Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.11.1989 – 2 StR 571/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2_StR 571/89
in der Strafsache
gegen
Jürgen IB aus AB , geboren am 1555 in
SC: zu: zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
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85H
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Sachbeschädigung ($s 303 StGB) schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Aachen
(Schöffengericht) zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "l. Das Urteil kann schon deswegen nicht bestehen blei-
ben, weil die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens als versuchte schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2
StGB von den Feststellungen nicht getragen wird.
a) Der Tatbestand der Strafvorschrift des S 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß ein Gebäude in Brand gesetzt wird. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) der Fall, wenn das Gebäude vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht. Dies trifft erst zu, wenn ein Gegenstand brennt, der - wie etwa Treppen, Fußboden, Türen oder Fenster - für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f; BGH NStZ 1982, 201 Nr. 5). Im vorliegenden Fall hatte das Feuer lediglich die Lattentüren der Kellerabteile ergriffen und
zum größten Teil vernichtet (UA S. 12). Damit waren noch keine wesentlichen Gebäudebestandteile in Brand geraten (vgl. BGHSt 18, 363). Das ist auch die Auffassung der Strafkammer (UA S. 26). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht - zumal im Hinblick auf die übliche Bauweise von Kellerräumen - kein Anhalt für die Annahme, der Brand habe sich auf Teile des Gebäudes ausbreiten können, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365, 366). Demgemäß hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des $S 306 Nr. 2 StGB nicht verwirklicht.
b) Die Bestrafung wegen Versuchs der schweren Brand-
stiftung erfordert eine auf die Inbrandsetzung des Gebäudes 'angelegte’ Handlung. Denn vorsätzliches Handeln muß sich auf ein bestimmtes ziel, nämlich den tatbestandsmäßigen Erfolg, beziehen; ohne den Willen zur Tatbestandsverwirklichung fehlt es am Vorsatz (vgl. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil s§ 29 IIl.2; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 15 Rdn. 55, 60 f; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 15 Anm. Il.3; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 15 Rdn. 4). So verhält es sich, wenn der Täter, etwa um Bewohnern einen Schrecken einzujagen, nur ein Inventarstück in Brand setzen will (vgl. BGHSt 16, 109, 110; 18, 363, 366, 367; BGH, Beschlüsse vom 19. September 1979 - 3 StR 298/79 und vom
14. November 1979 - 2 StR 96/79; Dreher/Tröndle aaO S 306 Rdn. 7).
Daß der Angeklagte in diesem Sinne versucht hätte, das von ihm selbst bewohnte Mehrfamilienhaus in Brand zu setzen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht legt
nicht dar, daß nach der Vorstellung und dem wil-
len des Angeklagten wesentliche Gebäudeteile von dem Brand des Zündmaterials hätten erfaßt werden sollen. Vielmehr 'faßte er den Entschluß, im Keller lagerndes Gerümpel anzuzünden, um auf diese Weise von seinem späten Nachhausekommen abzulenken’ (UA S. 12). Dem Angeklagten war es nur darum zu tun, ’einen kleinen Brand zu legen’; er
d)
hoffte, 'daß über den mit dem Brand verbundenen Aufregungen der Ärger der Zeugin Erkens verfliegen würde. Außerdem konnte er sich auch hervortun, daß er den Brand ’entdeckte’ und die Hausbewohner vor größerem Schaden bewahrte’ (UA S. 23 unten). Demgemäß begab sich der Angeklagte, ’als die Flammen auf die Holzverschläge übergegriffen hatten ... zur Wohnung des Zeugen MW und klopfte diesen heraus (UA S. 12). Ohne weiteres wurde Mg auf den aus dem Keller heraufkommenden Qualm aufmerksam; er weckte seine Familie und alarmierte die Polizei.
Wie sich aus diesem Hergang ergibt, lag eine ernstzunehmende Brandgefahr nicht in der Absicht
des Angeklagten. Seinem Plan gemäß sorgte er rechtzeitig für die Entdeckung des Brandes und das Eingreifen von Polizei und Feuerwehr. Demgemäß hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten, er habe 'die rechtzeitige Information der Feuerwehr dadurch veranlaßt ...„, daßeran der Wohnungstür des Zeugen MY klingelte und dieser dann die Feuerwehr benachrichtigte’ (UA S. 26). Der Brand konnte ’auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ... rechtzeitig gelöscht werden’ (UA S. 23).
Von direktem Vorsatz, wie ihn das Landgericht ersichtlich angenommen hat (UA S. 26), kann nach allem keine Rede sein. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist jedoch bedingt vorsätzliches Han-
AH
deln. Hierzu bedürfte es allerdings eingehender Feststellungen, insbesondere zur Bauart des Hauses und zu der Frage, ob der Angeklagte damit rechnete, es könnten wesentliche Gebäudebestandteile in Brand geraten.
Einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung zur Entscheidung dieser Fragen bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Falls der Angeklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hätte, wäre er freiwillig vom beendeten Versuch zurückgetreten. Mit der Verständigung des Zeugen Mosca hatte der Angeklagte, ohne daß es weiterer Worte bedurfte, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf aus freien Stücken bewußt und gewollt unterbrochen und den Gebäudebrand damit verhindert. Daß er mehr hätte tun können, als den Zeugen Mg wortlos auf den aus dem Keller heraufsteigenden Qualm und demzufolge auch das Feuer im Keller aufmerksam zu machen, ist ohne Belang (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NSt2Z 1989, 525 Nr. 1 mit Bespr. Rudolphi, NStZ 1989, 508 ff). Der Angeklagte hatte sich nicht mit einer unzureichenden Maßnahme begnügt und vor allem nicht dem Zufall Raum geboten. Vielmehr blieb er am Tatort und verfolgte die anschliessenden Aktionen an Ort und Stelle, wie es seinem vorgefaßten Plan entsprach. Die Freiwilligkeit seines Verhaltens steht hiernach außer Frage.
Da der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung, wenn er denn vorläge, mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1
StGB), kann er nur wegen Sachbeschädigung verurteilt werden. Die Voraussetzungen der Strafvorschrift des S 308 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt; mit dem im Keller lagernden Gerümpel sind keine Brennmaterialien in Flammen aufgegangen. Fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB) kommt von vornherein nicht in Betracht.
Strafantrag wegen der in der Zerstörung der Lattenrostverschläge liegenden Sachbeschädigung liegt von Seiten der Zeugin I) (seinerzeit GB) vor (Bl. 16 d.A.). Vorsorglich bejahe ich zusätzlich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ($S 303 c StGB).
$S 265 StPO steht der beantragten Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hat jegliche Beteiligung an dem Brand bestritten (UA S. 15). Es ist nicht ersichtlich, daß er sich im Falle eines erteilten rechtlichen Hinweises anders als geschehen
hätte verteidigen können.
Infolge der Änderung des Schuldspruchs muß die Strafe neu zugemessen werden. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO kann der Senat die Sache an das Schöffengericht Aachen zurückverweisen (vgl. Senatsurteil vom
23. Januar 1953 - 2 StR 863/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 £)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Das neu erkennende Gericht wird auch zu berücksichtigen haben, daß die Tat als solche und auch das Tatmotiv bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in die Bewertung einbezogen werden müssen (vgl. auch BGHR StGB sS 21 Blutalkoholkonzentration 15).
Herdegen Theune Niemöller
Detter Schäfer