Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 21.11.1986 – 2 StR 364/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Zu
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 364/86 URTEIL
nf
in der Strafsache
gegen
den Ingenieur Kurt Rudolf Hellmut von 5 | aus WOHER, zeboren am WER ı925
in DO / Kreis ZU,
wegen schweren Raubes
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
[2
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1986 und ihre sofortige Beschwerde gegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die
dem Angeklagten durch die Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Dem Angeklagten wird in der Anklage zur Last gelegt, am 2. Januar 1975 einen schweren Raub dadurch begangen zu haben, daß er an einem Verkaufsstand des Obst- und Gemüsehändlers MER unter Bedrohung zweier Verkäuferinnen mit einer Pistole 870 DM wegnahnm.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, MY Habe ihm für Renovierungsarbeiten zugesagten Lohn in der genannten Höhe vorenthalten, und er, der Angeklagte, habe sich zur Zueignung des entsprechenden Geldes aus dem von MEER erzielten Verkaufserlös für berechtigt gehalten, als unwiderlegbar erachtet. Da es somit die von § 250 StGB vorausgesetzte Absicht rechtswidriger Zueignung nicht feststellen konnte, hinsichtlich der in der Handlung liegenden Nötigung aber gemäß § 78 Abs. 1, 3 Nr. 4, § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten war, hat es den Angeklagten
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freigesprochen. Außerdem hat es entschieden, daß der Angeklagte gemäß § 2 Abs. 1 StrEG für die in der Zeit vom 28. November 1984 bis 24. Mai 1985 und vom 30. Dezember 1985 bis 8. Januar 1986 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen ist,
II. 1. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Die Feststellung, daß Müller dem Angeklagten zugesagten Arbeitslohn in Höhe von 870 DM nicht bezahlt hatte, ist rechtsfehlerfrei getroffen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet,
Die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe geglaubt, sich wegen dieses Anspruchs durch Wegnahme von Geldscheinen von den für ihn gerade erreichbaren Geschäftseinnahmen ME befriedigen zu dürfen, beruht maßgeblich auf Feststellungen zur Geistesverfassung des Angeklagten. Danach ist der Angeklagte eine fanatischaquerulatorische Persönlichkeit mit einem mittelschweren Querulantenwahn. Seine Schuldfähigkeit ist zwar weder ausgeschlossen, noch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.
"Seine besondere Persönlichkeitsstruktur macht es ihm jedoch unmöglich, in Fällen, in denen er oo. im Recht zu sein glaubt, überhaupt seinem Rechtsanspruch entgegenstehende Argumente aufzunehmen, geschweige denn, diese gegen die eigene Position abzuwägen,. ... Sowohl wegen des Fehlens entsprechender Rechtskenntnisse als auch auf-
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grund der auf unbedingte Durchsetzung eigener Ansprüche ausgerichteten Persönlichkeit des Angeklagten ist sicher, daß er nicht wußte, daß infolge des Charakters der Schuld MEN als Gattungsschuld sein Anspruch nicht auf gerade diese vor ihm liegenden Geldscheine gerichtet war" (UA Bl. 5, 9).
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ergeben zugleich, daß der Angeklagte aus seiner Überlegung, er könne für die Durchsetzung seiner aus Schwarzarbeit hergeleiteten Forderung keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, nicht die Folgerung zog, die Forderung stehe ihm nicht zu.
Mit der Annahme, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befand sich der Angeklagte in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 17, 87; BGH NStZ 1982, 380 mit Nachweisen). Auf die Frage, ob der angenommene und geltend gemachte Zahlungsanspruch objektiv rechtswirksam oder wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB nichtig war, kommt es nicht an (BGHSt 3, 110, 123).
Auch sonst lassen die Urteilsausführungen zum Freispruch keinen Rechtsfehler erkennen.
2, Ebenfalls erfolglos bleibt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zubilligung von Haftentschädigung.
§ 2 Abs. 1 StrEG gewährt dem freigesprochenen Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft Entschädigung, sofern nicht Ausschluß- oder Versagungsgründe (88 5, 6 StrEG) vorliegen.
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Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG) nicht geprüft. Da der Senat Jedoch als Beschwerdegericht in der Sache zu befinden hat und die Urteilsfeststellungen in Verbindung mit dem Akteninhalt eine eindeutige Bewertung zulassen, kann er selbst entscheiden (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG; BayObLG NJW 1973, 1938; OLG Frankfurt am Main NJW 1978, 1017; D. Meyer, StrEG, 1985, § 8 Anm. 42, 43; Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 8 Rdn. 35 bis 40 - jeweils mit Nachweisen; zu § 464 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO: BGHSt 26, 29).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nicht gegeben. Der Freispruch von der Anklage des (schweren) Raubes beruht darauf, daß ein (Tatbestands)Irrtum des Angeklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht auszuschließen war. Die Feststellungen zur Geistesverfassung des Angeklagten lassen nicht die Beurteilung zu, er habe diesen Irrtum grob fahrlässig verschuldet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 1974 - 2 StR 94/74 - abgedruckt bei D, Meyer, StrEG, 1985, Anhang zu § 5; D, Meyer aa0 § 5 Anm. 47 ff; Schätzler aaO § 5 Rdn. 42 ff - jeweils mit Nachweisen). Sie gestatten auch nicht den Schluß, daß er die Strafverfolgungsmaßnahme der Untersuchungshaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei den von der Staatsanwaltschaft angeführten Umständen handelt es sich um Verhaltensweisen des Angeklagten, die auf seiner allgemeinen Einstellung beruhen, Der Vorwurf, er habe schuldhaft in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher
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Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafver-
folgungsmaßnahmen zu gemacht werden.
Herdegen
Maier
schützen, kann dem Angeklagten nicht
Müller Meyer
Theune