Gesetze / Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG§ 5 Ausschluß der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 137
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 06.02.2019 – 5 Ws 225/18, 5 Ws 225/18 - 161 AR 273/18
- KG, 11.01.2012 – 2 Ws 351/11, 2 Ws 351/11 - 1 AR 1081/11Zitiert von 10
- KG, 02.02.2022 – 2 Ws 144/21, 2 Ws 144/21 - 161 AR 245/21
- OLG Karlsruhe, 22.03.2005 – 1 Ws 12/05
- KG, 13.10.2015 – 3 Ws 524/15, 3 Ws 524/15 - 141 AR 457/15
- OLG Hamm, 22.04.2021 – 4 Ws 39/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 2 OAus 237/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 3 Ks 8/25
- LG Bielefeld, 21.11.2025 – 03 Ks 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StrEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-1 (1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-2 (2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrEG/5#abs-3 (3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.