Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 3 Unternehmer

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-1 (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-2 (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/3#abs-3 (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

§ 2 § 3a