Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 06.07.1988 – 2 StR 315/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2 Ein Beweisamtrag mit der Behauptung, ein Zeuge habe im Ermittlungsverfahren eine bestimmte Aussage gemacht, darf nicht durch Wahrunterstellung erledigt werden, wenn das Gericht die Beweisbehauptung dahin modifiziert, der Zeuge habe zwar so ausgesagt, sich aber nicht richtig ausdrücken können und etwas anderes gemeint.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja: 1. der Gründe
StPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2
Ein Beweisamtrag mit der Behauptung, ein Zeuge habe im Ermittlungsverfahren eine bestimmte Aussage gemacht, darf nicht durch Wahrunterstellung erledigt werden, wenn das Gericht die Beweisbehauptung dahin modifiziert, der Zeuge habe zwar so ausgesagt, sich aber nicht richtig ausdrücken können und etwas anderes gemeint.
BGH, Urt. vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 - LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hilmo C CO , in der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in CE OuEEEB (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
I
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Juli 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Gollwitzer Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt m =.>
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg:
l. Die Revision rügt zu Recht, die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags durch Wahrunterstellung als Verletzung der SS 244 Abs. 3 Satz 2 und S$S 244 Abs. 2 StPO.
Te
Die Verteidigung des Angeklagten hat hilfsweise durch Vernehmung ges Folizeibeamten unter Beweis gestellt, der Geschädigte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 1986 diesem Polizeibeamten gegenüber angegeben, er und sein Zimmernachbar {der Angeklagte) seien beide stark angetrunken gewesen, es sei zu einem Streit gekommen, nachdem er Schläge erhalten habe, habe er sich ins Bett gelegt und später, nachdem der Wohnungsnachbar (der Angeklagte) das Zimmer verlassen habe, habe er (der Geschädigte) festgestellt, daß seine Geldbörse fehlt.
Das Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben, sondern den Beweisamtrag in den Urteilsgründen dahin verbeschieden, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Es hat jedoch auf Grund der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung Feststeilungen zum Tatgeschehen getroffen, die den unter Beweis gestellten Angaben des Geschädigten vor der Polizei widersprechen. Danach waren der Geschädigte und der Angeklagte nicht stark angetrunken; der Angeklagte hat - ohne daß es vorher zu einem Streit gekommen war - den Geschädigten plötzlich niedergeschlagen und ihm die Geld-
börse aus der Hosentasche gezogen.
zwar sei, so führt die Strafkammer aus, davon auszugehen, daß der Geschädigte gegenüber dem Polizeibeamten H. erklärt hat, er habe das Fehlen der Geldbörse erst festgestellt, nachdem der Angeklagte das Zimmer bereits verlassen hatte; in der Hauptverhandlung habe der Geschädigte aber glaubhaft ausgesagt, er habe noch gespürt, wie der Angeklagte ihm die Geldbörse aus der Tasche zog.
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Im übrigen geht das Landgericht davon aus, daß der Polizeibeamte H. den Geschädigten bei der Aufnahme der Anzeige so verstanden habe, wie dies von der Verteidigung im Hilfsbeweisamtrag behauptet wird. Der Geschädigte sei jedoch nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache klar und verständlich auszudrücken. Der Zeuge H. könne demgemäß nur eine Aussage dazu machen, wie er den Geschädigten damals verstanden habe, und nichts darüber angeben, was dieser in Wirklichkeit habe aussagen wollen. In Übereinstimmung mit den dazu vom Geschädigten abgegebenen Erklärungen geht das Gericht davon aus, daß der Geschädigte sich zwar "dem Polizeibeamten H. gegenüber so ausgedrückt" habe, der Angeklagte und er seien stark ängetrunken gewesen, damit aber (nur) gemeint habe, der Angeklagte und er hätten Alkohol getrunken gehabt. Mit dem Gebrauch des Ausdrucks, es sei "zu einem Streit gekommen", habe der Geschädigte damals nicht einen wechselseitigen Streit, sondern nur das plötzliche Einschlagen des Angeklagten auf ihn gemeint.
Die Ablehnung des Beweisamtrags ist rechtlich zu beanstanden. Durch die hier vorgenommene Wahrunterstellung ist das Landgericht dem Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten nicht gerecht geworden. Die Strafkammer hat eine Modifizierung der unter Beweis gestellten Tatsachen dahin vorgenommen, die Aussage des Geschädigten habe nicht den behaupteten Inhalt gehabt, sondern der Polizeibeamte habe den Geschädigten lediglich "so verstanden", bzw. letzterer habe sich "so ausgedrückt", habe aber etwas anderes gemeint.
Ob hierin bereits eine unzulässige Einschränkung oder Veränderung der Beweisbehauptung liegt (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4; BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80; BGH, Beschluß vom 24. März 1982 - 2 StR 132/82; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 320/84; Beschluß vom 14. Juni 1985 - 2 StR 274/85), kann dahinstehen. Denn auch nach der Unterstellung der in der genannten Weise veränderten Beweisbehauptung als wahr ließen sich die Glaubwürdigkeit des Geschädigten (und entscheidenden Belastungszeugen) erschütternde Widersprüche in seinen Angaben nur dadurch ausschließen, daß das Gericht zugunsten des Geschädigten und zu Lasten des Angeklagten von besonderen Umständen - hier von Verständigungsschwierigkeiten und Mißverständnissen - ausging, auf deren Klärung sich die beantragte Beweiserhebung hätte erstrecken können und müssen. Können nicht feststehende Umstände, die von der Beweisbehauptung nicht umfaßt werden, über die Tragweite einer als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, dann darf eine dem Angeklagten günstige Schlußfolgerung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, mit Rücksicht auf solche Umstände sei eine andere Schlußfolgerung möglich (KK 2. Aufl. $S 244 Rdn. 90 m.w.N.). In einem derartigen Fall ist die Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Umstände für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung nicht geeignet. Die Sachaufklärung ist dann vorrangig (BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81; Beschluß vom 5. Februar 1982 - 2 StR 611/81). Sie war hier um so eher geboten, als sich das Landgericht bei der Annahme, der Geschädigte sei von dem Polizeibeamten mißverstanden worden, vor allem auf die spätere Aussage des Geschädigten beruft, dessen Glaubwürdigkeit auch wegen anderer unrichtiger Angaben durch den Beweisamtrag in Frage gestellt werden sollte.
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Der als Zeuge benannte Polizeibeamte hätte zwar die Gedanken und Vorstellungen des Geschädigten bei dessen damaliger Aussage nicht wiedergeben können, er hätte aber möglicherweise Einzelheiten aus der Vernehmung mitteilen können, die entsprechende Rückschlüsse zuließen und zu einer anderen Beurteilung des Wahrheitsgehalts der früheren und der späteren Angaben des Geschädigten führen konnten.
2. Ein weiterer Verfahrensfehler ergibt sich aus folgendem:
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung 15 Personen aus dem Heimatort des Angeklagten in Jugoslawien als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte sich ab dem 13. Juli 1986, insbesondere am 14. Juli 1986, an dem er die Tat in Frankfurt begangen haben soll, in CB OB aufgehalten habe. Der Schwager des Angeklagten werde bekunden, daß der Angeklagte dort am 14. Juli 1986 mit ihm Heu eingefahren und anschließend in seinem Hause gegessen habe.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag am 21. Dezember 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel. Es sei ausgeschlossen, daß sie sich nach nunmehr eineinhalb Jahren an die genauen Daten des Aufenthalts des Angeklagten in seinem Heimatdorf erinnern könnten, zumal zu berücksichtigen sei, daß bis zur "Vernehmung und Ladung im Wege der Rechtshilfe" nach den Erfahrungen der Kammer ein weiteres Jahr vergehen würde. Der Angeklagte selbst habe auf Befragen erklärt, am 13. und 14. Juli 1986
seien keine besonderen Vorkommnisse gewesen, die es möglich erscheinen lassen könnten, daß die Zeugen sich konkret an die beiden Tage und den Aufenthalt des Angeklagten an diesen Tagen in seinem Heimatort erinnern könnten. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß laut Mitteilung von Interpol Belgrad vom 29. Oktober 1987 die Ehefrau des Angeklagten, sein Vater und ein Nachbar der Polizei gegenüber keine Angaben dazu hätten machen können, wo sich der Angeklagte am 14. Juli 1986 aufgehalten habe.
Die Zurückweisung des Beweisamtrags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Beweisbegehren, das sich auf völlig ungeeignete Beweismittel stützt, kann zwar aus diesem Grunde gemäß S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen werden. Wie sich aber bereits aus der Bedeutung des Begriffs "völlig ungeeignet" ergibt, muß es sich um Beweismittel handeln, deren Inanspruchnahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müßte (vgl. BCH in GA 1956, 384; BGH, Urteil vom 13. August 1968 - 1 StR 249/68). Die völlige Ungeeignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75). Da die Ablehnung eines Beweisamtrags mit der Begründung, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - 3 StR 414/74; vgl. KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 76 m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Annahme,
BZ
ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. KMR-Paulus, StPO S 244 Rdn, 126, 128).
Für die Annahme des Landgerichts, alle von der Verteidigung benannten Zeugen könnten sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Angeklagte am 13./14. Juli 1986 in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, gibt es keine ausreichende Grundlage. Es ist bereits fraglich, ob die erste polizeiliche Mitteilung über die Befragung der Ehefrau, des Vaters und eines Nachbarn des Angeklagten ausreichte, um den Schluß zu ziehen, diese Zeugen würden auch bei einer richterlichen Vernehmung, bei der das Beweisthema aus-Zührlich erörtert wird und die Verteidigung Gelegenheit hat, den Zeugen Vorhalte zu machen, keine sachdienlichen Angaben machen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1954 - 1 StR 242/54), zumal nach einer späteren Mitteilung der Polizei u.a. zwei dieser Zeugen sich bereiterklärt hatten, vor dem Landgericht auszusagen. Jedenfalls durfte die Strafkammer aus der ersten polizeilichen Mitteilung nicht den Schluß ziehen, auch die anderen, von der Polizei nicht befragten Zeugen, insbesondere der Schwager des Angeklagten, der als Zeuge für konkrete Ereignisse benannt worden war, würden keine zuverlässigen Angaben mehr machen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 1956 - 4 StR 92/56, teilweise abgedruckt in GA 1956, 384).
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Der Hinweis des Landgerichts darauf, daß bis zur richterlichen Vernehmung der Zeugen ein weiteres Jahr vergehen werde, vermag schon deswegen die Ablehnung der Beweiserhebung nicht zu rechtfertigen, weil es naheliegt, daß den Zeugen das Beweisthema spätestens seit der formlosen Befragung bekannt ist und sie bereits Anlaß und Gelegenheit hatten, ihr Erinnerungsvermögen an die fragliche Zeit zu über-
prüfen.
Herdegen Meyer Theune
Gollwitzer RiBGH Dr. Brüning kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er erkrankt ist. Herdegen