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BGH Beschluss vom 21.10.1988 – 3 StR 417/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 417/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Gymnasiallehrer Klaus Wilhelm G u EEE aus - KR, dort geboren am @. EEE 1953,

2. den Elektroinstallateur Helmut van de LE aus

KR, dort geboren am MM. @B 1955,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

WIV

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus Gusdorf wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Mai 1988, auch soweit es den Mitangeklagten van de Lg betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Bargelds mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Dagegen kann die Entscheidung über die Einziehung eines Teils der sichergestellten Bargeldbeträge keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat die Einziehung des bei den Angeklagten Klaus Gu@B und van de Logt sichergestellten Bargelds in Höhe jeweils eines Teilbetrages von 3.267 DM (GuU@ER), beziehungsweise 19.200 DM (var de Lg) auf S 33 BtMG in Verbindung mit §§ 74, 74a StGB gestützt (UA S. 33) und dazu ausgeführt, es handele sich bei diesem "Dealgeld" (VA S. 21) um "Erlöse" aus den Haschischgeschäften, beziehungsweise aus Haschischverkäufen (UA S. 14). Gegen die Einziehungsanordnung bestehen rechtliche Bedenken. Da das durch die Tat Erworbene kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden ist (vgl. für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften BGH, Beschluß vom 25. November 1983 - 2 StR 691/83), kommt eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 StGB nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 439/80; BGHR StGB $S 74 Abs. 1, Tatmittel 1).

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich aber um solche Beträge, die den Angeklagten in Abwicklung bereits durchgeführter Rauschgiftgeschäfte als Bezahlung übergeben worden waren (UA S. 14, 33) und die sie mit ihrem übrigen Bargeldvermögen vermischt hatten.

Eine Umdeutung in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB war nicht möglich, weil das ursprünglich von der Ein-

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ziehung betroffene, im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht Eigentum des oder der Angeklagten geworden war (vgl. BGHSt 31, 145; 33, 233; sowie zur gesamten Problematik: Eberbach, NSt2Z 1985, 294 ff.).

Allerdings kommt ein gewinnabschöpfender Verfall gemäß § 73 StGB in Betracht. Der Senat kann hierüber mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, so daß die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen

war.

Gemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des Beschwerdeführers auf den Mitangeklagten van de L@B zu erstrecken. "

Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms