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BGH Entscheidung vom 01.02.1954 – 1 StR 242/54

1. Strafsenat

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1_StR_ 242/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Metzger Rudol?_ H DB zus sm .

geboren am «En 1894 in En (Kreis ID CSR);

2

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat «EBD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. DD] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1.Februar 1954 mit den Reststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründesz

wen ame van

Der Angeklagte hat nach der Feststellung des Landgs-

F richts am 30.September ?!951 während einer Vorstellung in

2 einem Lichtspieltheater in Gernsheim am Rhein den damals

2 gjährigen Rainer JB, dem er zunächst Süssigkeiten ge-

’ schenkt hatte, mehrmals in das Gesäß gekniffen und ist dem

* Knaben, der deshalb den Platz wechselte, nachgefolgt. Er ist,

nachdem er wegen einer etwa einen Monat später liegenden ähnlichen Handlung an einem kleinen Mädchen rechtskräftig mit

‘ fünf Monaten Gefängnis, die er verbüßt hat, bestraft worden

ö ist, nunmehr wegen versuchten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 «Nr 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine auf Verletzung der Vorschriften des sachliöhen und des Verfahrensrechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Yerfahrensrüge.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Beweisamtrag seines Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen vB:

Wilhelm.MEMB und Ehefrau, Ernst WEB und Sonenn rn

zu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit dem Beweisamtrag hat er dartun wollen, daß er am Nachmittag des 30.September 1951 nicht in Gernsheim, sondern in der Kirche in Goddelau gewesen ist. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist der Antrag "wegen Verschleppung" zurückgewiesen worden, ausserdem hinsichtlich des Zeugen vg wegen Ungeeignetheit des Beweismittels, weil dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren erklärt hat, er kenne den Angeklagten nicht, und hinsichtlich der Eheleute vu wegen deren Unerreichbarkeit.

Alle angegebenen Ablehnungsgründe greifen nicht durchs,

Er

RE ” 2

; a) Da der. Beweisamtrag von dem Verteidiger gestellt K:

.: norden war, kommt es darauf an, ob dieser die Beweismittel : in Verschleppungsabsicht benannt hat. Weder der Beschluß ö

„ des Landgerichts noch das Urteil läßt erkennen, ob sien fi die Strafkammer dessen bewußt geworden ist. Gründe für eine

. Verschleppungsabsicht des Verteidigers;, eines Rechtsanwalts,

% gegen den ein’solcher Vorwurf nur nach sorgfältiger Prüfung

yo erhoben werden darf, sind aus den Akten nicht ersichtlich,

% zumal der Beweisamtrag bereits vor der Hauptverhandlung ge-

z stellt worden war.

; db) Es trifft zu, daß WEM vor der Polizei erklärt

+ hat, er kenne den Angeklagten nicht. Daraus ergibt sich je-

x doch nicht die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels. Es

gr kommt erfahrungsgemäß nicht selten vor, daß Zeugen aus Ab-

% . neigung gegen eine gerichtliche Vernehmung bei der Polizei

Nichtwissen vorschützen, unter dem Eide aber eine erhebli-

che Aussage erstatten. Dazu kommt, daß der Zeuge ve möglicherweise den Beschwerdeführer nicht bei Namen, wohl

aber von Angesicht kennt,

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c) Daß Heinrich Wilhelm ED und dessen Ehefrau un-

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ar erreichbar seien, steht bis jetzt nicht fest. Daß sie bisher 9% ie nicht ermittelt wurden, ist nicht ohne weiteres dem Angeklag- ıE ve ten vorzuwerfen, Die bisherigen Erörterungen haben ergeben,

%. daß ein Heinrich Wilhelm MD aus Crunstaät vorhanden ist,

2: der mehrfach verzogen ist. Er ist näher dahin beschrieben

worden, daß er bucklig ist. Als letzter Aufenthaltsort ist "Hagen genannt worden. Ein Versuck, ihn dort zu laden ‚iBt unterblieben, obwohl angenommen werden muß, daß die Poli-

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zei in Hagen einen seiner Erscheinung nach auffallenden, verheirateten, neuerdings zugezogenen Mann dieses Namens

ermitteln kann.

Hiernach ist § 244 Abs 7 StPO verletzt worden: Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht,

2. Sachrüge.

Die Sachbeschwerde würde bei Zugrundelegung der bisheri.- u

‚gen Feststellungen nicht zum Erfolg geführt haben. Die Hart- Fi näckigkeit, 'mit der der Täter den neunjährigen Knaben be- nn lästigt hat, indem er ihm nach einem anderen Sitz folgte, <f und das Geschenk von Süssigkeiten, durch die das Kind zu- ab) traulich gemacht werden solite, rechtfertigen die Annahme EN

des Landgerichts, daß nicht ein harmloser Scherz,sondern eine auf unzüchtige Berührungen abzielende Handlung vorgenom-

Ar. Peetz Mantel Dr.Schalscha Hübner

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