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BGH Beschluss vom 14.06.1985 – 2 StR 274/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AR?

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 274/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Sportlehrer Przemyslaw Andrzey T EEE ‚

in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1353 in si. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

.2- ARF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem weiteren Fall wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die mit

der Verfahrensbeschwerde erfolgreich ist.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Zeitraum Juli/August 1983 von einem Freund um Beschaffung eines Kuriers für einen Amphetamintransport gebeten. Auf seine Veranlassung brachte die Mitangeklagte “on daraufhin etwa 1,5 kg Amphetamin von Hamburg über Kopenhagen nach

Malmö. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel der Mitangeklagten in Hamburg, traf sich mit ihr dann wieder in Kopenhagen, wo das Amphetamin in einer Wohnung zwischengelagert wurde, und wies sie in der Folgezeit an, das Rauschgift in kleinere Mengen aufgeteilt nach Malmö zu bringen. Dort nahm es der Angeklagte oder der gesondert

verfolgte LEW in Empfang.

Im Dezember 1983 teilte der gesondert verfolgte DE. Mitglied einer jugoslawischen E:ilorganisation, die sich auch mit Rauschgifthandel beschäftigte und für die der Angeklagte zuvor gegen beträchtliches Entgelt 30 bis 40 falsche Pässe hergestellt hatte, dem Angeklagten mit, daß er eine Person benötige, die einen Koffer aus Südamerika hole. Auf Anfrage des Angeklagten, der alsbald wußte, daß sich in dem Koffer mehrere Kilogramm Kokain befinden würden, erklärte sich die Mitangeklagte MD bereit, den Flug gegen entsprechende Entlohnung durchzuführen. Anfang Mai 1984 erfuhr der Angeklagte in Frankfurt/Main von DEE. daß der Kurier nunmehr tätig werden solle. Er ließ der Mitangeklagten, die sich in Malmö aufhielt, über Li ausrichten, daß sie nach Frankfurt kommen solle, holte sie dort am Morgen des 5. Mai 1984 am Hauptbahnhof ab und brachte sie in einem Hotel unter. Er ließ sich von ihr Geld übergeben, das diese von Li erhalten hatte, und gab es an DE weiter, der im Beisein des Angeklagten das Flugticket nach Buenos Aires kaufte. Der Angeklagte begleitete “m .n Abend des gleichen Tages zum Frankfurter Flughafen und gab ihr vor dem Abflug die nötigen Ver-

haltensmaßregeln für die Ankunft in Argentinien. Am 12. Mai 1985 nahmen er und eine weitere Person die Mitangeklagte bei ihrer Rückkehr am Frankfurter Flughafen wieder in Empfang. Unmittelbar darauf wurden sie festgenommen. Im Koffer der Mitangeklagten befanden sich 4,433 kg nahezu

reines Kokain.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall unter anderem wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter bestraft und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, er habe im Rahmen des im internationalen Rauschgifthandel üblichen arbeitsteiligen Vorgehens einen eigenständigen Tatbeitrag geleistet. Seiner Einlassung, er habe nicht gewußt, daß in dem Koffer Kokain transportiert werden sollte, glaubte die Strafkammer ebensowenig wie seiner Behauptung bezüglich des Amphetamintransports, er habe zwar das Betäubungsmittel der Mitangeklagten in Hamburg übergeben, dann aber mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun gehabt. Die Strafkammer hat sich vornehmlich auf das Geständnis der Mitangeklagten gestützt, die den jeweiligen Tathergang wie festgestellt geschildert hat.

1. Mit Erfolg rügt der Angeklagte eine Verletzung des 8 244 Abs. 3 StPO. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag gestellt, Frau Rosemarie Hi als Zeugin zu vernehmen. Sie werde bekunden, daß sie über Kurierdienste der Mitangeklagten "> informiert gewesen sei, ferner, daß es nicht der Angeklagte gewesen sei, für den die Mit-

angeklagte Kurierdienste geleistet habe. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Soweit er dahingeht, daß die Rosemarie H

über Gespröche mit der Angeklagten M vernommen werden möge, kann der Inhalt dieser Gespräche gem. Beweisamtrag als wahr unterstellt werden. Soweit Frau HB die Tatsache bekunden soll, daß die Angeklagte Mn für

den Angeklagten T keine Kurierdienste verrichtet habe, ist sie als Beweismittel ungeeignet."

Der Gerichtsbeschluß ist in zweifacher Hinsicht zu bean-

standen.

Zum einen deckt sich die von der Strafkammer zugesagte Wahrunterstellung nicht mit dem Inhalt des Beweisamtrages. Dieser zielte nicht auf den Inhalt von Gesprächen zwischen der Mitangeklagten und der Zeugin, sondern hatte umfassend die Kenntnis der Zeugin von der Kuriertätigkeit der Mitangeklagten zum Gegenstand. Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag in der mündlichen Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend entgegen seinem Wortlaut im Sinne der vom Landgericht vorgenommenen, ihn einschränkenden Wahrunterstellung verstanden worden ist, sind nicht ersichtlich. Nach Sachlage ist auch nicht ausgeschlossen, daß die behauptete Kenntnis der Zeugin aus anderen Informationsquellen als Gesprächen mit der Mitangeklagten herrührt.

A2F

Zum zweiten hat das Landgericht nicht dargelegt, warum es die Zeugin als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat. Eine Begründung war hier nicht entbehrlich. Immerhin ist denkbar, daß die Zeugin in die Rauschgiftgeschäfte der Mitangeklagten so eingeweiht war, daß sie auch über die

Auftraggeber hätte Auskunft geben können.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Zurückweisung des Beweisamtrages auf Einvernahme des Staatsanwaltes Sp aus Malmö. Dieser sollte nach dem Willen des Angeklagten als Zeuge über den Inhalt von Telefongesprächen zwischen den Angeklagten aus dem Zeitraum von Februar bis Mai 1984 aussagen, die auf Veranlassung der schwedischen Staatsanwaltschaft auf Tonträger aufgezeichnet worden seien. Aus den Gesprächen werde sich, so true der Angeklagte vor, im Hinblick auf den Kokaintransport aus Argentinien ergeben, daß er mit der Organisation der Fahrt nichts zu tun gehabt habe, daß er über Details nicht habe Auskunft geben können, daß die Bestimmung des Zeitpunkts und der Modalitäten der Durchführung nicht seine Sache gewesen sei, und daß er dazu auch nichts sagen könne. Es sei vielmehr die Mitangeklagte gewesen, die ihn gedrängt habe, für die Durchführung zu sorgen, während er darauf hingewiesen habe, daß er mit der Sache nichts zu tun habe.

Diesen Antrac hat die Strafkammer zurückgewiesen, weil der behauptete Inhalt der Telefongespräche als wahr unterstellt werden könne. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die zugesagte Wahrunterstellung sich nicht mit den wiedergegebenen Feststellungen und

der sich darauf gründenden Wertung der Strafkammer ver-

einbaren läßt, der Angeklagte habe im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Rauschgifthandels einen eigenständi-

gen Tatbeitrag geleistet.

Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann die Verurteilung wegen des Kokaingeschäftes beruhen. Gleiches gilt für den Amphetamintransport zumindest insoweit, als die Strafkammer dem Angeklagten einen Schuldumfang anlastet,

der über sein Teilgeständnis hinausgeht.

RiBGH Dr. Meyer befindet sich in Urlaub und ist

deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Herdegen Müller Herdegen

Maier Theune