Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.03.1986 – 1 StR 87/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 87/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Albert GB aus “ 7 geboren am > 1522 in FE.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 1985 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen homosexueller Handlungen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. 1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten als minder schwer im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB gewertet werden können, hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt, auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit könne die Annahme eines minder schweren Falles "bereits deshalb nicht" gestütz‘ werden, "weil die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht feststehen, sondern ... lediglich nicht ausgeschlossen werde können und dadurch allenfalls die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt war, nicht aber dessen Einsichtsfähigkeit" (UA S. 18/19). Hiergegen bestehen in zweifacher

Hinsicht durchgreifende Bedenken:

a) Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit

deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht

erwiesen, sondern nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" lediglich unterstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Ist unter Anwendung des Zweifelssatzes von einen bestimmten Sachverhalt auszugehen, SO ist er bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung wie ein zur Über zeugung des Gerichts festgestellter (BGH StV 1984, 69;

1984, 464).

b) Ferner mißt die Strafkammer der "nicht ausschließbaı Einschränkung der Schuldfähigkeit deshalb eine weniger star! Bedeutung zu, weil sie nur auf einer erheblichen Verminderur der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhe. Auch diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein Erfahru

satz des Inhalts, eine erhebliche Verminderung "Jediglich" des Hemmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark wie fehlende Unrechtseinsicht infolge herabgesetzter Einsichtsfähigkeit, jene sei also generell eine Schuldminderung mind Grades (BGH NStZ 1985, 357, 358; BGH, Beschl. vom 17. Janua 1980 - 1 StR 742/79; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. S 21 Rdn. 4).

s

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die fehlerhaften Erwägungen in sämtlichen Fällen bei der Strafzumessung

zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath