Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 04.07.1989 – 1 StR 153/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Versuch der schweren Brandstiftung nach S 306 Nr. 3 StGB setzt voraus, daß die Räumlichkeit nach dem Vorsatz des Täters zu einer Zeit brennen wird, in der sich Menschen in ihr aufzuhalten pflegen. Es genügt nicht, daß der zum Brand führende Ursachenverlauf zu dieser Zeit in Gang gesetzt wird.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StGB 1975 § 306 Nr. 3
Der Versuch der schweren Brandstiftung nach S 306 Nr. 3 StGB setzt voraus, daß die Räumlichkeit nach dem Vorsatz des Täters zu einer Zeit brennen wird, in der sich Menschen in ihr aufzuhalten pflegen. Es genügt nicht, daß der zum Brand führende Ursachenverlauf zu dieser Zeit in Gang gesetzt
wird.
BGH, Urt. v. 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89 - LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 153/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Jürgen H EB aus
Sr, dort geboren am EEE 1361,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
wIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EEE
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen versuchter schwerer
Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung wendet.
Anlaß zur Erörterung gibt nur diese Frage. Die im übrigen allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
II.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, ein Bürogebäude in Brand zu setzen. Am Tattag schaltete er kurz nach 16.00 Uhr den Heizring des in einer Küche im 1. Stockwerk befindlichen Herdes auf Stufe 11 (bei 12 Möglichkeiten). Er hatte die Absicht, entweder direkt auf die Herdplatte gelegtes oder in einem Plastikkorb auf dieser Platte gestapeltes Papier langsam zu entflammen mit der gewollten Folge des Übergreifens des Feuers auf wesentliche Gebäudeteile des 1. Stockwerks. Dabei erkannte und billigte er, daß das ganze Gebäude abbrennen könne. Um 16.15 Uhr verschloß er den Zugang zum 1. Stock und verließ das Gebäude. Er nahm an, die im Erdgeschoß arbeitende Sekretärin Sautter werde auch "alsbald vor Ausbruch des Brandes das Haus verlassen". Die übliche Dienstzeit endete um 16.30 Uhr. Um 16.25 Uhr wurde Frau SW durch ein "Knacken" auf den beginnenden Brand aufmerksam. Es hatte sich, womit der Angeklagte so rasch nicht gerechnet hatte, bereits starker Rauch entwickelt. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand des Inventars, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile
übergriff.
Der Verurteilung nach § 306 Nr. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer allein den Umstand zugrundegelegt, daß der Angeklagte "die Inbrandsetzung versucht" habe zu einer Zeit, in der regelmäßig im Gebäude gearbeitet wurde.
wie lange es noch gedauert hätte, bis das Feuer wesentliche Teile des Gebäudes erfaßt hätte, und welche Vorstellungen der Angeklagte hierzu hatte, hat das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - ebensowenig erörtert wie die Frage, ob sich nach offiziellem Büroschluß (16.30 Uhr) noch Menschen im Gebäude aufzuhalten pflegten.
III.
Die bisherigen Feststellungen reichen zur Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung nicht aus. Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Strafkammer die besondere Struktur der Vorschrift außer acht gelassen und der subjektiven Tatseite infolgedessen zu wenig Beachtung geschenkt hat.
Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 306 StGB erfaßt in seinen ersten beiden Alternativen (Nr. 1, 2) Objekte, deren Inbrandsetzung unter Strafe gestellt wird allein wegen ihrer dort näher beschriebenen Zweckbestimmung. Die Nr. 3 der Vorschrift verlangt neben der hier beschriebenen Objektqualität - "Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient" - als zusätzliches Merkmal des Tatbestandes, daß die Inbrandsetzung zu einer Zeit geschieht, während welcher Menschen in dem bezeichneten Objekt sich aufzuhalten pflegen. Der Begriff des Inbrandsetzens ist bei $S 306 Nr. 3 StGB kein anderer als in anderen die Brandstiftung betreffenden Vorschriften. Ein Gebäude ist dann in Brand gesetzt, wenn es vom Feuer in einer Weise erfaßt ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht (BGHSt 7,
37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; st. Rspr.). Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB nur dann erfüllt, wenn das Gebäude (oder wesentliche Teile davon) zu einer Zeit brennt, in der sich Menschen darin aufzuhalten pflegen. Auf diesen objektiven Tatumstand muß sich der Vorsatz des Täters, der auch bedingt sein kann, erstrecken. Das gilt auch für die versuchte Tat.
Kennzeichnend für den strafbaren Versuch ist allgemein, daß der vollständigen Erfüllung des subjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein Mangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht (BGH NSt2 1985, 501). Versuchte schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB setzt somit voraus, daß der Täter es wenigstens für möglich hält und billigt, die Räumlichkeit werde gerade in der von der Vorschrift angesprochenen Zeit brennen. Es genügt nicht - ist andererseits nicht erforderlich -, daß der Täter den zum Brandausbruch führenden Ursachenverlauf während dieser vom Tatbestand beschriebenen Zeit in Gang setzt. Hat der Täter das Tatbe-
standsmerkmal nicht in seinen Vorsatz aufgenommen, richtet sich dieser also nicht auf die Erfüllung des vollen Tatbe-
standes, so liegt kein strafbarer Versuch dieses Delikts vor. In Betracht kommt dann § 308 StGB.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es sich auch bei § 306 Nr. 3 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Wie in den Fällen des § 306 Nr. 2 StGB braucht der Täter auch hier nicht in seinen Vorsatz aufzunehmen, daß er durch sein Tun Menschen konkret gefährdet (vgl. RGSt 23, 102, 103; BGHSt 34, 115, 119; 35, 283, 285). Das ändert aber nichts daran, daß § 306 Nr. 3 StGB
gegenüber § 306 Nr. 1 und 2 StGB die abstrakte Gefährdung zeitlich einschränkt. Eine etwaige Gefährdung von Menschen durch Maßnahmen, die einen Brandausbruch außerhalb des maßgeblichen Zeitraums zum Ziel haben, wird von dem Tatbestand nicht erfaßt.
Wie der in § 306 Nr. 3 StGB beschriebene Zeitraum im vorliegenden Fall zu umgrenzen ist, wird das Landgericht festzustellen haben. Er ist nicht gleichzusetzen mit den festgelegten Dienststunden. Wie allgemein bekannt ist, pflegen sich in Büroräumen häufig über die eigentliche Dienstzeit hinaus Menschen aufzuhalten, etwa um dringende Arbeiten, die keinen Aufschub dulden, noch zu erledigen. Das ist von Fall zu Fall verschieden und bedarf jeweils ausdrücklicher Feststellung. An dem auf diese Weise ermittelten objektiven Sachverhalt wird sodann die Vorstellung des Angeklagten von den zeitlichen Möglichkeiten des Ausbruchs des von ihm beabsichtigten Brandes zu messen sein.
IV.
Die wegen des Vergehens der Untreue verhängte Einzelstrafe ist durch die Verurteilung wegen versuchter schwere Brandstiftung nicht beeinflußt. Sie kann daher bestehen bleiben.
Schauenburg Richter am Bundes- Foth gerichtshof Dr. Maul kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.
Schauenburg
Granderath Brüning