Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 171b
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/171b#abs-1 (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/171b#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/171b#abs-3 (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/171b#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/171b#abs-5 (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
Wird zitiert von 138 Entscheidungen zu § 171b GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2017 – 4 StR 240/17Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträger aller VerfahrensbeteiligtenZitiert von 5
- OLG Hamm, 14.03.2019 – 5 RVs 21/19Zitiert von 1
- BGH, 09.05.2019 – 4 StR 605/18Strafverfahren: Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge; Fehlen des den Öffentlichkeitsausschluss anordnenden GerichtsbeschlussesZitiert von 5
- BGH, 21.06.2012 – 4 StR 623/11Hauptverhandlung in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit bzw. Widerruflichkeit einer Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und Wegfall der Bindungswirkung der Verständigung für das GerichtZitiert von 18
- BGH, 07.12.2016 – 1 StR 487/16Verfahrensrüge in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit beim letzten Wort des AngeklagtenZitiert von 8
- BGH, 18.06.2020 – 1 StR 86/20Hauptverhandlung in Strafsachen: Zwingender Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und des letzten Wortes des AngeklagtenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 24.04.2026 – 8 KLs-540 Js 3644/25-38/25
- VG Schleswig, 24.03.2026 – 6 B 27/25
- BGH, 19.03.2026 – 1 StR 25/26Revision: Wirksamkeit der Urteilszustellung sowie Rüge einer ungesetzlich erweiterten Öffentlichkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171b GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.