Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.01.1955 – 2 StR 863/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2301 021
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Anna DB nun zer. SCEEEEB aus van dorl gebcren am 1915:
wegen Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vom 23. Januar 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr- Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten BÄrhausen wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 5. Juli 1952, suweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Bonn (Einzelrichter).
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Verurteilung wegen Täterbegüustıgung, begangen zu Gunsten der früheren Hitengelilagten Christine Den. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unklar ist schon, in welchem Verhalten, Tun oder Unerlassen, der Angeklagten das Schwurgericht die Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 StGB gefunden hat, an die es den Schuldvorwurf knüpft: ob nur darin, dass die Angeklagte es. zuliess, dass ihr 13-jähriges Töchterchen das rotgetupfte Kleid, das die Christine Biih während der Tat getragen und dann gewechselt hatte, auf deren Weisung aus dem Tathaus wegbringen sollte - sa versteht die Reision das Urteil - oder auch in ihrem vorhergehenden Verhalten (dem Wegschicken ihrer Kinder nach dem Eintritt der Christine BB in ihre Wohnung und insbesondere der Überlassung der Kittelschürze zum Zwecke des Kleiderwerhsels). Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen, Donn das Urteil muss jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil es, wie die Revision zutreffend vorbringt, nicht ein-
wandfrei feststellt, dass die Angeklagte der Christine Bi
WB in der Absicht Beistand geleistet hat, sie der Bestrafung zu entziehen, Zwar führt es auf S 18 UA aus, es beslehe kein Zweifel, dass "ihr Tun" bezweckte, die Christine BO vor Entdeckung zu schützen. Es stellt dann aber (VA S 19 Mitte) fest, die Angeklagte habe gewusst, dass die Wegschaffung des rotgetupften Kleides aus dem Hause BD WWBrlatz @ eine Überführmg und damit Bestrafung der Christine DB erschweren, ja vereiteln konnte, und fährt
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denn frrt» "Durch inr Verhalten hat die Angeklagte zu erkennen gegeben, dass sie diesen Erfolg gekannt und gebilligt nat." Hiernsch fehlt eine klare, widerspruchsfreie Feststellung dahin, dass die Begünstigungshandlung( en) der Angeklagten ven der Absicht der Strafvrereitelung getragen war(en), sie also um dieses Erfolges willen tätig geworden ist (RGSt 55, 126); ihr Förderungswilie, verbunden mit der Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges, allein genügt nicht.
Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststeilungen aufzuheben und dıe Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dabei erschien es dem Senat angebracht, von der Befugnis des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu machen.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen (UA S 8) die Christine Burgunder erst bei eırer zweiten Durchsuchung des Hauses Beethovenplatz 4 in der Küche der Angeklagten angetroffen worden ist. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ch die Angeklagte die Christine DB nicht während
der Hausdurchsuchung bei sich verborgen hat, um sie vor der Entdeckung und der Festnahme durch die Polizei zu bewahren.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer
Dr. Ludwig Dr. Arndt
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