Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.07.1984 – 2 StR 320/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 320/84
in der Strafsache
Beyeu
Karl-Heinz W GEHEN , geboren am GE 19.7 in Fo, zur Zeit in anderer Sache in Haft,
wegen versuchter Vergewaltigung u...
&
- 2.
Der ?. Strafsenat den Bundesperichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEREED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GB aus KB a1s Verteidiger
des Angeklagten,
Justizangestellte aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Februar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie gilt der Ablehnung eines Beweisamtrages.
Die Zeugin LEW war noch in der Tatnacht durch den Arzt Dr. MM von der Gynäkologisch-Geburtshilflichen Klinik des Stadtkrankenhauses in Kg untersucht worden (UA S, 10 £). Diesen Arzt hatte die Staatsanwaltschaft als Zeugen dafür benannt, daß die Zeugin am Abend des 27. Mai 1983 entsprechend ihrer Aussage und entgegen der Behauptung des Angeklagten weder betrunken noch angetrunken gewesen sei. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erläuterte in der Verhandlung den Antrag dahin, daß der Zeuge bekunden solle, er habe anläßlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfluß bei der Zeugin festgestellt,
Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, es werde als wahr unterst ellt, daß der Zeuge Dr. MB "vei der Zeugin Lg Alkoholeinfluß nicht gemerkt hat ",
Das war rechtsfehlerhaft.,
Die Beschwerdeführerin kann allerdings nicht rügen, daß die Strafkammer unzulässigerweise eine Behauptung als wahr unterstellt hat, die nicht zur Entlastung, sondern zur Belastung des Angeklagten bewiesen werden sollte. Dem steht 9» 339 StrO entgegen: soweit y 244 Abs. 5 »atz 2 StPu Wahrunterstellungen zu Lasten des Angeklagten verbietet, handelt es sich um eine lediglich zugunsten des „ngeklagten wirkende Kechtsnorm, deren Verletzung die Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend machen darf, eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen (RG HRR ı939 Nr. 817; ULG Stuttgart YK ı968, 151 mit Anmerkung Kotfka; Pikart in KK StPO § 559 Kdn. 3; Meyer in Löwe/ nosenberg, StrO 23. Aufl. 3 359 Rdn. 4).
Beanstanden kann die Staatsanwaltschaıt aber, daß die Strafkammer mit der Wanrunterstellung den Sinngehalt der Beweisbehauptung nicht erschöpıt habe. Denn damit macht sie nur geltend, daß die Wahrunterstellung - unabhängig davon, ob sie überhaupt zulässig wäre - die Ablehnung des Beweisamtrages nicht rechtfertigt, weil sie hinter der Beweisbehauptung zurückbleibt (wullwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 24h Rdn. 221; vgl. auch Alsberg/Nüse/Meyer, veweisamtrag 2. Aufl. S. 871),
So liegt es hier. Wie die Revision mit Recht rügt, erschöpfte die Wahrunterstellung den Sinn der Beweisbehauptung nicht. nach der kriäuterung, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegeben hatte, sollte der arzt als Zeuge bekunden, daß er anläßlich der Untersuchung keinen Alkoholeinfiuß bei der Zeugin Launer festgestellt habe. Diese Behauptung 4ieß allerdings - für sich genommen - zwei unter-
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schiedliche Deutungen zu: zum einen, der Arzt habe sein „ugenmerk nicht auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gerichtet und insoweit
nichts gemerkt - zum anderen, er sei auf Grund
seiner Untersuchung der Zeugin zu dem Ergebnis gelangt, daß sie nicht unter Alkoholeinfluß stand.
Die Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft hatte
den letzteren Sinn; denn sie war lediglich eine Erläuterung, also keine Einschränkung der zunächst aufgestellten Behauptung, die Zeugin sei weder betrunken noch angetrunken gewesen. Die Wahrunterstellung, die der Strafkammer als Grund für die Ablehnung des Beweisamtrags gedient hat, erfaßte diese Behauptung aber nicht in ihrem vollen Sinn, sondern blieb inhaltlich hinter ihr zurück.
Als wahr unterstellt worden ist, daß der Arzt bei
der Zeugin Alkoholeinfluß nicht gemerkt hat. Diese Formulierung läßt Raum für die Deutung, der Arzt
habe bei seiner Untersuchung auf eine mögliche Alkoholbeeinflussung der Zeugin gar nicht geachtet. Entscheidend ist, daß die Strafkamner dies selbst so verstanden hat, Das belegen die Urteilsgründe, soweit darin ausgeführt wird, daß einem Arzt, der jemanden auf Verletzungsfolgen einer Vergewaltigung untersuchen solle, eine mehrere Stunden zuvor zutagegetretene erhebliche Alkoholbeeinträchtigung der zu untersuchenden Person nicht mehr "auffallen" müsse (UA S. 23).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Die Bestätigung der Beweisbehauptung wäre nicht ohne weiteres mit der Feststellung in Einklang zu bringen, die Zeugin ED] sei vier Stunden vor ihrer ärztlichen Untersuchung infolge erheblicher Alkoholisierung zweimal auf der Straße zusammengebrochen (UA S. 7). Die Erwägungen, mit
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denen die Strafkammer zu begründen versucht, wieso hier beides miteinander vereinbar sei, schließen den Beruhenszusammenhang schon deshalb nicht aus, weil sie sich - wie die sinngemäß wiedergegebene Stelle der Urteilsgründe erweist - ihrerseits auf die Wahrunterstellung stützen, die nicht dem vollen Sinn der Beweisbehauptung gerecht wird: sie sind insoweit selbst von dem mit Recht gerügten Verfahrensfehler beeinflußt.
Daß die Feststellung der Strafkammer, die Zeugin > sei am Abend des 27. Mai 1983 erheblich alkoholisiert gewesen, für den Freispruch des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung war, bedarf angesichts der Urteilsausführungen zu den möglichen Ursachen der bei der Zeugin festgestellten Verletzungen (UA S. 35 f) keiner weiteren Darlegung. Wäre - worauf der abgelehnte Antrag der Staatsanwaltschaft abzielte - der Gegenbeweis erbracht worden, so hätte dies möglicherweise auch zu einer anderen Beurteilung der von den Entlastungszeugen
KB und AD gemachten Angaben geführt.
Auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen braucht demgemäß nicht mehr eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die Sachbeschwerde.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß es bei
einer Beweislage, wie sie sich dem bislang mit der
Sache befaßten Tatrichter darstellte, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet, den Arzt zu vernehmen, der die Zeugin L@@B noch in der Tatnacht untersucht hat.
Müller Meyer Maier Theune Niemöller