Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.03.1989 – 4 StR 33/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 33/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Christian Michael WED aus KW, geboren am GEBE 1951 in rg. |
wegen Meineids u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. März 1989 einstimmig beschlossen:
I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2
II.
III.
StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Parteiverrats verurteilt worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt worden ist, insofern wird der Angeklagte freigesprochen,
2. in den Einzelstrafaussprüchen wegen sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und wegen Meineids,
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
4. im Maßregelausspruch.
Zur neuen Strafbemessung wegen sexueller
Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Meineids sowie zur neuen Bildung
N
einer Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden, soweit darüber noch nicht (nach Ziff. V) entschieden ist.
IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
V. Soweit das Verfahren eingestellt (ziff. I) und der Angeklagte freigesprochen (Ziff. II 1) worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
VI. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeklagten dafür zu entschädigen, daß sein Führerschein vom 7. Januar 1987 bis 30. Dezember 1988 sichergestellt worden war.
Gründe: 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ein, als der Angeklagte wegen Parteiverrats verurteilt worden ist. Diese
Verurteilung könnte nicht bestehenbleiben, da die Strafkanmer nach den Urteilsgründen nicht geprüft hat, ob der Angeklagte "pflichtwidrig" gehandelt hat. Die Prüfung erübrigte sich nicht dadurch, daß es sich bei dem Mahnverfahren und dem Strafverfahren um "dieselbe Rechtssache" im Sinne des
§ 356 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Vielmehr war auch eine Erörterung erforderlich, ob der Angeklagte im entgegengesetzten Interesse der beiden Parteien gehandelt hat und ob er, falls dies der Fall war, insoweit auch keinem Tatbestandsirrtum unterlegen ist, indem er infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfaßt hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263/264; BGH GA 1961, 203 £ff.). Da die Strafkammer aber nur die gesetzliche Mindeststrafe von 90 Tagessätzen (SS 356 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB) verhängt hat, hält der Senat es in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht für sachdienlich, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern stellt das Verfahren insoweit ein.
2. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug im trunkenen Zustand nicht geführt und somit in diesem Zustand auch keine rechtswidrige Tat im Sinne des § 316 StGB begangen (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88 = NZV 1989, 32, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
Der Senat hat den Angeklagten daher insoweit freigesprochen. Da der Entzug der Fahrerlaubnis allein wegen dieses Falles angeordnet worden ist, muß auch der Maßregelausspruch entfallen. Der Angeklagte ist ferner gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen.
3. Der Strafausspruch wegen Meineids kann nicht bestehenbleiben, da die Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht führt insoweit nur aus, daß "die nach dieser Vorschrift erforderliche Absicht fehlte" (UA 45). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar deswegen bei seiner richterlichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt, weil er Angst hatte, "die Zuhälter würden ihre Drohungen bei einer richtigen Aussage wahrmachen" (UA 20). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er auch wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, weil er befürchtete, wegen (versuchter) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verfolgt zu werden. Mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 1987 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte der Angeklagte nämlich den Versuch unternommen, zu vereiteln, daß der von ihm zunächst beschuldigte Zuhälter wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft werden würde. Wie die Revision zutreffend ausführt, braucht das Selbstbegünstigungsmotiv nicht der einzige und auch nicht der Hauptbeweggrund für die Falschaussage gewesen zu sein (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl.
Rdn. 7 zu § 157 StGB m.w.Nachw.). Dazu hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen; die Bemerkung im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die nach § 157 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht habe dem Angeklagten gefehlt, ist ersichtlich nur eine Schlußfolgerung aus den zuvor getroffenen Feststellungen der Strafkammer zur Angst des Angeklagten vor den Zuhältern, aber nicht eine Feststellung über die Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich einer möglichen Strafverfolgung wegen (versuchter) Strafvereitelung.
Da die wegen Meineids verhängte - aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuhebende - Einzelstrafe zugleich
die Einsatzstrafe darstellt, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafbemessung hinsichtlich der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung hiervon beeinflußt worden ist. Er hat daher auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen § 223 a und § 178 StGB aufgehoben. Die Einzelstrafe wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot
($S 145 c StGB) kann hingegen bestehenbleiben; der Senat schließt aus, daß sich die Bemessung der Freiheitsstrafen auf die Festsetzung dieser geringfügigen Geldstrafe ausgewirkt hat.
Die Aufhebung dieser Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die - nicht in diese einbezogene - Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt bestehen.
4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 1989 Bezug und verweist ergänzend auf das Senatsurteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 614/87 = BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1.
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