Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 5 Ausschluß der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-1 (1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-2 (2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-3 (3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.
Wird zitiert von 143 Entscheidungen zu § 5 StrEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 06.02.2019 – 5 Ws 225/18, 5 Ws 225/18 - 161 AR 273/18
- KG, 11.01.2012 – 2 Ws 351/11, 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11Zitiert von 12
- KG, 02.02.2022 – 2 Ws 144/21, 2 Ws 144/21 - 161 AR 245/21
- OLG Karlsruhe, 22.03.2005 – 1 Ws 12/05
- KG, 13.10.2015 – 3 Ws 524/15, 3 Ws 524/15 - 141 AR 457/15
- OLG Hamm, 22.04.2021 – 4 Ws 39/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 3 Ks 8/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 03 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 Abs. 19 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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09.12.1974 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst und geändert durch Artikel 8 Abschnitt II des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I 3393)
BGBl. 1974 I S. 3393
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.