Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 08.07.1986 – 1 StR 320/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 320/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1952 in Aguu>.
Bernhard
geboren am
wegen schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Schimansky,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 - 5
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. Februar 1986 wird
verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet und stattdessen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Im Ergebnis hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend bejaht.
l. Nach den Urteilsfeststellungen hat der seit 1972 alkoholabhängige Angeklagte am 19. April 1985 in einem durch seine Mittellosigkeit bedingten "Entzugsdelir" nachts die an sein Wohnhaus angebaute Scheune angezündet, weil er sich durch eine benachbarte Wohnge-
meinschaft bedroht fühlte. Er wurde selbst von den Flammen erfaßt und erlitt erhebliche Brandverletzungen. Das Feuer griff auch auf sein Wohnhaus und die benach-
barte Scheune eines Dritten über.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe
damit die Tatbestände des § 306 Nr. 3 und des § 308
Abs. 1 StGB erfüllt, begegnet allerdings Bedenken.
Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, was der Angeklagte - im Sinne eines natürlichen Vorsatzes
- vorhatte, als er in der Scheune "mit Hilfe von Streichhöhlzern eingelagertes Stroh anbrannte" (UA S. 5). Einer Prüfung seiner Vorstellungen bei der Begehung der Tat war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Sind insoweit - insbesondere auch wegen der Geistesverfassung des Täters - keine sicheren Feststellungen möglich, so ist von der dem Täter günstigsten Deutung auszugehen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 63 Rdn. 5). Der Senat kann demnach nicht einmal von der Überzeugung
des Landgerichts ausgehen, daß der Angeklagte wenigstens seine eigene Scheune in Brand setzen wollte. Die an anderer Stelle (UA S. 6) wiedergegebene spätere Äußerung, "ich hab' meine Scheune mit Streichhölzern angebrannt", läßt sich zwanglos als Beschreibung des Erfolges seines Verhaltens deuten; jedenfalls wird sie vom Landgericht nicht im Sinne der Erklärung seiner mit dem Anzünden
des Strohs verfolgten Absichten interpretiert.
Damit entfällt die Grundlage für die Wertung, der Angeklagte habe eine vorsätzliche Brandstiftung began-
gen. Daß die Anwendung des § 306 Nr. 3 (richtig:
Nr. 2) StGB auf das vom Angeklagten allein bewohnte Wohnhaus selbst dann Bedenken begegnete, wenn sich sein Vorsatz auch auf das Inbrandsetzen dieses Gebäudes erstreckt haben sollte (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396), und daß das Inbrandsetzen der eigenen Scheune nur dann nach § 308 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht wäre, wenn dessen 2. Alternative (sog. "mittelbare Brandstiftung") vorläge, sei nur am Rande
vermerkt.
Andererseits läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte durch das Anzünden des Strohs in seiner Scheune objektiv sorgfaltswidrig einen Brand der in § 308 StGB bezeichneten Art verursacht und damit den Tatbestand des § 309 StGB verwirklicht, also eine rechtswidrige Tat im Sinne des
§ 63 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StcCB begangen hat. § 265 Abs. 1 StPO steht der Zugrundelegung dieses Tatbestandes nicht entgegen, da nach der Sachlage auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen diese Qualifikation seines Handelns anders verteidigt hätte.
2. Mißverständlich - wenn auch letztlich nicht zu beanstanden - sind ferner die Ausführungen des Landge-
richts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Für die Tatzeit ist nach der Ansicht der Strafkammer "zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß
er schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war", weil
er "unter Entzugserscheinungen bei beginnender alkoholischer Psychose" litt, "die sich vor allem in Angstzuständen, Verfolgungsideen und in wahnhaften Sinnestäuschungen äußerten" (UA S. 7). Diese Feststellung beruht ersichtlich auf den Darlegungen des Sachverständigen, der "ein Prädelir im Übergang zum Vollbild eines Abstinenzdelirs" attestiert und die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb als "nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen" angesehen hat (UA
Ss. 8). Ob sich zumindest eine erhebliche Minderung
der Schuldfähigkeit für die Tatzeit positiv feststellen läßt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 1983,
350 m.w.N., ferner BGH, Urt. vom 6. März 1986 -
4 StR 40/86 - „ zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), erwähnt das Urteil nicht ausdrücklich. Diese Voraussetzung läßt sich jedoch zweifelsfrei der Überzeugung des Landgerichts entnehmen, "derzeit" - also im Zeitpunkt der Urteilsverkündung - lägen beim Angeklagten "mit Sicherheit die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB" vor, durch
den jahrelangen Alkoholmißbrauch sei eine Persönlichkeitsstörung eingetreten, die "den Rang einer psychiatrischen Erkrankung" habe (UA S. 8). Es erscheint ausgeschlossen, daß diese durch den langjährigen übermäßigen Alkoholgenuß entstandene Persönlichkeitsveränderung während
der ununterbrochenen stationären Behandlung des Angeklagten in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptver-
handlung eingetreten ist. Die Ausführungen des Landge-
richts können deshalb nur dahin verstanden werden, daß auch zur Tatzeit mit Rücksicht auf diese krankhafte Störung die Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit vorlagen, wegen des damals hinzutretenden akuten Entzugsdelirs die Schuldfähigkeit indessen möglicherweise völlig ausgeschlossen war. Das betonte Abheben auf den "derzeitigen" Zustand beruht offenbar auf dem Bestreben, die Annahme einer - der Unterbringung nach § 63 StGB entgegenstehenden-
nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Schuldfähig-
keit auszuräumen.
3. Da die sonstigen Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt sind, ist entgegen der Ansicht der Revision die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu beanstanden.
Die durch den langjährigen Alkoholmißbrauch eingetretene Persönlichkeitsveränderung hat bereits Krankheitswert erreicht. Nach den Urteilsfeststellungen liegt außerdem "krankhafter Alkoholismus" vor. Mehrere
längere Entziehungskuren hatten keinen Erfolg; auch
in der Vergangenheit mußte der Angeklagte wegen Entzugsdelirs stationär behandelt werden. Ziel der Unterbringung ist deshalb nicht mehr die Behandlung seiner Sucht in einer Entziehungsanstalt, sondern die durch Krankheit bedingte Notwendigkeit der Heilung oder möglicherweise dauernden Pflege. Dazu dient die Unterbringung nach § 63 StGB (BGH NStZ 1983, 429). Das
Vorbringen der Revision, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nicht aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB, weil "auf längere Sicht" doch eine Heilung zu erwarten sei, greift demgegenüber nicht durch und übersieht im übrigen, daß die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 d Abs. 1 und 5 StGB begrenzt ist.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Schimansky