Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 29.09.1986 – 4 StR 148/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Begriff des Glücksspiels setzt einen Einsatz des ‚Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB 1975 88 284, 284 a, 286
Der Begriff des Glücksspiels setzt einen Einsatz des ‚Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.
BGH, Beschl.v. 29. September 1986 - 4 StR. 148/86 - OLG Hamm
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BUNDESGERICHTSHOF
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die ‚Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Der Begriff des Glücksspiels setzt einen
Einsatz des Spielers voraus, Daran fehlt
es bei einer Kettenbriefaktion. Diese er-
füllt daher nicht die Voraussetzungen eines . Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB,
Gründe§
I,
Der Angeklagte beteiligte sich im Jahre 1984 an einer sogenannten Kettenbriefaktion, die unter der Bezeichnung "Goldkreis" durchgeführt wurde. Bei dieser Aktion konnte ‘ der Teilnehmer eine Liste mit 12 Namen und eine Broschüre mit den Spielregeln gegen Zahlung von 100 DM an den Über- | geber der Liste erwerben. Der Empfänger verpflichtete sich zugleich, der auf Platz 1 der Liste aufgeführten Person 100 DM zu überweisen. Er durfte dafür deren Namen von der Liste streichen und seinen eigenen Namen auf Platz 12 unten auf der Liste anfügen. Die so veränderte Liste sollte er sodann an zwei weitere "verantwortungsbewußte Personen! übergeben, die ihm dafür Jeweils 100 DM zahlen sollten,
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womit er den von ihm geleisteten Betrag von 200 DM bereits wiedererlangt hätte. Diese von ihm geworbenen neuen Mitspieler sollten dem nunmehr auf der Liste an erster Stelle Stehenden jeweils 100 DM übersenden, dessen Namen streichen, sich selbst an die letzte Stelle setzen und ihrerseits die Liste jeweils an zwei weitere - von ihnen zu suchende - Mitspieler "verkaufen", In der Broschüre wurde erklärt, daß bei einer auf diese Art und Weise sich immer weiter TIort-. 'pflanzenden Verbreitung des Kettenbriefes dessen Empfänger allmählich selbst auf Platz 1 vorrücken würde, vorausgesetzt, die Kette reiße nicht ab. Wenn er Platz 1 erreicht habe, werde er 819.200 DM erhalten.
Der Angeklagte verfuhr in der geschilderten Weise. Er ' erhielt in der Folgezeit in der Tat einige Briefe mit
100 DM-Scheinen. Wieviel Geld er insgesamt bekommen hat, wollte er nicht angeben.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie gemäß §§ 286, 27 StGB an. Das Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen sprach ihn mit Urteil vom 21. Juni 1985 frei. Es war der Ansicht, daß der Angeklagte zwar "eine unerlaubte Lotterie veranstaltet oder zumindest Beihilfe geleistet" habe, ihm habe aber bei Begehung der Tat das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt; der Verbotsirrtun sei für ihn nicht vermeidbar gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung)- Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte der Revision stattgeben. Es ist allerdings der Auffassung, die Kettenbriefaktion stelle - entgegen der Ansicht des Amts-
gerichts - "keine Lotterie im Sinne von § 2§ 6 StGB dar, weil es an einem.- für eine Lotterie typischen - Veranstalter im eigentlichen Sinne fehlt, der während der ge- . samten Spieldauer mit den einzelnen Spielern in Vertragsbeziehungen tritt, die Einhaltung der Spielregeln, insbesondere die Zahlung der Einsätze, überwacht und gegen den die Mitspieler das Recht auf Zahlung eines vom Zufall abhängigen Gewinns erwerben". Daher könne der Angeklagte auch keine Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie geleistet haben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich der Angeklagte aber wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 284 a StGB) strafbar gemacht. Das Oberlandesgericht meint, es seien alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung gegeben. Der Angeklagte habe sich insofern auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Das Oberlandesgericht ‚möchte daher das Urteil des Amtsgerichts Siegen aufheben.
So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch das ÜUrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 - 2 Ss 618/63 (NJW 1964, 365) gehindert. Dort ist die Auffassung vertreten worden, daß die Beteiligung an einem Kettenbrief nicht als Vergehen im Sinne des § 284 a StGB strafbar sei. Eine Kettenbriefaktion sei kein Glücksspiel, weil es sowohl an der Leistung eines "Einsatzes" als auch an der Auszahlung eines "Gewinnes" mangele; außerdem fehle es an einer "Spieleinrichtung" und am Tatbestandsmerkmal der "Öffentlichkeit", Auch der Tatbestand des § 286 Abs, 1 StGB liege nicht vor. 5
Das Oberlandesgeri icht Hamm ist der Meinung, auf die Frage, ob das Oberiandesgericht Stuttgart zu Recht das
Fehlen eines "Einsatzes" bemängelt habe, komme es nicht an, weil sich der von ihm zu beurteilende Sachverhalt insofern von dem des Oberlandesgerichts Stuttgart unterscheide. Dort hätten die neu geworbenen Mitspieler den Kettenbrief nämlich umsonst erhalten und es sei dort auch nicht durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt gewesen, daß der neue Spieler den verlangten Geldbetrag "an einen entsprechenden Vordermann zahlt", Die Fragen des Erfordernisses einer. "Spieleinrichtung" und der "Öffentlichkeit" möchte das Oberlandesgericht Hamm anders als das Oberlandesgericht Stuttgart beantworten; es ist der Auffassung, bestimmter Spieleinrichtungen bedürfe es nicht, und die Kettenbriefaktion stelle ein öffentliches Spiel dar, weil es nicht entscheidend sei, Nob zwischen einzelnen Spielern persönliche Beziehungen bestehen, sondern ob der gesamte Spielerkreis durch bestimmte Beziehungen oder gemeinsame Interessen, die sich nicht nur auf die Teilnahme am Spiel beschränken, miteinander verbunden ist", |
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Erfüllt eine sogenannte Kettenbriefaktion, bei der die Teilnahmeberechtigung durch entgeltlichen Erwerb eines solchen die Spielanleitung enthaltenden Briefes und durch Zahlung eines bestimmten Betrages an einen Mitspieler erworben wird und bei der dem
“. Teilnehmer in Aussicht gestellt wird, durch entgeltliche Weitergabe des Briefes an weitere von ihm zu werbende Mitspieler seinen Einsatz zurückzuerhalten und sich eine Gewinnmöglichkeit zu er-
öffnen, die Voraussetzungen eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne der 85 284, 284 a Stape"
Il.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das OÖberlandesgericht Hamm könnte nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen.
1. Zwar unterscheidet sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart beurteilte Kettenbriefaktion von der dem Oberlandesgericht Hamm vorliegenden dadurch, daß dort der Angeklagte eine Liste mit nur fünf Personen kostenlos er- ‚halten hatte, er lediglich eine DM an die erste auf der Liste stehende Person zahlen und, nachdem er deren Namen gestrichen hatte, er seinen Namen an die letzte Stelle setzen und die so veränderte Liste an fünf "sichere Freunde" schicken sollte. Diese Unterschiede im Ablauf der Kettenbriefaktion lassen aber die von den beiden Oberlandesgerichten entgegengesetzt beurteilte Rechtsfrage, ob es sich bei solchen Kettenbriefaktionen um ein unerlaubtes Glücksspiel handele, unberührt. Damit sind die Voraussetzungen einer Vorlegung gegeben (BCHSt 13, 241, 243; 16, 343, 345). |
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts besteht aber auch hinsichtlich der Frage, ob es bei einer Kettenbriefaktion an dem für ein Glücksspiel typischen "Einsatz" mangelt, eine Meinungsverschiedenheit mit dem Oberlandesgericht Stuttgart. Beiden Kettenbriefaktionen liegt - wie bei jeder Kettenbriefaktion der hier gegebenen Art -
das Systen zugrunde, daß an eine (die an erster Stelle stehende) Person auf der erhaltenen Liste zu zahlen ist
und daß die Liste unter Streichung der Person, die die Zahlung erhalten hat, und unter Hinzufügung des Namens
des Zahlenden an mehrere andere Personen weiterzugeben ist; daß die Weitergabe im Fall des ÜOberlandesgerichts Stuttgart unentgeltlich und unkontrolliert, im Fall des vorlegenden Oberlandesgerichts entgeltlich und kontrolliert erfolgte, sind demgegenüber nur rechtlich unerhebliche Abweichungen, die das System des Kettenbriefes nicht berühren. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972, 1963), das sich mit einer als "Amerikanisches Roulette" bezeichneten Kettenbriefaktion zu befassen hatte, hat sich insoweit zu Unrecht auf einen grundlegenden Unterschied der von ihm gegenüber der vom Oberlandesgericht Stuttgart beurteilten "reinen" Kettenbriefaktion berufen: Denn unabhängig davon, ob die Zahlung an die neuen Mitspieler durch Überwachung "gesichert" wurde oder nicht, war auch diese Aktion nach demselben System aufgebaut, daß nämlich an eine — danach von der Liste zu streichende - Person gezahlt und die durch Hinzufügung des Namens des Zahlenden veränderte Liste an mehrere andere zu werbende Personen weitergegeben wurde.
Das vorlegende Oberlandesgericht will (ebenso wie das Oberlandesgericht Karlsruhe) .das Vorliegen eines Glücksspiels bejahen, da es in der Zahlung an einen früheren Teilnehmer der Aktion (und möglicherweise auch im "Kauft der Liste) die Leistung eines "Einsatzes" sieht; das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies jedoch in dem von ihm entschiedenen Fall verneint. Auch insoweit besteht daher eine Divergenz. Der Senat kann daher nicht lediglich mit der Entscheidung der Fragen der "Öffentlichkeit" und der "hesonderen Spielein-
richtungen" die vom vorlegenden Gericht zutreffend weit formulierte Vorlegungsfrage, ob eine Kettenbriefaktion der hier vorliegenden Art ein Glücksspiel im Sinne der §§ 284, 284 a StGB sei, beantworten. Er ist vielmehr befugt und wegen des untrennbaren sachlogischen Zusammenhangs auch gehalten, die entscheidungserhebliche Frage nach der Leistung eines "Einsatzes" zu beantworten.
III,
Die Annahme eines Glücksspiels im Sinne des § 2§ 4 StGB scheitert hier bereits am Fehlen eines "Einsatzes". Deshalb bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Fragen, ob es im Wesen einer Kettenbriefaktion liegt, daß sie öffentlich betrieben wird, und ob sie - ihre Glücksspieleigenschaft unterstellt - auch ohne Spieleinrichtungen veranstaltet werden kann.
1. Der Gesetzgeber hat den Begriff des "Glücksspiels" nicht definiert. Er geht also von einer typischen, allgemein bekannten und daher nicht umschreibungsbedürftigen Erscheinung des täglichen Lebens aus. Die Rechtsprechung hat das Glücksspiel gegenüber den Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2,
§ 284 StGB Rdn. 5) ist allerdings noch dahin zu ergänzen, ' daß durch die Leistung eines Einsatzes die Aussicht auf “einen von einem Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird. So hat das Reichsgericht bereits erkannt, daß zu jedem Glücksspiel in dem in § 2§ 4 StGB vorausgesetzten Sinn
ein Einsatz gehört (RGSt 55, 270, 271). Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, daß die eine besondere Art des Glücksspiels darstellenden Lotterie oder Ausspielung nach § 2§ 6 StGB einen Einsatz erfordert (BCHSt 3, 99, 103; BGH GA 1978, 332, 334; vgl. dazu Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 2§ 6 StGB Rdn. 5; Lackner, 16. Aufl,
§ 286 StGB Anm. 1 b; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl.
§ 2§ 6 StGB Rdn. 4). Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ebenfalls an (vgl, OLG Braunschweig NIW 1954, 1777, 1778; OLG Stuttgart NJW 1964, 365, 366; OLG Karlsruhe NIW 1972, 1963 "der dem Spiel typische Einsatz"). Von einem "Einsatz" ist ersichtlich such die Entscheidung BGHSt 11, 209,: 210 trotz des dort geäußerten Zweifels, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz erfordere, ausgegangen, indem sie jedenfalls einen verdeckten Einsatz bejaht hat. Es ist auch nicht vorstellbar, wie ein Glücksspiel, so wie dieser Begriff allgemein verstanden wird, durchgeführt werden sollte, wenn die Mitspieler keine Einsätze tätigen. Bei einen Glücksspiel geht es nämlich um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust des Einsatzes, Ob dabei für
den Begriff des Slücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei- ungünstigem Ausgang
zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, hau, 425 £; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NUW 1957, 7215 OLG Hamm JMBINRW 1957, 250; Samson in SK, § 2§ 4 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben.
II
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2. Was im einzelnen unter einem "Einsatz"! zu verstehen ist, ergibt sich gleichfalls nicht aus den Gesetz, Darunter wird jede Leistung fallen, die erbracht wird in. der Hoffnung, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, daß sie im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt. ‚Allerdings muß es sich dabei wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um einen "Einsatz" handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 2§ 4 StGB Rdn. 6 f; Samson aa0).
a) Ein solcher Einsatz wird bei einer Kettenbriefaktion nicht geleistet. Hier wird vielmehr - im Fall des 'entgeltlichen Erwerbs eines Kettenbriefes - nur an den "Verkäufer" ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa den für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag gleichzusetzen ist. Die sodann an einen Mitspieler (dem in der Regel an erster Stelle der Liste stehenden) geleistete Zahlung kann auch nicht als "Spieleinsatz" angesehen werden: Dieser Betrag fließt einem Mitspieler, aber nicht einem Gegenspieler oder dem Veranstalter zu. Dieser Geldbetrag ist für den Leistenden stets "verloren", Die Aussicht auf Gewinn ist von seiner eigenen Zahlung unabhängig; die Gewinnhoffnung besteht nicht darin, bei günstigen Ausgang des Spiels seinen Einsatz - möglicherweise vermehrt um die Einsätze anderer Mitspieler - zurückzuerhalten, sondern darin, daß andere Mitspieler später einmal unmittelbar an ihn Leistungen erbringen werden.
Das ist nicht dasselbe; wer dies behauptet, !identifi-
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ziert ... fälschlich die Chance zu gewinnen mit der Chance, sich einen Gewinn zu verschaffen" (Lampe GA 1977, 33, 35). Zu Recht weist das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hin, daß das "Zustandekommen der Zahlungen lediglich davon (abhängt), ob .die Nachmänner bereit sind, den an sie ergangenen Aufforderungen zur Weitergabe des Briefs und zur Leistung der in der Spielregel vorgesehenen Zahlungen nachzukommen" (NJW 1964, 365, 366; zust. Klenk Ga 1976, 361, 367).
b) Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972, 1963) demgegenüber darauf abstellen will, daß in der Zahlung an frühere Mitspieler der Einsatz zu sehen sei, der der Gewinnausschüttung an diese diene, so vernachlässigt es damit den für die Annahme eines Glücksspiel-Einsatzes notwendigen Zusammenhang zwischen Aufwendung eines Ver-
‘ mögenswertes und dessen Gewinn oder Verlust: Ein Spiel, bei dem ein Mitspieler nur an vor ihm eingetretene Mitspieler zahlt, von diesen jedoch nichts erhält, vielmehr hofft, möglicherweise nach ihm eintretende Mitspieler würden an ihn zahlen, ist mit dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Begriff des Glücksspiels nicht in Übereinstimmung zu bringen. Mit dieser Auslegung entfernt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu weit von dem allgemein bekannten, vom ‚Gesetzgeber vorausgesetzten und daher in § 2§ 4 StGB nicht definierten Begriff des Glücksspiels, Eine solche Auslegung würde den Begriff des Glücksspiels in dieser Vorschrift so unbestimmt machen, daß § 2§ 4 StGB mit dem aus Art, 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot unvereinbar wäre; dieses Gebot verlangt, daß jedermann vorhersehen kann, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einrichten zu können
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Geht der Gesetzgeber von einem allgemeinbekannten Begriff aus, so darf die Rechtsprechung nicht völlig andersartige Verhaltensweisen unter diesen vorgegebenen
j Begriff einordnen; denn damit wird die Grenze von der zulässigen Auslegung zur verbotenen Analogie überschritten (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 1 StGB Ran. 10; Eser aa0 Rdn. 58 f).
c) Es kann dahinstehen, ob für die Fälle progressiver Kundenwerbung in BGHSt 2, 79 (= 3 StR 549/51; zustimmend
_ BGHSt 2, 139 = 3 StR 331/51) zu Recht das Vorliegen eines
Nyersteckten Einsatzes" bejaht worden’ ist (einschränkend zur Strafbarkeit schon BGH GA 1978, 332; gegen die Annahme eines "Einsatzes" in diesen Fällen Lampe GA 1977, 33, 34/35, 41; kritisch auch Bruns in Gedächtnisschrift für Schröder, 1978, S. 273, 277/278). Diese Entscheidungen sind nämlich durch die gesetzliche Neuregelung in § 6 c UWG (Art, A Nr. 1 des 2. WiKG - BGBl. 1986 I S. 726) überholt, so daß es - unabhängig von der Frage, ob die hier vertretene Ansicht von der dortigen Auffassung abweicht - schon deswegen einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen nach § 136 Abs. 1 GVG nicht bedarf (BGHSt 21, 125, 130; 27, 5, 10).
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. Februar 1977 -— II R 11/74 in Bundessteuerblatt 1977 - Teil II S, 495) hat das Vorliegen einer Lotterie bei einer Kettenbriefaktion ausgeschlossen, da es an dem "steuerrechtlich wie strafrechtlich" erforderlichen "bestimmten Plan" fehle;
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er hat ausdrücklich (aa0 S. 497) erklärt, daß er der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in NJW 1972, 1963 nicht zu folgen vermöge. Zur Frage des Vorliegens eines Spieleinsatzes hat er allerdings keine Ausführungen gemacht.
3. Da eine Kettenbriefaktion sonach mangels Vorliegens eines Einsatzes nicht als Glücksspiel im Sinne des § 2§ 4 StGB anzusehen ist,. kann sie schon deswegen auch. keine Lotterie im Sinne des § 2§ 6 StGB sein; denn die Lotterie ist nur eine besondere Art des Glücksspiels (Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 2§ 6 StGB Ran. 2), ein Glücksspiel im weiteren Sinn (Samson in SK, § 2§ 6 StGB Rän. 1). "Während somit § 2§ 6 StGB bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einerseits als Sondergesetz dem § 2§ 5 StGB vorgeht (v. Bubnoff in IK, 10. Aufl. § 2§ 6 StGB Rdn. 20 m. w. Nachw.), muß er andererseits entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 2§ 4 StGB nicht gegeben sind. In Anbetracht der hier gegen den Angeklagten erhobenen An- . Klage und des Urteils des Amtsgerichts Siegen erscheint im übrigen der Hinweis veranlaßt, daß der Spieler, der sich an einer unerlaubt veranstalteten Lotterie beteiligt, nicht etwa wegen Beihilfe zu § 2§ 56 StGB strafbar, sondern straflos ist (Samson in SK, § 2§ 6 StGB Rdn. 7; vgl. auch BT-Drucks. 10/5058 S. 39 zu § 6 c Uwe).
Daß sich damit für die Veranstalter und die Teilnehmer einer Kettenbriefaktion keine Strafbarkeit nach
- 88.284 ff StGB ergibt, erscheint angesichts der ohnehin sehr weit gefaßten - und insoweit der Kritik unterliegen-. den (vgl. Lange in Festschrift für Dreher, 1977, S. 573 ff) - Vorschriften über verbotene Glücksspiele hinnehmbar.
- Ah -
Auch § 6 c UWG ist auf Kettenbriefaktionen der hier vorliegenden Art nicht anwendbar, da es sich dabei um private Rechtsbeziehungen und nicht um einen "geschäftlichen Verkehr'"' im Sinne des UWG handelt (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. Einl. Rdn. 202). Sollte der Gesetzgeber in der Veranstaltung einer Kettenbriefaktion ein strafwürdiges Unrecht erblicken, müßte er eine § 6 ce Uwc entsprechende Strafvorschrift erlassen.
Iv.
Die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet der Senat daher wie folgt:
Der Begriff des Glücksspiels setzt einen ‚Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt
es bei einer Kettenbriefaktion, Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt zu entscheiden: |
"Eine Kettenbriefaktion, bei der die Teilnahmeberechtigung durch Kauf der Spielanleitung und gurch Zahlung eines bestimmten Betrages an einen. anderen Mitspieler erworben wird, und
bei der dem Teilnehmer in Aussicht gestellt wird, durch Weiterverkauf des Briefes an von ihm zu werbende Mitspieler seinen Einsatz zu- ‚rückzuerhalten und sich eine Gewinnmöglichkeit
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"zu eröffnen, erfüllt die Voraussetzungen eines öffentlichen Glücksspiels i.S, der §§ 284, 284 a StGB!,
Salger 2 Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner