Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 08.01.1987 – 1 StR 674/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR _ 674/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Günter 5 1 m zus VEie, geboren am URBE \ 9 I! iz, Dogg
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Tomas als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt es aus 23 als Verteidiger, Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 29. Juli 1986 insoweit aufgehoben, als die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Tatgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, die Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemildert und davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Rechtsmittel ist nur zu einen geringen Teil begründet.
-u-I.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung, die das Landgericht für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB gibt, sehr kurz ist. Andererseits weist es in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hin, daß seine Bewertung das Ergebnis einer "Gesamtbetrachtung aller be- und entlastenden Umstände" ist. Damit steht fest, daß es von einem zutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen ist. Unter diesen Umständen gibt das Unterbleiben einer ins einzelne gehenden Darstellung dieser Abwägung keinen Anlaß zu der Befürchtung, die Abwägung selbst sei nicht vorgenonmen worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die bei der Strafzumessung im engeren Sinne (UA S. 22 £,) vorgenommene eingehende Abwägung aller strafmildernden und -erschwerenden Umstände sei entgegen der Versicherung des Tatgerichts bei der Findung des Strafrahmens außer Betracht geblieben. Der Hinweis der Strafkammer, für sie sei maßgebend gewesen, daß der Angeklagte nur eine Spielzeugpistole verwendet habe und deshalb eine Gefährdung der Tatopfer ausgeschlossen gewesen sei, stellt sich damit als - rechtlich noch nicht zu beanstandende - verkürzte Begründung durch Hervorhebung des für das Ergebnis der Gesamtabwägung entscheidenden Gesichtspunktes dar.
Soweit die Staatsanwaltschaft sich in der Revisionsbegründung gegen die Ansicht wendet, daß die Benutzung einer Scheinwaffe für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen könnte, setzt sie sich in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; 1984, 158, 162). Die objektive Ungefährlichkeit einer Scheinwaffe wird auch nicht dadurch aufgewogen, daß die Opfer sie für echt hielten (BGH, Urt. vom
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13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 92 und Beschl. vom 9. Januar 1986 - 4 StR 683/85; BGH Sty
86, 19). Die vom Landgericht gewählte Formulierung und
die von ihm für die Zulässigkeit seiner Bewertung angeführten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise (UA
S. 21) schließen im übrigen die Annahme aus, es könne irrtümlich der Auffassung gewesen sein, die Verwendung einer Scheinwaffe begründe entgegen der Rechtsprechung stets einen minder schweren Fall.
Was die Staatsanwaltschaft an straferschwerenden - nach ihrer Auffassung einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB ausschließenden - Umständen anführt, sind Besonderheiten, die dem tateinheitlich verwirklichten erpresserischen Menschenraub sein Gepräge gegeben haben. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer zutreffend von dem Strafrahmen des § 239a Abs, 1 StGB ausgegangen und hat die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen (UA S. 22/23),
II.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkanmer in Übereinstimmung mit dem von ihr hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 StGB als nicht ausschließbar angesehen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden bei dem Angeklagten schon Anfang 1985 - also mehr als ein Jahr vor der Tat - "deutliche Anzeichen eines chronischen Alkoholismus" festgestellt (UA S. 4). Auch die Analyse seines Lebensweges und die körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im
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vorliegenden Verfahren haben ergeben, daß chronischer Alkoholismus mit seelischer Depravation - insbesondere Kritikschwäche - jedenfalls nicht auszuschließen ist
(UA S. 14). Dabei hat das Landgericht mit dem Sachverständigen ersichtlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte seit 1982 immer wieder seine Arbeitsstellen verlor, weil er wegen seiner Alkoholprobleme die geforderten Arbeitsleistungen nicht erbringen konnte (UA S. 3/4),
und daß er seinen Alkoholmißbrauch vor seiner Lebensgefährtin geheimgehalten hat (UA S, 14). Mit ihrem Einwand, der Angeklagte zeige keine gravierenden Verwahrlosungstendenzen, versucht die Staatsanwaltschaft in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung einzugreifen.
In den letzten Wochen vor der Tat verbrauchte der Angeklagte alle zwei bis drei Tage einen Kasten Bier und einen Liter Schnaps. Die Strafkammer konnte demgemäß seine Einlassung, er habe am Tattag und davor unter Alkoholeinfluß gestanden, nicht widerlegen, wenn sie auch seine Angaben über die an den beiden Tagen vor der Tat genossenen Alkoholmengen für übertrieben hielt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration, von der nach ihrer Auffassung zugunsten des Angeklagten auszugehen war, nicht zahlenmäßig dargelegt hat. Da konkrete Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der exakten Trinkmengen an den letzten Tagen vor der Tat fehlten, andererseits feststeht, daß der Angeklagte seit längerem regelmäßig im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nahm, wäre die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration, bei der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit mit Sicherheit ausschiede, mit dem Grundsatz "in dubio
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pro reo" unvereinbar. Auf die vom Landgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des möglicherweise vorliegenden chronischen Alkoholismus "schon bei einer geringfügigen" Blutalkoholkonzentration erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte, kommt es deshalb nicht an.
Die Strafkammer hat ersichtlich auch die Voraussetzungen einer "actio libera in causa!" geprüft, Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß sich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit weder für den Zeitpunkt des Tatentschlusses noch für den "eigentlichen Tatzeitpunkt!" ausschließen lasse (UA S. 17). Diese Wertung steht in Einklang mit den Urteilsfeststellungen.
Schließlich greift auch der Einwand der Revision, jedenfalls sei die Strafe zu Unrecht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden, nicht durch. Der Vorwurf, die Strafkammer habe verkannt, daß eine Strafmilderung nach diesen Vorschriften nicht obligatorisch ist, 15ßt sich mit den Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt (UA S, 21) nicht in Einklang bringen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, bei der Prüfung, ob eine Strafmilderung angemessen sei, sei verkannt worden, daß "lediglich" verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht komme, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ 85, 357 m.w.N.;
BGH, Beschl. vom 4. März 1986 - 1 StR 87/86 - bei Holtz MDR 1986, 622 sowie Urt. vom 30. Juli 1986 - 2 StR 307/86). Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, übersieht sie, daß das Landgericht chronischen Alkoholismus nicht hat ausschließen können.
III,
Dagegen hält die Begründung, mit der das Landgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Bezugnahme auf die Erwägungen, die zur Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB geführt haben, hat die Strafkammer einen Maßstab angelegt, der für die Entscheidung nach § 69 StGB nicht zutreffend ist. Das Fehlen eines Hanges, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nehmen, und die Verneinung der Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten schließen nicht aus, daß sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die weitere Überlegung, eine Sperrfrist, die die verhängte Freiheitsstrafe überschreite, wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, ist nicht verständlich. Abgesehen davon, daß sie in tatsächlicher Hinsicht von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, der Angeklagte werde die verhängte Freiheitsstrafe in jedem Fall voll verbüßen müssen, übersieht sie, daß der Ablauf der Sperrfrist während der Haftzeit mit Rücksicht auf die weiterreichenden Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis kein Grund sein kann, von dieser Maßregel abzusehen.
- 9. IV.
Da die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf die insoweit umfassend erhobene Sachrüge sonst keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPo) des Angeklagten ergeben hat, war die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich nicht gegen die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, als unbegründet zu verwerfen,
Schauenburg | Maul Foth
Schimansky v. Gerlach