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BGH Urteil vom 25.01.1951 – 3 StR 331/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Verkaufssysten ‚der sogenannten ...: 3 : progressiven Kundenwerbung (Schnee+ a ballsystem) ist ‚verbotene Ausspielufg a „us nach § 286 Äbs 2 StGB ünd' unlauterer: vu = Wettbewerb nach § 4 Tniwe (in Braän-, \ RE: zung zu 3 StR 3 EEE EN . x . .“ ee Bien \ . .: ” nee‘ . aus Dar Den s . ‘ ‘ . ® .. x .

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Aktenzeichens 3 StR. 351/51 nn aan De BE un EZ ze “ ‘ ‘ “ . ’ un!

Urteil vom 7, Februar 1952 :“ 16. Darmstadt RR ’ = N xy 2 + I

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In der Strafsache gegen

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wegen unerlaubter Ausspielung BR

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, Februar 1952, an der teilgenommen haben;

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üundesrichter Krauss 2 als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.. Busch 2 Bundesrichter Scharpenseel Hi Bundesrichter Dr. Baldus il als beisitzende Richter, EN Oberstaatsanwalt gun Bet als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ! Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:

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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und ach febenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Darnstedt vom 25. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das lendgericht

surückvervwiesen, Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Der Eröffnungsbeschluss hatte ihn verbotene Ausspielung nach § 286 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und mit Vergehen nach den §§ 17, 23 des Rennwett- und lotterie-: Gesetzes zur last gelegt: Die Revisionen. der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet.

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Die Strafkammer hat den objektiven Tatbestand der verbotenen Ausspielung bejaht, ‘sieht sich jedoch nicht in der Lage, ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen. Insoweit sind jedoch ihre Erwägungen nicht ?Zrei von Rechtsirrtum.

1) Der Angeklagte hat ein Versandgeschäft nach dem 808. Systen der progressiven Kundenwerbung betrieben. Dieses System ist in allen #Binzelheiten dasselbe, wie es der üntscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1951

3 StR. 549,51 - zugrunde lag (teilweise abgedruckt in. BJW

1952134, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) s

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In dieser Üntscheidung war der Senat zwar zum Teil pn die Rechtsauffessung des bereits früher mit der Revision befassten Oberlandesgerichts gebunden. Eine eigene Stellungnahme war jedoch möglich zum objektiven Nerkmal des Zinsatzes, Insoweit kann daher, weil es sich um das-' selbe System handelt, ohne Einschränkung euf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug genommen

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werden. Danach leisten die Kunden des Angeklagten je cinen Einsatz von 20 DM.. ar ae .

2.) Auch das llerkmal des Zufalls ist gegeben. Seit den Tiederaufleben ‘des Schneeballsystens im Jahre 1949 haben sich sämtliche Operlandesgerichte, die mit der Trage befasst waren, mit einer Ausnahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen und den Ausspielungscherakt&r des Schndebellsystens, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der’ Abhäfkigkeit vom- Zufall, bejaht (vgl CI6 Celle NIW 51, 453; ‚OLG Oldenburg NasRpfl 50, 125; OLG Hessen, Kasaifr Senat MDR 50, 566; OLG Freiburg @RUR. 51, 326). Nur das Oberlandesgericht Namburg hat in einer Entsche ung vom 26. April R 1951 den’gegenteiligen Standpufict! Singenommen (Das Urteil ist teilweise, abgeäruckt‘ "in MDR 1951, 492; dem erkennenden Senat lag die vollständige Entscheidung vor). An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist

im Ergebnis festzuhalten.

Eine Ausspielung liegt vor, Wenn &ewinn- oder rm,

"Verlust ausschliesslich oder überfrieg rend vom Zufall

abhängig sind. Wie dabei der Begriff des Zufalls recktlich zu’ bestimmen sei, darüber waren die Ausführungen

des Reichsgerichts nicht einheitliphs- ‚Während z.B. die

entsckeidungen in Rost 37, 94 und 34, 140 das Wesen des

Zufalls ° ’in dem Hangei der Erkennbarkeit . der einem Erelg”

nis zusrunde 118 enden Käusalität. finden, stellen sie in RGSt 34, 403 und 62, 163”auf das Wirken unberechenbarer, dem Einftuss. ägr Betetiigtch”äntzogener Ursachen ab. Der Unterschied zölscheh ürkenzibarkeit ua Unberechenbgrkeit ist 36doch ohne Fans Bedeuting. "Tie: das OI& Celle aa0 mit. Recht- hervorhöbt, ist der, Ur-.

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sachgnterlauf- uhbofeohenbär; wenn. er mehr oder weniger , TE In s an

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” nicht erkennbar ist, Für die Beurteilung des Schneeballsystens kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Ursachenverlauf unbeeinflussbar sein muss. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 60, 250 steht diese Frage im Vordergrund der Erörterung. Das erwähnte Urteil des OL& Eamburg, das der Reclıtsprechung ‘des Reichsgerichts ausführlich entgegentritt, stellt an die Spitze seiner Erwägungen den Satz, dass von "Zufall im rechtlichen Sinne" mır gesprochen werden könne, wenn eine Beeinflussbarkeit des Erfolges durch zielstrebige menschliche Tätigkeit, entfalle, Diese Degri f?sbesitämmung : geht jedoch’ zu - weit.Es kommt niemals auf die Beeinflussbarkeit an sich an, sondern stets nur auf das Uass dieser Beeinflussbarkeit, Denn daran ist jedenfalls festzuhalten, dass der Erfolg nicht ausschliesslich vom Zufall ab- : hängig sein muss. Es genügt, wenn eine überwiegende, tatsächlich und rechtlich als wesentlich erscheinende Abhängigkeit besteht, Es ist zuzugeben, dass die Desründungen des Reichsgerichts diesen Gesichtspunkt nicht Immer ausreichend Rechnung getragen haben, So kann die Sufallsbedingtheit des Erfolgs beim Schneeballsysten schwerlich darin erblickt werden, dass der Werber auf Gie späteren freien Entschliessungen Ges Gevorbenen

keinen zsinfluss habe, weil dieser enderen Sinnes wer-

ı Cen, von Vertrag zurücktreten "und Zehlung verweigern - könne, gegebenenfalls auch wegen Zahlungsunfänigkeit verweigern müsse. Diese Gesichtspunkte sreffen, wie mit Techt hervorgehoben wird, auf jeden Werber zu; euch au? den lieskler, Bandlungsagenten und Provisionsveisenden, Auch dern Erfolg. hängt sicher in gewissen Unfang von.Zufellselementen ab; es kenn aber nicht ge-.

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gesagt wercen, dass dies- überwiegend der Fall sei, Auch der "inweis auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen wert der Berufsarbeit von Maklern, Bandlungsagenten und Frovisionsreisenden einerseits und der Werbetätigkeit der kunden des Schneeballsystens andererseits erscheint verfehlt, da der Wert einer Arbeit nichts über die Zufallbedingtheit ihres Erfolges aussagt.

Jedoch kommt bei den. Kurden des Schneeballsystems < eine Reihe von Umständen in Betracht, die seinem Einfluss entzogen sind und die bei berufsmässigen Werbern der genannten Art nicht vorliegen, weil diese nicht in die Gesetzmässigkeit eines Systems eingespannt sind. Das lass der Beeinflussbarkeit ist wesentlich geringer: Der \’erber weiss nicht, in weichem Stadium der Progression er steht, vie weit der für ihn in Betracht kommende larkt - sein Verwandten- und Bekanntenkreis - mit Waren oder Destellscheinen desselben oder konkurrierender Untorneimen gesättigt ist und wie weit die von Gen Unternehmer etwa geplante Grenze für Gie Ausgabe never Destellscheine erreicht ist, }s muss auca gegen über allen Angriffen gegen die reichsgerichtliche Rechtsprechung deran Testgelialten werden, dass es sich nierbei um wesentliche Unsicherheitsfaktoren handelt, die eine überwiesende Abhängigkeit vom Zufall zur Folge haben, Lit kecht ist &abei in den späteren Entscheidungen des Reichsgerichts uhd neuerdings vom OLG Celle

aa0 betont worden, des System müsse. wenn die Erkennbarkeit iBeeinflussbarkeit) Für: verschiedene Personen verschieden sei, als Ganzes ‚betrachtet werden, "also auf das Durchschnittsmess der Beeinflussbarkeit abgestellt werden. Vor allem gegen diese "Genzheitsbetrachtung" wen-

det sich die Entscheidung des OIG Hamburg aaO, Das Reichsgericht stelle nämlich hierbei die Theorie der geometrischen Progression als wirtscheftliche Tatsache hin. während in Wirklichkeit die Entwicklung überhaupt nicht in geometrischer Progression verleufe, da nicht alle Kunden von der Werbemöglichkeit Gebrauch machten. Wenn vielleicht auch die Runden, die auf Werbung verzichteten, Ausnahmen seien, so begnügten sich doch viele mit der Werbung von ein oder zwei Runden. Eine exakte aritimetische Berechnung: der tatsächlichen Progressionskurve sei in keinem Falle möglich, Richtig ist nur, dass der tatsächliche Verlauf der Werbung nicht immer der theoretisch höchstmöglichen geometrischen Progression des Systems entspricht; im übrigen sind die zrwögungen des OLG unzutref2end. Zs kommt nicht entscheidend auf die Zehl derjenigen ‘Kunden an, Gie auf Werbung verzichten, sondern darauf, wieviel Kunden völlig ohne Erfolg bleiben,- und zwar ohne Srfolg bleiben müssen. Keineswegs en‘ szieht sich die tatsöchliche ?rogressionskurve vö llig jeder erithmetischen Verechnung. Die Verlierer bilden nicht cie Ausnahne; ihre Zahl ist im Gegenteil stets und mit. zwingender Yotwendigkeit grüsser als die Summe aller Gewinner, Gleichzültig ‘ob, sie. ‚zwei, drei oder vier neue Kunden werben. Die Verlierer steilen also (as Vsuptkontingent der Kunden, In der. Entscheidung cos. erkennengen Senats vom 25. Oktober ‚1951 ist dargelegt worden, dass, sich ‚die. any twicklung ‚jedes durch Ausgabe des ersten "Sestellacheins, ‚von.. . Internehmer. ausgelösten - 8% temes nach. folgender ‚&leichung volle zieht: "

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Hierbei bedeutens = Zahl der Kunden, die keinen’ weiteren Kunden werben, = Zahl der Kunden, die 1 weiteren Kunden werben,

= Zehl der Kunden, die 2’weitere Kunden werben, Zahl der Kunden, die 3 weitere’ Kunden werben,

Zahl der Eunden, die: 4 weitere Kunden werben.

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Diese Gleichung lässt‘ sieh durch. einfäche Umstellung wie Tolgt darstellen " ”

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Die Zahl der Verlierer ist also zwingend äurch die 'Zehl der Gewinner bestimmt "und stets grösser’ 'als deren Summe. Wäre das nicht, so, ‘dann käme der Unternehmer nicht zu seinem kalkulierten Preis, Durch üüschso viel Rühr igkeit, Gewandtheit und Initiative kann der Werber dieser Gesetzmässigkeit nicht entgehen; ° er kann seinen Erfolg nicht ausserhalb dieser Gesetzmässigkeit finden. Dabei ist gleichgültig, ob und in welchem Zeitpunkt der Unternehmer

Cie Ausgabe von Bestellscheinen einstellt, Er legt damit nur die Zahl der Verlierer’absolut und abschliessend _ fest. Zugleich erhellt, dass das Reichsgericht mit

Recht stets dem Gesichtspunkt der mit’dem System verbundenen liarktverengung ‚entscheidende Bedeutung ‚beigemessen nat. Zwar mag die Progression‘ in der‘ Wirklichkeit‘ das theoretisch höchstmögliche "Baß’nicht err&ichen.Richtig ist aber, dass das System wegen seiner Abhängigkeit von nathenatischen Gesetzen auf diesellarktverengung angelegt ist. Wenn sich die Progression in’ ‘Wirklichkeit langsamer

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vollzieht, so bedeutet das zwar, dass schon auf allen Stufen der Entwicklung des Stammes zahlreiche Verlierer auftreten. Im Abschluss der Entwicklung stehen aber nur Verlierer, weil andernfalls. der Unternehner nicht zu seinem Geld käme. Die Letzten müssen das bezahlen, was den erfolgreichen Vormännern nachgelassen wurde. Des Endstadium muss notwendig erreicht werden. Es

wird entweder durch die Marktverengung oder dadurch herbeigeführt, dass der Unternehmer die Ausgabe von Bestellscheinen von einem bestimmten Zeitpunkt ab einstellt.In beidem liegen so wesentliche, „uübeeinflussbare Unsicherheitsfaktoren begründet, dass daneben.die üöglichkeit des einzelnen Kurden, Gureh persönliche Geschicklichkeit, Rührigkeit und Initiafive erfolg-

. reich zu sein, nicht entscheidend isto: ‚Für den Durch-

schnitt der Kunden ist jedenfalls die überwieg ende

‚ Abhängigkeit von Faktoren des Zufalls zu bejahen.

Wenn das Oberlandessgericht Zamburg aa0 noch hervorhebt, dass in keinem der bekannt gewordenen Fülle auch tatsächlich eine karktverengung nachgewiesen worden sei, so liegt das keineswegs im System begründet, sondern darin, dass die Strafverfolgungsbehörden, wenn auch spät. so doch noch rechtzeitig eingegriffen haben. Denn das Zurückbleiben der wirklichen Progression hinter der theoretisch höchstmöglichen führt lediglich dazu, dass die Narktverengung zeitlich später eintritt. Das Zulaufen auf die larktverengung ist nicht zu leugneno EEE EEE at

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Die Unternehmer des‘: ‚Sohneeballsyetens versuchen, den Folgen dieser Erwägungen üurch bestimmte Fassungen ihrer Terbeschreiben aus dem Mage « zu gehens Des nat auch

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der Angeklagte getan. Während früher dem Kunden durch Fassungen wie "Sollte ich wider Erwarten nicht in der Ioge sein, weitere Kunden zu werben" die Weinung eingeredet wurde, als sei die Werbung leicht und ohne grosse Hühewaltung durchzuführen, emafiehlt der Anscklagte jedem Kunden, vor Auftragserteilung festzustellen, inwieweit die Möglichkeit zur Kundenwerbung noch vorhanden sei. Der Kunde wird also aufgefordert, durch diese Srkundung die geschilderten Zufallseienente für sich selbst auszuschalten. Diese Aufförderung ist nicht ernst gemeint, wie der 'erkennende Se-

‘ nat bereits in seiner Entscheidung vom 25, Oktober

1951 hervorgehoben hat. Kämen die Kunden euch mır überwiegend dieser Auffordeiung nach, so würde eine \ solche allgemeine Sicherung -das Verkaufssystem alsbald zum Erliegen bringen, weil sich dann konseguenterveige auch alle Nachmänner ihrerseits sichern müssten und statt der kettenweisen Bestellung ZzU- nächst eine kettenweise Sicherung stattfinden würde, Tatsächlich kommt, wie die Praxis’ zeigt, ‘die weitaus grössere Zahl der Kunden der Aufforderung nicht neck, und der Unternehmer vertraut darauf, dass es nicht geschieht.

Weiterhin hat der Angeklagte seinen Kunden mitgeteilt, dass Cie "Reklameaktion" nit den Versarid von 100 000 Gegenständen beendet sei und dass die Bestellscheine entsprechend fortlaufend nuneriert seien und’ auch in dieser Reihenfolge ausgegeben würden, Liermit soll ein weiteres Zufallselement eusgeschaltet werden. Der Eunde soll aus der Kummer des Bestellscheins er- . kennen, in welchen Stadium der Progression er sich be-Tindet, und danach seine Ferbeaussichten veurteilen

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zönnen, Das kann aber der Angeklagte mit seiner Ankündigung nicht erreichen, Denn für die Werbeaussichten komnt es nicht so sehr darauf an, welche Kummer der Kunde selbst hat, als vielmehr auf äie Lummern der vier Bestellscheine, die dem Kunden auf seine Testellung hin zugeschickt werden, weil die Iöhe dieser Iiummern für seine ifachmänner masssebend sein wird. Diese Eunmern aber kennt er nicht vorher, d.h, noch nicht, bei seiner eigenen Bestellung. Es handelt sich also nur um eine: Susserliche, untaugliche Anpassung an die Erwägu insen- der: bisher ergangenen gerichtlichen Urteile, Ob dieser Versuch nicht auch zus weiteren Gründen untauglich ist,

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kann hier dehingestellt bleiben. De

lach allem hat das Landgericht nit Decht den

“ objektiven Tatbesta nd der verbotenen Ausspielung für

gegeben erachtet,

3.) Seine Rrwägungen zur inneren Tatseite sind jedoch

nicht Zrei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hatte sich

dahin eingelassen, von der Strafbestinmung des § 286 Abs 2 StGB habe er zunächst nichts gewußt, sondern

‚nur gesehen. dass das Versandgeschäft U. im Kreis

TE, 2 ch Siesem Systen arbeite, so dass er keine Bedenken gehabt habe, sein Geschäft auf derselben Grundlage aufzubauen, ?resseveröffentlichungen hätten ihn denn veranlasst, am 17. Hai 1950 ein Gutachten des Rechtsanwalts und Notars AoD., Zuberbier einzuholeno.

Auf Grund cieses Gutachtens sowie weiterer Belehrungen |

durch den Anwaltsassessor a v.r.G den Fachverbanä der Vers andgeschäfte habe er gar nicht erkannt,

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dass sein Unternehuen eine verbotene öffentliche Ausspielung sei und dass er sich strefbar mache, wenn er es unterlasse, die behördliche ürlaubnis einzuholen,

Im Anschluss an die Entscheidung. des OLG Oldenburg in iIW 1950, 195 vertritt das Landgericht die Rechtsauffassung, dass der Täter, der sich im Verbotsirrtum befinde, wegen "vorsätzlicher Schuld! nur dann strafber bleibe, wenn dieser Irrtum vermeidbar gewesen seio Der Angeklagte sei sich. zwar über die Einzelheiten und Auswirkungen seines Verkaufssystens, mithin über die Tatsachen, aus denen sich der strafbare Tatbestand der öffentlichen Ausspielung ergebe, völlig im klaren gewesen. Es sei jedoch nicht erwiesen und könne auch nicht aus Gem Verhalten Ges Angeklagten gefolgert werden, dass ihm die Strafbarkeit derartiger Unternehmen bekannt "gewesen sei. Die Zinholung des Gutachtens auf Grund von Presseveröffentlichung en spreche um so mehr dafür, dess er bis zu diesen Zeitpunkt guten Gleubens fewesen sei. Auch die weiterenInfornationen scien nur geeignet, seine ernstlichen Bemühungen vum eine Klörung der Verbotsfrage zu beleuchten. Es konrıe

hinzu, dass ihm. Anfang Juni 1950 ein freisprechendes Urteil des „arburger Schöffengerichts bekennt geworden sei. Das Urteil sei zwar später durch das OLG Frankfurt/ liain aufgehoben worden, der Angeklagte sei aber immer wieder dahin belehrt worden, demit sei noch keine endgültige Entscheidung in dieser r Frage gefallen.

Diese Ausführungen zur Inneren Tatseite sind, wie die, Revisionen mit Recht hervorheben, völlig unzurei-

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chend und nehmen dem Revisionsgericht je®& löglichkeit, das Urteil auf richtige Rechtsamrendung nachzuprüfen. Denn die Strafkammer lässt eine nähere Darlegung der Art des Irrtuns vermissen, in dem sich der Angeklagte. befunden haben will. Ohne genaue Feststellungen aller Einzelheiten ist eine umfassende rechtliche Würdigung nicht möglich, Schon die vom Landgericht gegebene Einlassung des Angeklagten legt den Verdacht nahe, dass er sich überhaupt nicht in einem echten Verbotsirrtum befunden hat. Welchen Inhalt das Gutachten des Dr. Zuberbier gehabt hat, ist nicht angegeben. Weder dieser noch der damalige Anwaltsassessor EEE sind als Zeugen über den Inhalt ihrer Belehrungen vernommen. worden. Auch der Inhalt der dem Angeklagten seitens des Fachverbandes erteilten Auskünfte ist nicht festgestellt. Sie bedürfen genauester Untersuchung - nach dem Zusammen- „ang der Urteilsgründe ist auch ihr Zeitpunkt von Zedeutung —, weil erst dann das innere Verhältnis

des Angeklagten zu seiner Tat einer rechtlichen Würäigung zugänglich ist. Es ist kaum denkbar, .cass Juristen eine so einseitige, wesentliche Gesichtspunkte verschweigende Auskunft erteilen, dass der Angeklagte keine iweifel mehr haben konnte. Hierbei erscheint von besonderer Bedeutung, dass gas Urteil. des- OLG Frank- £urt,il. dem Angeklagten bekannt war. Die Auskunft, . damit sei die Frage nicht endgültig entschieden, ist. nit der Annahme, ein. Zweifel ‚des Angeklagten. sei aus seschlossen gewesen, "schlechthin, unvereinbar. vom... Standpunkt des Landgerichts. aus wäre auch zu prüfen | gewesen, ob’ sich der Angeklagte überhaupt mit der Aus-

, .. kunft blosser Interessenvertreter begnügen durfte und ob er nicht eine amtliche Auskunft einzuholen hatte. Bereits in seiner Entscheidung vom 25.0ktober 1951 hatte der erkennende Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass in Fällen der vorliegenden Art, unabhängig von der

-—,ffenbleibenden- Frage der rechtlichen Beurteilung des fahrlässigen Verbotsjrrtums, jedenfalls der Zweifel an der Erlaubtheit der Tat die Schuld nicht ausschliessen kann. Denn der Täter nimmt in solchen Fällen das Risiko des mit Strafdrohung verbundenen Verbots auf sich. Hinzu kommt, dass die Fassung der von dem Angeklagten herausgegebenen Werbeschreiben eine genaue Kenntnis der bisherigen rechtlichen Würdigung des Schneeballsystems. voraussetzt. Insbesondere sind die Hinweise, dass die Reklameaktion mit dem Versand von loo 000 Gegenständen abgeschlossen werde und dass die Bestellscheine fortlaufend _ numeriert seien und in dieser Reihenfolge ausgegeben würden, sowie die Empfehlung an die Kunden, vor der Bestellung die Möglichkeit der Kundenwerbung festzustellen, sehr genau den in gerichtlichen Entscheidungen angestellten Erwägungen angepasst. #3 wäre deshalb zu prüfen gewesen, . wie es zu dieser’ Fassung der Werbeschreiben gekommen ist, ob ‚sie auf Belehrungen des Fachverbandes. zurückzuführen ist und ob sich der Angeklagte auf die Verbindung mit dem erkennbar einseitig interessierten Fachverband beschränken durfte oder sogar bewusst unter. Hintansetzung seiner Zweifel darauf beschränkt hat. Die sorgfältige Würdigung dieser Umstände wird Sache‘. der neuen Hauptverhandlung sein,

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Die Strafbarkeit nach den §§ 17 und 23 des Rennwettund Lotteriegesetzes ‚hat die Strafkammer ebenfalls aus subjektiven Gründen verneint, da.nicht nachgewiesen werden könne, dass sich der Angeklagte seiner Steuerpflicht bewusst gewesen sei. insoweit ist zunächst euf die Ausführungen unter I 3.zu verweisen. Möglicherweise kann aber schon in tatsächlicher Hinsicht die innere Tatseite enders zu beurteilen sein, als bei § 286 Abs 2 StGB. Die erneute Hauptverhandlung wird den Sachverhalt insoweit für jeden Tatbestand gesondert zu erörtern haben. Rechtlich ist zu beachten, dass zur inneren Tetseite § 395 RAO: anzuwenden ist;

.denn es hendelt sich um eine "Reichssteuer, für die

nach § 3 der Reichsabgabenordnung deren Bestimmungen gelten und damit euch § 395 (vgl Hartung, Steuerstrafrecht 1949 S 1).

Ill.

Ein Vergehen nach § 4 TG hat die Strafkanner bereits hinsichtlich der äusseren Tatseite verheint. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die vom Angeklagten versandten Werbeschreiben und Bestellscheine in ihrer Lufmachung keine Redewendung. oder dergleichen enthalten, von denen. sich sagen lässt, dass sie bewusst zuf eine Täuschung der. Käufer über die "wahren Aussichten der Kaufpreisherabsetzung gerichtet sind. Trotz der Hervorhebung der 80 DM als Kaufpreis der Ware werde doch für den. Kunden genügend klar erkenn-

ber zum Ausdruck gebracht, dass ausserdem’ nöch 5 DH

an den Werber zu zahlen sgien,

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Diese Würdigung ist nicht erschöpfend. Offenbar geht das Landgericht von der unzutreffenden Erwägung aus, Fass nur die einzelnen Angaben der Werbeschriften und Bestellscheine auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen seien. Denn es vermisst "Redewendungen", ” die urwahr oder zur Irreführung geeignet sind. Eine solche Auslegung des § 4 UNE. ist zu eng. Entscheidend ist die Gesamtwirkung einer Ankündigung; diese darf bei der rechtlichen Würdigung nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerrissen werden (vgl hierzu allgemein RE MuW 1931, 523). Ausserdem ist zu beachten, dass die Ank’indigung nicht ‚genau, vollständig und mit scharfer Jberlegung gewissermassen_ studiert wird, dass vielmehr das Durchschnittspublikum nur oberflächlich prüft (vgl RGZ v.11.März 1927 in MuN 1926/27, 340 und vom 30.Mai 1927 MuW 1927/28, 23). Es wer

‘deshalb zu prüfen, ob nicht die Werbemethode des

Schneeballsystems dareuf ebzielt,.durch in ihrer Gesamtheit unwahre oder zur Irreführung geeignete bngaben über die ?reispemessung der Ware oder über dıe Art des Bezuges den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das ist der Pail. Im Ergebnis ist ohne Einschränkung an- der Rechtsprechung des Reichsgeric ts festzuhalten - (vgl: ‚insbesondere Rost 61, 281). In ihrer Gesamtheit enthält die Werbung hinsichtlich der Art des Bezuges die zur irreführung geeignete Behauptung, "dgas- "die Kundenwerbung mit einiger Sicherheit Erfolg haben werde, mag diese Behauptung auch nicht "in einer besonderen Redewendung" ausdrücklich sufgestellt sein, Die Wirklichkeit ist anders. Wie nereiis dargelegt; muss der .

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grössere Teil der Kunden im Endergebnis scheitern. Der Durchschnittskäufer verzichtet darauf, über das System und seine Auswirkungen nachzudenken und seine durchschnittlichen Aussichten zu ergründen. Er wird angelockt durch die im Durchschnitt gesehen trügerieche Hoffnung, mit einiger Sicherheit die relativ wertvolle. Yare zu einem besonders günstigen Preise zu erhalten. Hierauf spekuliert der Unternehmer; er will also den Anschein eines besonders günstigen. Angebots erwecken. Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis ausgeräumt werden, dass der vom Angeklagten verlangte Preis von

80 DM zuzüglich der an den Werber zu zahlenden 5 DM im Verhältnis zu den Preisen des Einzelhandels keineswegs überhöht sei. Denn es wird eben der Anschein erweckt, die Ware sei durch Kundemwerbung mit einiger Sicherheit

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erheblich billiger zu erlangen. Der objektive Tatbestand

des § 4 ING ist somit nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Die Prüfung der inneren Tatseite muss der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j \ \ Krauss Koeniger Busch‘ Scharpenseel Baldus

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