Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 24.03.1982 – 2 StR 132/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 132/82 BESCHLUSS UI PL

in der Strafsache gegen

Wolfgang Emil N EEE zus MEERE, geboren am WS 1951 in Feine GEENEED,

wegen Betruges u. a.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1982 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Novenber 1981 mit den Feststellunsen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen,

verurteilt,

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde braucht deshalb nicht eingegangen zu werden,

Der Verteidiger des Angeklagten hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Frau Ma als Zeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte von 13. bis 15, März 1979

abgelehnt, die zu beweisende Behauptung könne als wahr unterstellt werden: denn sie schließe nicht aus, daß der Angeklagte am Vormittag des 13. März 1979 die geschädigte Zeugin HB in Hanau getroffen und von ihr 7.000 DM erhalten habe, um sodann mit seinem Opel-Monza nach Eggenfelden/Niederbayern zu fahren, wo er ohne weiteres noch am selben Tage eingetroffen sein könne.

Diese Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags ist - wie die Revision mit Recht rügt - fehlerhaft. Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil es die ihm zugrunde liegende Behauptung als wahr unterstellt, so muß die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird.

Der Beweisamtrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980

- 2 StR 135/80 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986, 987).

Dies hat die Kammer verkannt. Gegenstand des Hilfsbeweisamtrags war die Behauptung, der Angeklagte sei auch den gesamten 13. März 1979 über in Eggenfelden/Niederbayern gewesen. Ob sich dies bereits aus dem Wortlaut des Antrags ergibt, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls war dies sein erkennbarer Sinn. Der Antrag sollte dem Nachweis eines Alibis dienen, das die Annahme, der Angeklagte habe am selben Tage in Hanau eine Betrugstat begangen, widerlegt hätte. Die Kammer hat diese

Beweisbehauptung nicht ihrem vollen Inhalt nach als wahr unterstellt. Sie geht zwar davon aus, daß der Angeklagte am 15. März 1979 in Eggenfelden/Niederbayern gewesen Sei, meint aber, dies schließe nicht aus, daß er sich vorher am selben Tage noch in Hanau aufgehalten habe. Darin liegt eine unzulässige Verengung der unter Beweis gestellten Behauptung.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten maßgeblich auf die für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin Hgg» gestützt. Dies gilt sowohl für die Verurteilung wegen Betruges als auch für diejenige wegen falscher Verdächtigung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anders beurteilt hätte, wenn dem zu Unrecht abgelehnten Beweisbegehren des Angeklagten entsprochen worden wäre.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer