Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.06.1985 – 4 StR 772/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter können ein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG sein.
Nachschlagewerk: ja „2. 5 BGHSt: Ja
PBefG §§ 46, 49 Abs. 1
Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter können ein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG sein.
BGH, Beschl. v. 18. Juni 1985 - 4 StR 772/83 - OLG Hamm AG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 772/83 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Hens PD ED „aus SCHE, geboren am ED: EEE 1920 in Ps,
wegen Ordnungswidrigkeit
IN
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke, Dr. Jähnke und
Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
“Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter können ein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 PBefG sein.
Der Betroffene ist Inhaber eines Omnibusunternehmens in SCHE (Regierungsbezirk DEE). Am 1. Septenber 1982 führte er im Auftrag der Firma So@@B-Warenhandels-GmbH aus Bra, die Haushaltswaren in verschiedenen Orten der Bundesrepublik an Endverbraucher verkauft, eine Tagesfahrt mit einem seiner Busse und Fahrer von Deiiiiiiib zum Bigib durch. Die Fahrt wurde mit folgender, in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten Anzeige bekanntgegeben:
"Einladung zu einer herrlichen Tagesfahrt mit Bus + Schiff ins romantische Sein
Das Reiseprogramm: Sie fahren im bequemen Reisebus durch die bezaubernden Ferienland-
schaften ihrer Heimat ins ACEEEB Kurland zum idyllisch gelegenen Biggi. Unterwegs Rast in einem urgemütlichen Gasthof mit guter Küche. Hier wird Ihnen Schweinebraten mit Beilage serviert, im Gesamtpreis enthalten, oder ein Diätgericht. Anschließend Weiterfahrt nach OB. Einschiffung zur romantischen Bigp-WB-Dampferfahrt im Gesamtpreis enthalten, unter dem Motto: "Eine Schiffahrt, die ist lustig'. Ein tolles Erlebnis bei Stimmung, Spaß sowie Kaffee und Kuchen.
Unterwegs Teilnahmemöglichkeit an einer Verkaufsveranstaltung der Firma Soß®-Warenhandels-CnbH, WEB Brei, Postfach BE WB.
Im Fahrpreis sind enthalten: Busfahrt, Schweinebraten mit Beilage oder ein Diätgericht, Dampferfahrt.
Gesamtpreis einschließlich aller Leistungen: DM 18,90.
Durchführung: BOCHEEEED-Reisen, ED VW, HaiBstraße ®. "
Die Anmeldungen zu der Fahrt wurden von dem Betroffenen, der sich bis zum 31. Dezember 1983 zur Durchführung derartiger Fahrten für die Firma Sog verpflichtet hatte, entgegengenommen. Mit der Firma So@ hatte der Betroffene zuvor den Preis für den Bus vereinbart. Dieser richtete sich nach der zurückzulegenden Fahrtstrecke und
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der Größe des benötigten Busses. Der von den Fahrgästen zu entrichtende Preis wurde zu Beginn der Fahrt vom Fahrer des Busses eingezogen. Im übrigen oblag die Durchführung und Organisation der Fahrt und sämtlicher Veranstaltungen der Firma So; der Betroffene hatte darauf keinen Einfluß.
Die angekündigte Fahrt begann morgens in De u / Ve. Wie angeboten, stiegen auch in Se, CE und ICE Hoch Fahrgäste zu. Die Fahrt ging zu einer Gaststätte, in der die Firma So einen Nebenraum ständig angemietet hatte, den sie auch als Lager für die zu vertreibenden Produkte benutzte. Dort fand die etwa 2 Stunden dauernde Verkaufsveranstaltung statt. Nach der Einnahme des im Fahrpreis enthaltenen Mittagessens und der Teilnahme an der Dampferfahrt auf dem BiiB traten die Teilnehmer gemeinsam wieder die Rückfahrt an.
Der Regierungspräsident in DB hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Oktober 1982 gegen den Betroffenen eine Geldbuße mit folgender Begründung festgesetzt: Bei den Fahrten der vorliegenden Art handele es sich um Ausflugsfahrten nach & L8 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz. (PBefG). Die Werbefirma trete dabei als Unternehner auf und benötige zur Durchführung der Fahrt eine Genehmigung nach §§ 2, 3 PBefG; eine solche besitze sie jedoch nicht. Außerdem sei unterwegs die bei Ausflugsfahrten unzulässige Aufnahme von Fahrgästen ($ LE Abs.
3 PBefG) erfolgt. An diesem ordnungswidrigen Tätigwerden der Firma Sc habe sich der Betroffene beteilist, indem er einen Omnibus für ungenehmigte Personenbe-
förderung eingesetzt und hierbei verbotswidrige Unterwegsbedienung durchgeführt habe. Darin liege eine Förderung der von der Firma Sog begangenen Ordnungswidrigkeit durch den Betroffenen, der somit nach § 14 OWiG selbst ordnungswidrig gehandelt habe.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat die Firma Sonja nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen: Bei der fraglichen Fahrt habe es sich um zulässigen Verkehr mit Mietomnibussen im Sinne von § 49 PBefG gehandelt. Der Betroffene habe als Busunternehmer für den vom Mieter bestimmten Zweck seine Leistungen, nämlich den Fahrer und den Bus, zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit der Firma So@p könne nicht als unternehmerische Betätigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes angesehen werden. Sie habe vielmehr eine Veranstaltung durchgeführt, die mit Personenbeförderung nichts zu tun habe, und sich insoweit lediglich der Beförderungsleistung des Betroffenen bedient.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Detmold Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG). Es möchte die Rechtsbeschwerde ver-
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werfen, da im Ergebnis der Freispruch des Betroffenen zu Recht erfolgt sei.
Es führt zur Begründung seiner Rechtsauffassung im wesentlichen folgendes aus:
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sei die Fahrt vom 1. September 1982 als genehnigter Mietwagenverkehr der Firma des Betroffenen anzusehen. Die Bestimmungen über den Ausflugsverkehr (z.B. § 48 Abs. 3 PBefG) fänden insoweit keine Anwendung. Bei dem Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen handele es sich um eine der zulässigen Formen des Gelegenheitsverkehrs (8 46 i.Verb. m. § 49 Abs. 1 PBefG). Die Firma So habe den Bus "im ganzen angemietet". Die Teilnehmer seien ein zusammengehöriger Personenkreis und über ziel und Ablauf der Fahrt einig gewesen. Diese Merkmale, die entsprechend dem Normzweck, die Abgrenzung vom Linienverkehr zu erreichen, von der Rechtsprechung weit ausgelegt würden, seien im vorliegenden Fall durch das gemeinsame Interesse der Teilnehmer der Fahrt an der Wahrnehmung der Ausflugsmöglichkeiten, der Einnahme des Mittagessens und nicht zuletzt die Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung erfüllt worden. Weder Wortlaut noch Normzweck der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlangen es, daß die Teilnehmer schon im Zeitpunkt der Anmietung ein zusammengehöriger Kreis sein müssen. Vielmehr könne das Merkmal der Zusammengehörigkeit des Personenkreises auch erst zum Zeitpunkt des Fahrtantritts erfüllt werden. Schließlich sei es nicht erforderlich, daß der gemeinsane Zweck über das Ende der Fahrt hinaus bestehenbleibe (BGH VRS 26, 342).
‘Das Amtsgericht habe somit fehlerfrei die Voraus-
setzungen einer - genehmigten - Mietwagenfahrt als erfüllt angesehen.
Die Rechtsbeschwerde dementsprechend als unbegründet zu verwerfen, sieht sich das Oberlandesgericht Hamm jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1971 - (3) 2 Ss 243/71 - gehindert.
In jenem Verfahren war den Betroffenen als Inhaber einer Vertriebsfirma zur Last gelegt worden, zum Absatz von Textilien und Hausratsgegenständen sogenannte Werbefahrten veranstaltet und zu diesem Zweck Busse von Omnibusunternehmern angemietet zu haben, mit denen diese durch Flugschriften gewonnene Personen zu einem Ausflugsziel befördert hätten, an dem eine Werbeveranstaltung durchgeführt worden sei. Das Amtsgericht hatte die Betroffenen freigesprochen, weil sie nicht Unternehner im Sinne der §§ 2 oder 3 PBefG seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, ein Mietomnibusverkehr nach § 49 PBefG habe nicht vorgelegen. Zwar hätte die betroffene Vertriebsfirma die Omnibusse "im ganzen!" angemietet und auch Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrten selbst bestimmt. Es fehle jedoch an der weiteren selbständigen Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG, nämlich dem zusammengehörigen Personenkreis; dafür reiche ein Zusammenschluß ad hoc nur für diese Reise und nur aufgrund einer Werbung nicht aus.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfragen vorgelegt,
1. ob die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter ein zusammengehörender Personenkreis gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind und/oder
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (% 12% Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).
III,
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts.
Der Betroffene hat die Fahrt ins SoiP 215 Personenbeförderungsunternehmer nicht im Linienverkehr gemäß 88 L2, 4% PBefG, sondern im nicht-linienmäßigen Verkehr durchgeführt. Dieser ist nur als Gelegenheitsverkehr in den in § 46 PBefG abschließend aufgezählten Formen zulässig (BVerfG VRS 26, 401, 403; BVerwG VRS 29, 77, 78; Greif, PBefG § 46 Rdn. 2; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG
§ 4& Anm. 3 und § 59a Anm. 1). Im vorliegenden Fall handelte es sich um Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 PBefG.
Zulässiger Mietomnibusverkehr setzt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PBefG zunächst voraus, daß der Kraftonmnibus, mit dem der (Omnibus-)Unternehmer die Fahrt ausführt, im ganzen zur Beförderung von Personen angemietet wird, und daß Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt vom Mieter bestimmt werden. Außerdem darf die Fahrt nicht unter Angabe des Fahrtziels vermittelt und der Mietomnibus nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden (§ 49 Abs. 2). Diese Voraussetzungen will das vorlegende Oberlandesgericht in rechtlich vertretbarer Weise als erfüllt ansehen.
Die Vorlegungsfrage, über die allein zu entscheiden ist, nämlich ob die Teilnehmer der Fahrt außerdem, wie . von § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorausgesetzt, ein "zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig" waren, ist zu bejahen.
1. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, worauf sich die Zusammengehörigkeit des Personenkreises gründen soll (Bidinger, PBefG 2. Aufl. § 49 Anm. 9). Das Gesetz enthält keine nähere Erläuterung des Begriffs. Dieser kann sich nach seinem Wortsinn sowohl auf dauerhafte als auch auf vorübergehende Merkmale der Zusammengehörigkeit beziehen und bloß subjektive Umstände (gleichgerichtete Interessen) wie auch objektive Anzeichen (Vereinszugehörigkeit) umfassen. Es ist deshalb vom Wortlaut her nicht geboten, zu verlangen, daß die Merkmale für die
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Zusammengehörigkeit schon im Zeitpunkt der Anmietung
des Omnibusses vorgelegen und über das Ende der Fahrt hinaus Bestand gehabt haben müssen (vgl. BGH VRS 2£, 342; OLG München, WRP 1970, 35).
Der Verbindung des Begriffs des zusammengehörigen Personenkreises mit dem zusätzlichen Erfordernis des Einigseins über Fahrtziel und Fahrtablauf (vgl. dazu auch Fielitz/Meier/Montigel/Müller, PBefG § 49 Anm. 3) 1äßt sich allerdings entnehmen, daß sich die Zusammengehörigkeit nicht lediglich auf das gemeinsame Interesse an der Durchführung der Fahrt beschränken darf, sondern daß weitere Merkmale, welche die Fahrt als eine über den bloßen Beförderungszweck hinausgehende Gemeinschaftsveranstaltung kennzeichnen, hinzukommen müssen (OLG Stuttgart VRS bu, 465, 466; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PBefG § 49 Anm. 1 c m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht solche weiteren Merkmale in dem gemeinsamen Interesse der Teilnehmer an der Wahrnehmung der Ausflugsmöglichkeit, an der-Einnahme des Mittagessens sowie an dem Besuch der Verkaufsveranstaltung gesehen. Dagegen lassen sich jedenfalls aus dem Wortlaut der Bestimmung keine Bedenken herleiten (vgl. OLG Stuttgart VRS 44, 465, 456; OLG München WRP 1970, 35, 36; OLG Frankfurt WRP 1970, 27, 28).
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und der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v.
16. Juli 1971 - (3) 2 Ss 243/71 -) die Ansicht, § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG sei dahin (eng) auszulegen, daß die Fahrtteilnehmer durch gemeinsame, nicht mit der Fahrt zusammenhängende objektive Merkmale verbunden sein müssen. Für diese Auffassung bietet jedoch das Gesetz auch nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seinem Zweck keinen Anhalt (BGH VRS 26, 342, 344; Bidinger, § 49 PBefG Anm. 9; Full in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl., PBefG § 49 Rdn. 3; Meyer in Erbs/Kohlhaas, PBefG § 49 Anm. 1 c; vgl. auch BVerwG DÖV 1963, 32, 33).
a) Der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des Begriffs des zusammengehörigen Personenkreises in das PBefG 1961 auf eine Definition verzichtet, und er ist auch dem Formulierungsvorschlag, daß es sich um einen "ohnehin" zusammengehörigen Personenkreis handeln solle, nicht gefolgt (Bidinger § 49 Anm. 9). Außerdem ist ein bei den gesetzgeberischen Beratungen gemachter Vorschlag, ausdrücklich gesetzlich zu verankern, daß "Personen, die sich nur zum Zweck der Fahrt zusammengefunden haben oder deren gemeinsame Interessen vornehnlich in der Durchführung der Fahrt bestehen", keinen "zusammengehörigen Personenkreis" bilden, vom Ausschuß abgelehnt und dem Bundestag nicht zur Beschlußfassung vorgelegt worden (Kurzprotokoll der 99. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen -
23. Ausschuß/3. Wahlperiode - S. 7/8). Aus dieser Zurückhaltung des Gesetzgebers, der angesichts der bis dahin
in Literatur und Rechtsprechung erfolgten Erörterung
zum Merkmal eines begrenzten Personenkreises (vgl. dazu
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b) Durch das Begriffsmerkmal "zusammengehöriger Personenkreis" im § 49 Abs. 1 PBefG sollte ein Übergreifen des Mietwagenverkehrs in den im öffentlichen Verkehrsinteresse schutzwürdigen Bereich des Linienverkehrs unterbunden werden (Fielitz/Meier/Montigel/ Müller, § 49 Anm. 3). Der Gesetzgeber wollte also verhindern, daß unter dem Deckmantel des Mietomnibusverkehrs in Wirklichkeit Linienverkehr betrieben wird (Bidinger § 49 Anm. 13; Fielitz/Meier/Montigel/ Müller § 49 Anm. 3; BGH VRS 26, 342; BVerwG DÖV 1963, 32, 33). Die Anforderungen an dieses Merkmal der Zusammengehörigkeit des beförderten Personenkreises dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes im Hinblick auf die Unterscheidung dieser beiden Verkehrsarten erforderlich ist (Greif § 49 Rdn. 9).
Um das zu erreichen, genügt es jedoch, daß bei dem Personenkreis gemeinsame Merkmale vorhanden sind, welche über das bloße Interesse an der Durchführung der Fahrt hinausgehen. Dabei ist es unerheblich, ob diese zusätzlichen Umstände objektiver oder subjektiver, vorübergehender oder dauerhafter Natur sind. Entscheidend ist, daß es sich wirklich um zusätzliche Merkmale handelt und daß diese sich auf die Gestaltung der Fahrt insgesamt beziehen, Sie dürfen auch nicht lediglich vorgeschoben sein - was selbst bei objektiven Merkmalen der Fall sein kann -, um eine linienmäßige Bedienung im
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Rahmen von Gelegenheitsverkehr zu erreichen, wie etwa angebliche Gelegenheitsfahrten in nahegelegene Großstädte (vgl. BGH VRS 14, 280) oder in die Heimat von Gastarbeitern (vgl. OLG Hamm VRS 61, 33€).
. In seiner Entscheidung vom 30. Juli 1981 - Lk U 94/81 - (VRS 61, 336, 338) hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht darauf hingewiesen, allein der Umstand, daß der Mieter des Omnibusses die Fahrtteilnehner durch öffentliche Ausschreibung geworben hat, mache diese noch nicht zu einem zusammengehörigen Personenkreis im Sinne des § 49 PBefG (vgl. Bidinger § 49 Anm. 12). Wenn keine weiteren Merkmale hinzukommen, geht die Gemeinsamkeit des Personenkreises nicht über das nach § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG ohnehin erforderliche Einigsein über Ziel und Ablauf der Fahrt hinaus. So lag der Fall bei den für "Mietomnibusfahrten" in ihre Heimat (Portugal) geworbenen Gastarbeitern.
%. Ob solche weiteren Merkmale für die Zusammengehörigkeit des Personenkreises vorliegen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Hier hat er weitere, über das bloße Interesse an der Durchführung der Fahrt zu dem “genannten Fahrtziel- hinausgehende Merkmale in dem gemeinsamen Interesse der Fahrtteilnehmer an der Wahrnehmung der Dampferfahrt, an der Einnahme des Mittagessens und an dem Besuch der Verkaufsveranstaltung festgestellt.
Er hat ersichtlich auch ausgeschlossen, daß diese zusätzlichen Interessen lediglich vorgeschoben worden sind, um eine günstige Beförderung außerhalb des Linienverkehrs zu erreichen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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IV.
Die (erste) Vorlegungsfrage ist demgemäß wie folgt zu beantworten:
Die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter können ein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG sein.
Die weitere Frage, ob der Veranstalter einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter Personenbeförderungsunternehmer ist, stellt sich nicht, weil hier die Veranstaltung dem § 49 PBefG unterfällt. Im Sinne dieser Vorschrift kann nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, zu beschließen, daß die geworbenen Teilnehmer einer Werbefahrt mit Ausflugscharakter kein zusammengehöriger Personenkreis im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 PBefG seien und daß der Veranstalter einer solchen Fahrt Personenbeförderungsunternehner nach §§ 2, 3 PBefG sei.
Salger Knoblich Goydke | Jähnke Meyer-Goßner