Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.01.1986 – 4 StR 683/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 683/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Georg K ED zu: Pomme, geboren am ER. m-WR 1962 in Re / Oberschlesien,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
G
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
9. Januar 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. August 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Er-
örterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 250 Abs. 2 St6B deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte mit "nicht unerheblicher krimineller Energie" gehandelt und bei der Ausführung der Tat die Waffe nicht nur mitgeführt, sondern sie dem Raubopfer - einer Apothekerin - auch vorgehalten und es dadurch in große Angst versetzt habe. Die kriminelle Energie hat die Strafkammer darin gesehen, daß der - unmaskierte - Angeklagte nicht von seiner Tat abgelassen ha-
be, nachdem die Apothekerin, die ihn schon zweimal in der
Apotheke gesehen zu haben meinte, auf seine Aufforderung "Dies ist ein Überfall, los Geld her!" gefragt hatte, was das solle, "sie kennten sich doch und sie könne ihn doch
beschreiben".
Diese Erwägungen lassen zum einen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht sich bewußt war, es dürfe zu Lasten des Angeklagten nicht verwerten, daß er nicht vom Versuch zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217). Hätte der Angeklagte, der aus Paderborn zu dem Tatort Bielefeld angereist war, nämlich nach seiner Vorstellung trotz des Umstandes, daß ihn die Überfallene später beschreiben konnte, die Durchführung des Raubes für möglich gehalten und hätte er gleichwohl von der weiteren Ausführung abgesehen, so würde ein strafbefreiender Rücktritt
vorliegen.
Zum anderen bleibt bei der schärfenden Wertung des weiteren von der Strafkammer herangezogenen Umstandes unklar, ob sie dabei berücksichtigt hat, daß das Verhalten des Angeklagten nicht wesentlich über das hinausging, was zur Erfüllung des Tatbestandes des 8 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei dem Einsatz einer Scheinwaffe notwendig ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der bei seiner Aufforderung, das Geld herauszugeben, noch keine konkreteDrohung ausgesprochen hatte und von der Apothekerin bis dahin nicht ernst genommen worden war, die Waffe - eine ungeladene Schreckschußpistole - gezogen und die Apothekerin dadurch in große Angst versetzt. Der Umstand, daß das Raubopfer in eine von ihm subjektiv empfundene lebensgefährliche Situation gebracht wird, rechtfertigt es jedoch in der Regel überhaupt erst, einen Raub bei der Verwendung einer Scheinwaffe als schwer einzustufen (vgl. BGH NStZ 1981, 436; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 5 StR 703/79 und Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 92).
Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner, die zugunsten des unbestraften, geständigen und zur Zeit der Tat erst 22 Jahre alten Angeklagten noch weitere erhebliche Milderungsgründe dargelegt hat, bei einer zutreffenden Würdigung der von ihr als alleinige Erschwerungsgründe genannten Umstände zur Bejahung eines minder schweren Falles gelangt wäre. Der Strafausspruch kann
deshalb keinen Bestand haben.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner