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BGH Beschluss vom 19.06.1986 – 4 StR 295/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

1. Klaus B En

gegen

aus Bo@B, dort geboren am BR. W-

WW 1961, zur Zeit in Haft,

2. ve B En m 1963,

aus Bo@B, dort geboren am ib. &-

wegen Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Klaus BEE wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 1985, auch soweit es den Angeklagten Uwe BEE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Klaus BEP, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Klaus BED wegen Raubes und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Uwe BED, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen Raubes und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte Klaus Ba | hat das Urteil rechtzeitig mit der Revision angefochten und diese fristgerecht mit der Sachrüge begründet. Sein Antrag, ihm wegen einer zweiten, verspätet eingegangenen Revisionsbegründungsschrift - in der die Sachbeschwerde erhoben und eine nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO genügende Rüge der Verletzung "formellen

Rechts" geltend gemacht wird - unter Beiordnung eines Verteidigers Wiedereinsetzung in die Revisionsbegrün-

dungsfrist zu gewähren, ist damit gegenstandslos.

1. Das Urteil ist auf die vom Beschwerdeführer Klaus BEE erhobene Sachbeschwerde insgesamt, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Uwe BEE, aufzuheben.

a) Im Ergebnis nicht ausgewirkt hat sich die rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, das Verbrechen des Raubes (§ 249 StGB) stünde in Tatmehrheit mit dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (8 21 StVG). Nach den Feststellungen haben der Beschwerdeführer und dessen Mitangeklagter ihrem Reisebegleiter Wein mit Gewalt den

Autoschlüssel abgenommen und sind dann mit dessen Per-

“ sonenkraftwagen weggefahren. Der erste Akt des dem An-

geklagten zur Last zu legenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der letzte Akt des Raubes sind danach durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht worden. Raub und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen damit in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (8§ 53 StGB) zueinander. Mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist aber auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (8 142 St6B) tateinheitlich verbunden. Da das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) das Verbrechen des Raubes (§ 249 StGB) und das gegenüber 8 21 StVG schwerere Vergehen des Entfernens vom Unfallort (§ 242 StGB) nicht zu einer Tat verbinden kann (BGHSt 31, 29, 31), stehen die jeweils

mit dem Vergehen nach 8 21 StVG tateinheitlich verwirklichten Taten des Raubes und des unerlaubten Entfernens

vom Unfallort in Tatmehrheit zueinander. Das Landgericht

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hatte also zwei Einzelstrafen zu verhängen, was es auch

getan hat.

b) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte den Raub zusammen mit dem Mitangeklagten Uwe BB ausgeführt hat. Uwe BE bestreitet dies (UA 11). Vor der Polizei hat er erklärt, sein Bruder, der Angeklagte, sei aus dem Zimmer des We und dessen Begleiterin Bu@p gekommen, habe den Autoschlüssel in der Hand gehabt und ihm erklärt, er solle mit dem Auto nach Ta fahren (UA 15). Ihre Überzeugung, diese Einlassung sei widerlegt, hat die Strafkammer in einer Weise begründet, die zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Der Tatrichter bewertet die Aussage der Begleiterin des Beraubten, die offenbar die Einlassung des Mitangeklagten Uwe BB stützt, als unglaubwürdig. Bedenklich daran ist, daß er den Inhalt der Aussage nicht mitteilt, sondern lediglich darauf hinweist, sie unterscheide sich von den - ebenfalls inhaltlich nicht wiedergegebenen - Angaben bei der Polizei. Darüber hinaus wertet die Strafkammer die Einlassung des Uwe BE vor der Polizei, die sich offenbar mit den Angaben der Zeugin Bu in der Hauptverhandlung oder bei der Polizei deckt, als Indiz dafür, daß er - entgegen seinem Verteidigungsvorbringen - keinen "Blackout" gehabt habe (UA 15). Diese Beweiswürdigung läßt befürchten, daß das Landgericht einem Kreisschluß

erlegen ist.

c) Rechtlich fehlerhaft sind auch die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.

Sie führt dazu aus, es sei "von einer "anderen seeli-

schen Abartigkeit' oder einer 'krankhaften seelischen Stö-

rung'" auszugehen und nicht sicher auszuschließen, daß "dadurch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen"” habe; es komme hinzu, daß der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe (UA 15). Das Urteil enthält keine Hinweise Zu der Frage, welche Gründe für die Annahme sprechen, daß die genannten Störungen bei. dem Angeklagten vorliegen. Insoweit verweist der Tatrichter lediglich auf die inhaltlich nicht wiedergegebenen Ausführungen eines Sachverständigen. Ob der vom Sachverständigen angenommene, im Urteil nicht näher beschriebene Zustand des Angeklagten, allein oder in Verbindung mit genossenem Alkohol zur Anwendung des §§ 20 StGB führen kann, ist im Urteil nicht einmal erwogen. Darin

liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2. Diese Entscheidung ist auf den Mitangeklagten Uwe BEE zu erstrecken (5 357 StPO). Denn der Fehler in der Beweiswürdigung, der darin liegt, daß das Landgericht in rechtlich nicht ausreichender Weise von der Mittäterschaft dieses Angeklagten beim Raub ausgegangen ist und es abge-

lehnt hat, seiner Einlassung ZU folgen, er habe einen

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"Blackout" gehabt, hat sich, und zwar bei allen ihm zur

Last gelegten Taten, ZU Lasten dieses Angeklagten ausge-

wirkt.

Salger Knoblich Laufhütte

Jähnke Meyer-Goßner