Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.03.1986 – 1 StR 131/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
37 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_113/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Engin Kom zus TOD, zeboren am EB :95 in cr. Ki (Türkei),
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
17. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten als Zeugin wurde gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet. Nachdem die Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten ausgesagt hatte, wurde verfügt, daß sie gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt bleibe, und sie sodann entlassen. Erst dann wurde der Angeklagte wieder in den Saal geführt.
Dieses Verfahren verstieß gegen das Gesetz. Der Angeklagte hätte schon zur Verhandlung über die Vereidigung wieder vorgelassen, gemäß § 247 Abs. 4 StPO über die Aussage unterrichtet und so in den Stand gesetzt werden müssen, ergänzende Fragen an die Zeugin zu stellen (oder, bei erneuter Entfernung, stellen zu lassen) und sich an der Verhandlung über die Vereidigung und über die Entlassung (§ 248 Satz 2 StPO) zu beteiligen.
Es handelt sich bei diesen Verfahrensabschnitten um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, die nach
§ 8 230, 338 Nr. 5 StPO nicht in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden dürfen; § 247 StPO rechtfertigt nur die Entfernung während der Vernehmung selbst (vgl. BGHSt 26, 218; BGH MDR 1986, 159 m.w.N.; Mayr in KK
§ 247 Rdn. 7).
Die Verletzung der §§ 230, 247 StPO führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankäme.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath