16. Januar 1990 (4 StR 638/89) dargelegten Grundsätze rechtfertigt dieses Verhalten trotz des festgestellten Tatinteresses, welches das Landgericht zutreffend aus der erfolgsabhängigen Vergütung gefolgert hat, die rechtliche Beurteilung nicht, der Angeklagte habe als Mittäter vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne des § 98 BVFG gemacht oder benutzt. Er ist jedoch in den genannten Fällen jeweils der Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen schuldig ($S 27 StGB, S 98 BVFG).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der - geständige - Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen kön-
nen.
b) In den übrigen Fällen der Anwendung des § 98 BVFG ist die Annahme von Mittäterschaft dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte begleitete jeweils die Antragsteller zu den zuständigen Ämtern, legte ausdrücklicher Feststellung zufolge die gefälschten Dokumente zum Teil selbst mit vor (II. 19, 23, 29, 30 und 37 der Urteilsgründe) und wirkte in einem Fall als Dolmetscher mit (II. 32 der Urteilsgründe); in weiteren Fällen reichte er den Anerkennungsamtrag mit entsprechenden Urkunden sogar selbst ein (II. 4, 10, 20 der Urteilsgründe). Es drängt sich zudem auf, daß der Angeklagte mit seinem Auftreten gegenüber dem Sach-
bearbeiter der zuständigen Behörde wegen des Vertrauens, das ihm aufgrund seiner Stellung als Bediensteter der Stadt BED entgegengebracht wurde, zu einer wesentlichen Bestärkung der Angaben des jeweiligen Antragstellers beitrug, und zwar auch in den Fällen, in denen sich seine Mitwirkung bei der Antragseinreichung auf die bloße Begleitung und Anwesenheit beschränkte. Dies rechtfertigt bei wertender Betrachtung und Berücksichtigung der jeweils vorausgegangenen Tätigkeiten (Beratung, Mitwirkung bei Fälschungen, Ausfüllen des Antragsformulars) sowie des auch darin zum Ausdruck kommenden Tatinteresses die rechtliche Beurteilung, daß der Angeklagte mit Täterwillen unrichtige Angaben sich zu eigen gemacht und im Sinne von § 98 BVFG benutzt hat. Sein Verhalten geht in diesen Fällen über die bloße Förderung fremden Tuns deutlich hinaus. Aus dem Erfordernis, daß Mittäter nach § 98 BVFG in der Regel selbst gegenüber der zuständigen Behörde tätig werden müssen, folgt nicht, daß Täter nur sein könnte, wer das entsprechende Antragsverfahren selbst betreibt. Wie aus der Tatbestandsformulierung eindeutig hervorgeht, ist täterschaftliche Verwirklichung vielmehr auch dem möglich, der - mit Täterwillen - einem anderen bei der Erschleichung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz behilflich ist.
Gesonderter Erörterung bedarf der Fall II. 24 (PO), in dem der Angeklagte an der Fälschung der Dokumente nicht beteiligt war, jedoch seine Lebensgefährtin und einen Bekannten als sogenannte Anerkennungszeugen auftreten ließ und ihre - unrichtigen - schriftlichen Angaben
bis ins einzelne formulierte. Der darin zum Ausdruck kom-
mende besonders bestimmende Einfluß und das auch hier wegen der Vergütung gegebene Tatinteresse tragen die rechtliche Bewertung, daß der Angeklagte Mittäter des Vergehens nach
Ss 98 BVFG ist. Zwar nicht der Form, jedoch der Sache nach waren es se i ne Angaben und nicht die seiner Lebensgefährtin und seines Bekannten, durch die die Behörde zu ihrer fehlerhaften Entscheidung veranlaßt wurde.
c) Die Änderung des Schuldspruchs hat in den Fällen, in denen der Angeklagte zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt worden ist, keine Auswirkung auf die Einzelstrafaussprüche. Der maßgebliche Strafrahmen ergibt sich aus $S 267 Abs. 1 StGB; er ist dem des Ss 98 BVFG gleich. Der materielle Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Tat als solcher hat durch die rechtliche Beurteilung als Teilnahme- statt als Täterhandlung keine Änderung erfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Januar 1990 - 4 StR 638/89). Da die Strafe aus § 267 StGB zu entnehmen ist, findet § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB keine Anwendung.
Soweit der Angeklagte in den Fällen geänderten Schuldspruchs nur nach § 98 BVFG bestraft worden ist (II. 2, 22 der Urteilsgründe), ermäßigt der Senat die Einzelstrafen gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Die einen Fall betreffende Verfahrenseinstellung sowie die Herabsetzung zweier Einzelstrafen von je sechs Monaten auf jeweils einen Monat haben keine Auswirkungen auf die Gesamtstrafe. Es ist angesichts der Gesamtsumme der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen auf eine niedrigere als die festgesetzte Gesamt-
strafe erkannt hätte.
Angesichts des nur unerheblichen Teilerfolgs besteht kein Grund, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO von Kosten und notwendigen Auslagen des Rechtsmittels teilweise
freizustellen.
Salger Goydke Jähnke Blauth Maatz