Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 28.06.1983 – 2 StR 691/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 691/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen Ugur D (GER aus FEN, geboren am EB 350 in Km (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der‘ 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 25. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 28. Juni 1983 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldes mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg., Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. Das Land- „gericht hat verkannt, daß der Erlös aus dem Verkauf von Rauschgift nicht der Einziehung nach §§ 7L StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG aF wnterliegt.
Unmittelbar kann er nur durch die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfaßt werden. Diese dient jedoch ' lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten (z.B.
1%,
- 3 - der Einkaufspreis) abgezogen werden.
Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme auch nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB in Betracht (vgl. BCHst 28, 369).
Da ausreichende Feststellungen für eine Entscheidung gemäß § 73 oder § 74 c StGB fehlen, ist eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich.
Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Müller Bu Maier Theune Niemöller _ Goliwitzer