Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 3 Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-1 (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-2 (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-3 (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 3 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2017 – 9 S 8/16Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 29.02.2012 – 8 K 2393/11Zitiert von 2
- BVerwG, 27.08.2015 – 3 C 14/14Genehmigung für organisierte Fahrdienste ("Shuttle") nach dem PersonenbeförderungsgesetzZitiert von 13
- LG Köln, 09.01.2018 – 33 O 42/17
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2016 – 3-06 O 72/15
- OLG Düsseldorf, 12.10.2016 – VI-U (Kart) 2/16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.06.2025 – 18 K 3143/23
- VG Düsseldorf, 13.05.2025 – 6 K 4997/24
- OLG Düsseldorf, 05.03.2025 – Verg 33/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.