Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 14.11.1979 – 2 StR 96/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache

gegen

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wegen versuchter schwerer Brandstiftung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,-- DM ausgesprochen und ihn unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der alkoholungewohnte angetrunkene Angeklagte - Blutalkoholgehalt von 2,8 %o - in schwerer Erregung einem ihn seit langem verhaßten, im Haus des Schwagers des Angeklagten wohnhaften Nachbarn eine Stange mit vorgebundenem brennenden Putzlappen durch das geschlossene Fenster in die Wohnung geworfen, wo die Fackel die Gardine traf, herabfiel und verlöschte. Die Strafkammer ist davon überzeugt, der Angeklagte habe auf diese Weise "die Wohnung ... anzünden" (UA S. 4) und "ein großes Unglück" anrichten

wollen (UA S. 5), wobei seine Einsichtsfähigkeit nur unwesentlich eingeschränkt, seine Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die hierzu angestellten Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken, weil sie entscheidende Gesichtspunkte vermissen lassen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB ist der Vorsatz des Täters, "ein Gebäude", nicht nur dessen Inventar, in Brand zu setzen (BGHSt 16, 109; 18, 363; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - 5 StR 298/79). Der subjektive Tatbestand wäre also nicht erfüllt, wenn der Angeklagte lediglich, um die Wohnungsinhaber zu erschrecken, die Inbrandsetzung von Einrichtungsgegenständen wie Gardinen und Teppich gewollt und im übrigen erwartet haben sollte, das Feuer werde vor dem Übergreifen auf das Gebäude gelöscht werden. Die knappen und unklaren Urteilsausführungen lassen schon nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieses Inhalts der Vorschrift bewußt war und die erwähnte Möglichkeit geprüft und ausgeschlossen hat.

Überdies nennen die Urteilsgründe als Anhaltspunkte, aus denen die Strafkammer ihren Schluß auf den Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten gezogen hat, nur dessen Feindschaft gegenüber dem Nachbarn sowie den äußeren Tathergang. Für die Feststellung des Vorsatzes war jedoch auch der Umstand wesentlich, daß sich die angegriffene Wohnung im Haus des Schwagers des Angeklagten befand, ein Brand des Gebäudes also auch ihn geschädigt hätte, sowie daß der Angeklagte nicht heimlich oder in der Menschenmenge unerkannt,

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sondern so vorgegangen ist, daß er an seiner Haftung für schwerwiegende Folgen keinen Zweifel haben konnte. Diesen Gesichtspunkt, dessen Erörterung sich aufgedrängt hätte, hat die Strafkammer nicht angesprochen.

Schließlich konnte der Frage, ob der Angeklagte die genannten Zusammenhänge nicht erkannt oder aber erkannt und dennoch die Inbrandsetzung des Gebäudes beabsichtigt hat, bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit, im letzten Fall der Steuerungsfähigkeit, entscheidende Bedeutung zukommen.

In der Unvollständigkeit der Erörterungen liegt ein zur Aufhebung des Urteils nötigender sachlichrechtlicher Mangel, weil nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer eine naheliegende Möglichkeit übersehen hat und anderenfalls zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung gekommen wäre.

Schumacher willms Müller Maier Theune