Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 05.02.1982 – 2 StR 611/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 str 611/841 BESCHLUSS LESS
in der Strafsache gegen
den Vertreter Peter Otto W EEE zus DeuiEEEEEED, geboren am EEE 1956 in FEED A, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich der Angeklagte in der Zeit "ab Mitte bis Ende Dezember 1979" in der Form auf der Drogenszene, daß er in der Wohnung der Frau WEISSE von seinem Bekannten Se Heroin bezog (ingesamt 125 g) und nahezu täglich mit Milchpulver streckte sowie in Briefchen abpackte. Von jeweils 10 Briefchen setzte er mit Hilfe der Frau WeB-EEE acht auf der Drogenszene ab; zwei überließ er ihr für den Eigenbedarf. Am 4. Januar 1980 wurden Freu WER (im Besitz von drei am Vortag von SCHE erhaltenen Heroinbriefchen) und in ihrer Wohnung ihr Freund BA» sowie SEE, die gerade
20 Heroinbriefchen abzepackt hatten, festgenommen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer auch den Inhalt der 20 Briefchen als Teil des
vom Angeklagten bezogenen Heroins betrachtet (UA S, 3,
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des (die Tat leugnenden) Angeklagten maßgeblich auf die Aussagen des Zeugen BE gestützt, der das Verhalten des Angeklagten so wie festgestellt an 4. Januar 1980 vor der Polizei, am 12. Januar 1980 vor dem Haftrichter und im Juni 1981 in der Hauptverhandlung "kontinuierlich und widerspruchslos ... geschildert (hat). Der Angeklagte selbst konnte keine Gründe dafür angeben, weshalb ihn der Zeuge Beim» zu Unrecht belastet haben sollte. Auch für die Kammer sind solche Gründe nicht ersichtlich" (va S. 5).
I. Verfahrensrügen
In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen Ku» beantragt, unter anderem zum Beweis dafür, BA habe dem Zeugen erzählt, "daß er (BEE) in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin erworben und das bei der Festnahme in der Wohnung Wallrabenstein aufgefundene Heroin selbst dort deponiert hat". Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden (Bd. I Bl. 245, Bd. II Bl. 247, 248). Auch in den Urteilsgründen ist das Gericht davon ausgegangen, Dein habe gegenüber KB die behauptete Erklärung abgegeben. Nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer "kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, Beim habe - entgegen seinen Bekundungen in der Hauptverhand-
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lung - tatsächlich in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin erworben, und er habe das in der Wohnung WeiuuiiiiiiEEEn sichergestellte Heroin dort deponiert gehabt. Es ist durchaus denkbar, daß der Zeuge insoweit dem Mithäftling Kh gegenüber etwa in prahlerischer Absicht insoweit nicht zutreffende Angaben machte. Daß der Zeuge BEIM in der Hauptverhandlung auch bestritten hat, KEEEB gegenüber derartige Angaben gemacht zu haben, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen, soweit sie den Angeklagten Wi belasten" (UA S. 6).
Die Wahrunterstellung und die auf dieser Grundlage vorgenommene Beweiswürdigung waren jedoch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nur bis Ende Dezember 1979 auf der Drogenszene - und insoweit in der Wohnung We - betätigt. Dennoch rechnet die Strafkammer das am 4. Januar 1980 in der Wohnung WERNER im Besitz Bei und SCENE vorgefundene und von ihnen abgepackte Heroin dem Angeklagten zu. Dieser zwar mögliche, aber keineswegs selbstverständliche Zusammenhang wird in den Urteilsgründen nicht erläutert. Ebensowenig teilt das Gericht mit, wie es zu dieser Annahme kommt, sondern beschränkt sich darauf, den erwähnten Zusammenhang bei der Würdigung einer hierzu in Widerspruch stehenden Äußerung vorauszusetzen. Unerörtert bleibt schließlich die naheliegende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beiiie bereits im Tatzeitraum, während dessen er alle Aktivitäten des Angeklagten in der Wohnung We wahrgenommen haben will, selbst an der Tat beteiligt war. Damit ist nicht erkennbar, ob das Gericht sich insoweit die erforderliche Klarheit verschafft und es vermieden hat, strafrechtlich relevantes Verhalten DEE dem Angeklagten zuzurechnen. Unter diesen Um-
ständen war es unverzichtbar, dem Beweisamtrag des Angeklagten nachzugehen. Es ist nicht auszuschließen, daß der als Zeuge benannte KB Einzelheiten aus Barbians Äußerung wiedergeben konnte, auf Grund deren das Gericht bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der
den Angeklagten belastenden Aussagen Daimps im Strafverfahren und dementsprechend des Umfangs der
dem Angeklagten vorgeworfenen Tat zu einem ihm günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
II. Sachrüge
Die aufgezeigten Unklarheiten und Lücken in den Urteilsfeststellungen begründen zugleich einen sachlichrechtlichen Mangel. Sie lassen darüber hinaus die Erwägung als unzureichend erscheinen, BER habe "bei seinen sämtlichen Vernehmungen kontinuierlich und widerspruchslos das Verhalten des Angeklagten Wi geschildert" (UA S. 5); seine Darstellung sei im wesentlichen durch die von Frau WE» vor der Polizei gemachten Aussagen bestätigt worden (UA S. 6). Denn im Falle einer Tatbeteiligung Beil» könnte seine kontinuierliche und widerspruchslose Schilderung auch darauf beruhen, daß er sich von vornherein und später gleichbleibend auf Kosten des Angeklagten zu entlasten
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versuchte. Entsprechendes könnte für die Aussage der Frau We gelten, die mit Barbian befreundet war und zusammenlebte, den Angeklagten aber nur als den "Frankfurter Bee" kannte (UA S. 6). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war auch diese Möglichkeit naheliegend und erörterungsbedürftig.
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer