Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 16.08.1989 – 2 StR 187/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 187/89 URTEIL 6.88%
in der Strafsache
gegen
Manuel Walter D EB seborener SB aus zB, geboren am EB 15:4 in TED, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
Theune Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt a aus HD»
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte up un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag von 18.000,--DM für verfallen erklärt sowie einen Betrag von 37.490,--DM eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Ende Dezember 1987 bis zu seiner Festnahme am
29. Juni 1988 55 kg Haschisch in elf gleichen Teilmengen erworben und davon 45 kg mit einem den Einstandspreis um 400,--DM je kg übersteigenden Preis veräußert; 1 kg hat er selbst konsumiert.
Der Angeklagte hat eingeräumt, Ende Januar 1988 (von einem noch vor der Hauptverhandlung verstorbenen Mann) 3,5 kg erworben und davon anschließend 3,4 kg in Teilmengen an drei Bekannte weiterverkauft zu haben. Den ihm darüber hinaus zur Last gelegten Haschischhandel bestreitet er.
Das Landgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Umfang der Tat auf Grund der in der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau gefundenen Geldbeträge sowie insbesondere des vom Angeklagten am Tag der Festnahme vor der Polizei abgelegten und durch Vernehmung der Verhörsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Geständnisses gewonnen. Die Polizei hatte die Wohnung in seiner Abwesenheit durchsucht und an vier Stellen Geldbeträge von insgesamt 45.180,--DM gefunden: Unter der Badewanne 13.210,--DM, im Hohlfuß eines Beistelltisches 1.000,--DM, in einer Sporttasche in einem Knieschützer 7.150,--DM sowie unter einem als Untersatz für ein Fernsehgerät dienenden Tisch 23.820,--DM. Bei seinem Eintreffen hatte der Angeklagte weitere 7.310,--DM lose in einer Hosentasche sowie in der Geldbörse 3.000,--DM und getrennt davon 700,--DM. Die 700,--DM bezeichnete er als sein "privates" Geld, das mit Drogengeschäften nichts zu tun habe. Auf Vorhalt der insgesamt sichergestellten Geldscheine sowie auf den Hinweis, wo sie gefunden worden waren und daß es sich um mehr als 50.000,--DM handele, räumte der Angeklagte sofort ein, daß
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der sichergestellte Betrag aus Haschischgeschäften stamme. Er erläuterte, Geld und Rauschgift seien jeweils in einem von drei Waldbunkern oder im Kofferraum eines PKW in verschiedenen Parkhäusern deponiert und abgeholt worden. Er führte die Polizei an ein Waldversteck, wollte auch die an-
deren beiden zeigen, fand diese jedoch nicht mehr. II.
In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte geltend, seine am Tag der Festnahme gemachten Angaben seien unter Verstoß gegen SS 136, 136 a StPO erlangt worden; die Aussagen der Polizeibeamten hierüber seien deshalb unverwertbar. Auf seinen Antrag, dies festzustellen, beschloß das Gericht, die Entscheidung darüber dem Urteil vorzubehalten. Weiter ließ sich der Angeklagte nunmehr dahin ein, nur die 7.150,--DM in der Sporttasche, die 1.000,--DM im Beistelltisch und die 10.000,--DM (richtig: 10.310,--DM) in seiner Kleidung gefundenen Beträge (insgesamt also 18.460,--DM) stammten aus Drogengeschäften. Das übrige Geld (37.030,--DM) gehöre seiner Schwiegermutter, Frau A. die es seiner Ehefrau zur Aufbewahrung übergeben oder durch Scheck übermittelt habe.
Am letzten Tag der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger mehrere Beweisamträge. Er legte im einzelnen dar, welche Geldbeträge die Ehefrau von Januar 1987 bis 24. Juni 1988 von ihrer Mutter zur Aufbewahrung für diese, von ihrem Vater und ihrer Großmutter als Zuwendungen sowie von Behörden und einer gemeinnützigen Einrichtung für den Unterhalt bekommen habe und welche Einkünfte er selbst hatte; er be-
antragte zum Beweis dafür die Vernehmung zahlreicher Zeugen. Außerdem trat er Beweis dafür an, daß im fraglichen Zeitraum für größere, den Preis von 300,--DM übersteigende Anschaffungen lediglich insgesamt 1.300,--DM ausgegeben worden seien.
Die Strafkammer lehnte in zwei Beschlüssen die Beweisamträge ab. Die Behauptungen über das Einkommen des Angeklagten und die Leistungen des Arbeitsamtes an seine Ehefrau erachtete sie als erwiesen. Die auf den Nachweis der von seiner Ehefrau empfangenen übrigen Geldbeträge und der Anschaffungen abzielenden Anträge lehnte das Gericht ab, "weil die behaupteten Tatsachen" - die "einzelnen Zahlungen" von der Schwiegermutter des Angeklagten - "für die Entscheidung ohne Bedeutung sind".
In den Urteilsgründen hat die Strafkammer die vor der Polizei gemachten Angaben des Angeklagten sowie die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Verhörsbeamten darüber als verwertbar bezeichnet und auch aus dem damaligen Geständnis, die (außer den 700,--DM privatem Geld) bei der Durchsuchung gefundenen 55.490,--DM stammten aus dem Drogenhandel, "den Schluß auf einen außerordentlich hohen Umfang des Drogenhandels" gezogen (UA Bl. 39 f). Soweit die Strafkammer in der Hauptverhandlung Beweiserhebungen zu den oben wiedergegebenen Beweistatsachen wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hatte, hat sie dies nunmehr damit näher begründet, daß sich kein Zusammenhang zwischen dem aufgefundenen Geld und Zahlungen Dritter feststellen lasse. Diese Zuwendungen Dritter könnten dazu beigetragen haben, dem Angeklagten und seiner Frau einen gewissen gehobenen Lebensstandard zu sichern.
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Auch die Schwiegermutter des Angeklagten habe die angegebenen Beträge wahrscheinlich nicht zur Aufbewahrung für sie, sondern für den Lebensunterhalt der Tochter übersandt. Sie habe bei ihrer Einvernahme als Zeugin auf ausdrückliches Befragen nicht sagen können, wie und wo die Tochter das Geld aufbewahrt habe und was damit geschehen sei. Der Vater und die Großmutter der Ehefrau des Angeklagten seien nicht für die Behauptung benannt worden, daß Frau DB die von ihnen gezahlten Beträge in der Wohnung aufbewahrt habe. Das zugeflossene Geld müsse nicht unbedingt in der ehelichen Wohnung aufgehäuft worden sein. Die Beweisbehauptungen änderten somit nichts an der Richtigkeit der vom Angeklagten gegenüber der Polizei gemachten Angaben, das gesamte Geld stamme aus Drogengeschäften. Es erscheine schlechterdings ausgeschlossen, daß der Angeklagte das gesagt hätte, wenn der größere Teil des Geldes seiner Schwiegermutter gehört hätte (UA
Bl. 42 bis 45).
III. Dieses Verfahren ist zu beanstanden.
Wird ein Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, so müssen seine Gründe ergeben, ob diese Annahme auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruht; im letzteren Fall sind die Umstände darzulegen, aus denen das Gericht den behaupteten Tatsachen keinen Einfluß auf die Entscheidung bemißt, damit der Angeklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann (vgl. BGH StV 1984, 451; BGH NStZ 1981, 309; 1981, 401; BGHR StPO Ss 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit l; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Ran. 73; Kleinknecht/Meyer,
StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 41 bis 43 - jeweils m.N.).
Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse des Landgerichts nicht gerecht. Sie beschränken sich auf die Mitteilung des Gesetzeswortlauts und lassen jeglichen Hinweis auf die von der Strafkammer als maßgeblich erachteten Erwägungen vermissen. Diese lagen auch nicht auf der Hand. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß bis zum Ende der Verhandlung offen blieb, ob das Gericht die Aussagen der Polizeibeamten als ausreichend zuverlässig, das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten als verwertbar und den das gefundene Geld betreffenden Teil des Geständnisses als für die Entscheidung notwendig erachten werde. Aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten konnten die eine Beweiserhebung ablehnenden Beschlüsse ihre Grundlage in Überlegungen zu den vorgenannten Fragen haben. Somit waren für den Angeklagten die vom Gericht für maßgeblich erachteten, aber erst in den Urteilsgründen mitgeteilten Erwägungen und die Notwendigkeit, seine Verteidigung darauf einzurichten, nicht ohne weiteres erkennbar.
Im übrigen rechtfertigen auch die nachgeschobenen Gründe nicht die Annahme der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen. Das Gericht mußte bei seiner Prüfung die Beweisbehauptungen so, als seien sie erwiesen, ohne Einengung, Umdeutung oder Verkürzung in den gesamten Beweisstoff aufnehmen und die Frage nach ihrer Bedeutung auf dieser Grundlage in freier Beweiswürdigung entscheiden (vgl. BGH StV 1983, 90; BGH NStZ 1983, 276; 1984, 42; BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 5; Herdegen aaO
Rdn. 72; Kleinknecht/Meyer aa0 Rdn. 56; BGH bei Maul NStZ 1988, 17, 18 £f). Danach waren dem Angeklagten und seiner Ehefrau im 1. Halbjahr 1988 auf legale Weise Geldbeträge in Höhe von insgesamt ca. 43.000,--DM zugeflossen, von denen die Strafkammer annimmt oder nicht ausschließt, daß sie ausnahmslos für die Lebensführung bestimmt waren; Frau Ds hatte von ihrem Vater "unmittelbar vor der Verhaftung des Angeklagten 2.300,--DM in bar" erhalten. Andererseits besagen die Feststellungen, daß die Polizei bei der Durchsuchung der Wohnung und des Angeklagten alles Geld gefunden hat und dieses (abgesehen von 700,--DM) ausnahmslos aus Rauschgiftgeschäften des Angeklagten Stammte, daß also von dem insbesondere der Ehefrau des Angeklagten legal zugeflossenen und für die Lebensführung bestimmten Geld nichts vorhanden war. Alle, den Geldzufluß, die vorgefundene Geldmenge und ihre Herkunft betreffenden Tatsachen sind im Zusammenhang gesehen - auch bei Berücksichtigung dessen, daß Frau Dr selbst nicht körperlich durchsucht wurde - nicht ohne weiteres verständlich und hätten unter dem Gesichtspunkt möglicher Relevanz näherer Betrachtung bedurft. Das Fehlen jeglicher Erörterung hierzu läßt besorgen, daß sich die Strafkammer die Beweisbehauptungen nicht in ihrer vollen Bedeutung bewußt gemacht hat.
Für die künftige Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß - im Gegensatz zur Gewinnabschöpfung - eine Einziehung von Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich ist (vgl. BGHSt 33, 233 = NStZ 1985, 556 mit Anm. Eberbach; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober
1988 - 3 StR 417/88 und vom 21. BtMG 2. Aufl. S$S 33 Rdn.
Körner,
Herdegen
Maier Detter
Juni 1989 - 3 StR 77/89; 4).
Theune Schäfer