Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 4 StR 638/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

adam 5 u aus SEE, Sehoren arı GEM 1950 in A, zur Zeit in Haft,

wegen Urkundenfälschung u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen, der Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen, und der Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen in zwei Fällen schul-

dig ist.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichung von Vergünstigungen in 13 Fällen, der Urkundenfälschung in 10 Fällen und der Erschleichung von Vergünstigungen in zwei Fällen für schuldig befunden, ihn zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im

übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

l. Soweit der Angeklagte beanstandet, das Urteil setze sich fehlerhafterweise (vgl. BGH NStZ 1988, 38) mit der Ablehnung seines Beweisamtrages vom 3. Mai 1989 in Widerspruch,

ist zu bemerken;

Das Landgericht hatte den Antrag, soweit er nicht hinsichtlich der Zeugen CB und SGB durch deren Vernehmung bzw. Verlesung ihrer Aussage bereits erledigt war, mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß es hier nur um eine Indiztatsache ging und daß "aus einer Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen TOEREEB in Jiesen Fällen ... nicht zwingend dessen Unglaubwürdigkeit oder Unrichtigkeit seiner Angaben in anderen Fällen" folge. Sie hat ferner darauf hingewiesen, daß sie "nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung der im konkreten Einzelfall erhobenen Beweise feststellen" können werde, ob die Angaben des Zeugen TB in jedem angeklagten Einzelfall zutreffen.

Daß die Strafkammer diese Einzelfallprüfung sodann sorgfältig vorgenommen hat, ergibt sich schon daraus, daß sie den Angeklagten in zwölf Fällen freigesprochen hat (vgl. UA 110). Allerdings führt die Strafkammer - worauf der Beschwerdefüh-

rer zutreffend hinweist - in den Urteilsgründen (UA 88) aus,

daß hinsichtlich des Zeugen TB ein Fall einer Falschbezichtigung nicht bekannt geworden" und "keine Anhaltspunkte dafür zutage getreten" seien, daß er den Angeklagten "zu Unrecht oder übermäßig belastet" habe. Diese Bemerkungen sind jedoch im Zusammenhang mit dem diesen Abschnitt der Beweis-

würdigung betreffenden Teil der Urteilsgründe zu sehen.

So hat die Strafkammer zunächst ausgeführt, daß sie sich "im wesentlichen" an den Angaben des TB "orientiert" und "die Gesamtwürdigung der Angaben TED einer besonders gründlichen Prüfung unterzogen" habe (UA 85). Sie hat sodann dargelegt, daß er "bis auf wenige Einzelheiten ... den Sachverhalt zutreffend geschildert" habe (UA 86). Sie hat insoweit auf die Angaben der Zeugen KHK von RB. KOK zb und NER hingewiesen, die übereinstimmend von einem "computerhaften Gedächtnis" des TB perichtet hatten (UA 87). Sie hat schließlich bemerkt, daß "Beschuldigte von Ermittlungsverfahren nicht dazu (neigen), sich selbst zu Unrecht übermäßig zu belasten" (UA 87/88) und in diesem Zusammenhang sodann die von dem Beschwerdeführer beanstandeten Ausführun-

gen gemacht.

Nach alledem kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer entgegen dem Inhalt des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses bei der Urteilsfällung davon ausgegangen ist, eine unrichtige Bekundung des Zeugen TB sei schlechthin und in jedem Fall ausgeschlossen; die Urteilsgründe machen in ihrer Gesamtheit vielmehr deutlich, daß die Strafkammer den Angaben dieses Zeugen lediglich im wesentlichen gefolgt ist

und ihnen wegen des außergewöhnlichen Detailreichtums einen

hohen Stellenwert beigemessen hat.

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Hinsichtlich der weiteren Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 1989 Bezug genommen.

2. Der Senat vermag allerdings die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht zu teilen, daß der Angeklagte - abgesehen von dem seine eigene Person betreffenden Fall Cı der Urteilsgründe - auch im übrigen als (Mit-)Täter des Vergehens der Erschleichung von Vergünstigungen nach S 98 BVFG anzusehen sei. Zwar ist Täter (und nicht nur Gehilfe) nach dieser Vorschrift auch, wer einem anderen bei der Erschleichung der Rechte oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz behilflich ist (vgl. Ehrenforth Bundesvertriebenengesetz § 98 Rdn. 3). Der Tatbestand setzt aber weiter voraus, daß die vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angabe (vor der zuständigen Behörde) "gemacht" oder "benutzt" wird. Täter oder Mittäter kann demnach nur derjenige sein, der durch seine vorsätzlich abgegebenen unrichtigen Angaben die Behörde zu einer fehlerhaften Entscheidung veranlaßt; denn allein von der Antragstellung bei der Behörde hängt die Durchführung und der Ausgang der Tat ab. Die Rechtslage ist der Situation bei der mittelbaren Falschbeurkundung vergleichbar, in der zwar auch eine Mittäterschaft möglich ist (vgl. Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 271 Rdn. 65), jedoch die Mittäter regelmäßig selbst vor der beurkundenden Person tätig werden müssen (vgl. RG GA Bd. 49 S. 122). Das ist hier beim Angeklagten jedoch nicht der Fall gewesen. Daß der Angeklagte zudem durch seine Hilfe bei der Anfertigung der gefälschten Urkunden nur das fremde Tun - nämlich die Erschleichung des

Bundesvertriebenenausweises durch andere - fördern, insoweit

jedoch nicht eine eigene, vom Täterwillen getragene Handlung vornehmen wollte (vgl. BGH NSt2Z 1982, 243), liegt auf der Hand.

Der Senat hat den Schuldspruch daher dahin geändert, daß der Angeklagte insoweit jeweils lediglich der Beihilfe zur Erschleichung von Vergünstigungen gemäß S 27 StGB, S 98 BVFG schuldig ist. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Soweit der Angeklagte vom Landgericht wegen Erschleichung von Vergünstigungen in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkung auf die Einzelstrafaussprüche. Der Strafrahmen bestimmt sich nach S§ 267 Abs. 1 StGB, der gegenüber demjenigen des $S 98 BVFG gleich ist. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat als solcher hat sich durch die rechtliche Bewertung als Teilnahme- statt als Täterhandlung nicht geändert. S$S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt, da die Strafe aus § 267 StGB zu entnehmen ist, nicht zur Anwendung.

Soweit der Angeklagte in den Fällen C II 3 und 6 der Urteilsgründe nur nach $S 98 BVFG verurteilt worden ist, hat der Senat die Einzelstrafen gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung des $S 354 Abs. 1 StPO auf die Min-

deststrafe von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe ermäßigt.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts

verwiesen.

Die Herabsetzung zweier Einzelstrafen von je sieben Monaten auf jeweils einen Monat berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei einer Gesamtsumme von noch siebzehn Jahren und zehn Monaten

auf eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt

hätte.

Knoblich Richter am Bundesgerichtshof Goydke Laufhütte und Dr. Steindorf sind infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, ihre Unterschriften beizufügen. Knoblich

Meyeer-Goßner