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BGH Urteil vom 16.04.1985 – 5 StR 718/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§§ 54, 96, 250, 261 StPO Zur Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, wenn die zur Tataufklärung eingesetzten Polizeibeamten gerichtlich nicht vernommen werden können.

KL

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

§§ 54, 96, 250, 261 StPO Zur Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, wenn die

zur Tataufklärung eingesetzten Polizeibeamten gerichtlich nicht vernommen werden können.

BGH, Urt. v. 16. April 1985 - 5 StR 718/84 - LG Hamburg

5_StR_ 718/84

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Cephass ZB au em, geboren am EEE 19.7 in Pe (Ghana),

zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

er 2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD aus rg

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Z@& gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 1984

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten Zgg wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne

Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen wirkte der Beschwerdeführer Z@ zusammen mit den Mitangeklagten DE uni SB und

dem anderweit verfolgten ou sowie den flüchtigen Lesley NER und Jennifer PP hei dem später gescheiterten Verkauf einer größeren Menge Kokain mit, wovon er sich einen erheblichen Gewinn versprach. Bei diesem Geschäft traten der Bordellbesitzer BD aus SEE, ser seit längerem für die Polizei arbeitete, und zwei Beamte vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg, welche die Decknamen Winfried Mg und Peter Bes führten, als Scheinkäufer auf.

Außerdem besaß der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme

on 2

in Hamburg eine knapp 500 g schwere Platte Haschisch, die er in seinem Kraftwagen unter dem Schonbezug des Fahrersitzes

versteckt hatte,

2. Das Landgericht hat 7 der das Rauschmittelgeschäft angebahnt und an Kaufverhandlungen in Düsseldorf und Hamburg teilgenommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Es hat sich bemüht, auch die beiden Kriminalbeamten, deren wirkliche Namen nicht bekannt sind, zu vernehmen. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg hat es jedoch in entsprechender Anwendung des § 96 StPO abgelehnt, die Personalien der Beamten mitzuteilen, und diese Weigerung u.a. damit begründet, daß die Beamten beim Bekanntwerden ihrer Identität an Leib und Leben gefährdet wären. Es hat aber ihrer Vernehmung ohne Namensnennung unter optischer und akustischer Abschirmung zugestimmt. Das Landgericht hat diese Vernehmung in der Weise durchgeführt, daß die Beamten in einem an den Sitzungssaal angrenzenden Beratungszimmer untergebracht und über eine Mikrofonanlage von den Prozeßbeteiligten zwar zur Sache, aber nicht zu ihrer Identität befragt wurden. Nachdem die Strafkammer den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom

17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) erfahren hatte, hat sie diese Vernehmung für unverwertbar erklärt und das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg erneut gebeten,

die beiden Beamten für eine prozeßordnungsmäßige Vernehmung freizugeben. Das Innenministerium hat dies aber unter Hinweis auf seine frühere Entscheidung weiterhin abgelehnt

und sich dahin geäußert, die Beamten seien "für das Gericht nicht erreichbar". Es hat jedoch vorgeschlagen, den Kriminalhauptkommissar aD vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg als Zeugen vom Hörensagen über die Angaben der beiden Beamten zu vernehmen oder von ihnen eine schriftliche Äußerung

einzuholen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden hat darauf der Kriminalhauptkommissar Do ] als Vorgesetzter der beiden Beamten diese getrennt vernommen. Er ist sodann in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden und hat dabei über die Angaben der beiden Beamten berichtet.

3. Die Revision meint, das Gericht hätte sich mit der Weigerung des Innenministeriums nicht abfinden dürfen, sondern hätte weiter auf das Ministerium einwirken müssen mit dem Ziel,

eine richterliche Vernehmung der beiden Beamten zu ermöglichen. Die Rüge ist unbegründet.

Das Strafgericht ist an die Entscheidung der zuständigen Behörde, eine Auskunft in entsprechender Anwendung des

§ 96 StPO zu verweigern oder eine nach den Beamtengesetzen erforderliche Aussagegenehmigung zu versagen, gebunden.

Eine Gegenvorstellung kann vom Strafrichter nur verlangt werden, wenn die Entscheidung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 32, 115, 125 f£) oder ersichtlich fehlerhaft ist, weil sie auf einer nach seiner Überzeugung unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf falscher Rechtsanwendung beruht, etwa nur auf allgemeine, nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen gestützt ist.

In solchen Fällen muß der Strafrichter von der Behörde eine Überprüfung verlangen. Führt dies nicht zur Beseitigung des Mangels, so kann und muß der Strafrichter die Entscheidung der Behörde zwar hinnehmen. Er wird aber ihre Weigerung und die dafür angegebenen Gründe bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen haben (§ 261 StPO).

Im vorliegenden Fall hat das Innenministerium seine Weigerung, die beiden Kriminalbeamten für eine ordnungsmäßige richterliche Vernehmung freizugeben, in ausreichender Weise damit begründet,

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daß die Beamten beim Bekanntwerden ihrer Identität an Leib und Leben gefährdet wären. Das bedurfte hier keiner näheren Darlegung. Der Zeuge 7 der wesentlich zur Aüufdeckung der Tat beigetragen hat, ist wegen seiner im Zusammenwirken mit den beiden Kriminalbeamten ausgeübten V-Mann-Tätigkeit niedergestochen worden (UA S,. 49 a, 99). Es liegt nahe,

daß den Beamten bei ihrer Enttarnung ähnliche Angriffe gedroht hätten,

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht sich mit der Weigerung des Ministeriums abfinden. Es brauchte - entgegen der Ansicht der Revision - das Ministerium auch nicht darauf hinzuweisen, daß nach einer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht (BGHSt 29, 109, 113; 32, 115, 128) ein Zeuge, dessen Name geändert worden ist, von der Angabe des jetzigen Namens befreit werden kann. Weder der Umstand, daß der unter dem Namen Mg aufgetretene Kriminalbeamte einen auf diesen Namen ausgestellten Bundespersonalausweis besaß, noch die Mitteilung des Ministeriums, Ma@B sei der "damalige Tarnname" des Beamten gewesen, geben Anlaß zu der Vermutung, der Name des Beamten sei durch behördliche Entscheidung geändert worden (§§ 1, 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen).

4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte den Kriminalhauptkommissar MD nicht über die ihm von den beiden Kriminalbeamten gemachten Angaben vernehmen dürfen, ist unbegründet.

Der Zeuge vom Hörensagen ist ein nach der Strafprozeßordnung zulässiges Beweismittel (BGHSt 1, 373, 375/376; 6, 209, 210; 17, 382, 384; 22, 268, 270). Dabei ist unerheblich, ob er seine Wahrnehmungen zufällig, im Auftrag der Polizei oder als "gerufener Zeuge" im Auftrag des Gerichts gemacht hat.

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Es ist deshalb auch grundsätzlich zulässig, Verhörspersonen über die Angaben zu vernehmen, die ihnen für das Gericht unerreichbare Polizeifahnder oder Gewährsleute bei einer Vernehmung gemacht haben (BVerfGE 57, 250, 292 f; BGH NJW 1980, 770).

In solchen Fällen ist der Tatrichter allerdings gehalten,

den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders vorsichtig zu prüfen

und zu würdigen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Polizeifahnder oder Gewährsmann nur deshalb nicht selbst als Zeuge gehört werden kann, weil die zuständige Behörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben oder eine erforderliche Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) zu erteilen.

Hier darf der Tatrichter nicht übersehen, daß es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und

es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Fahnders

oder Gewährsmannes zu überprüfen (BGH NStZ 1982, 433 = StVert 1982, 509 = bei Holtz in MDR 1982, 971; BGH StVert 1983, 403). Die von dem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen

sind deshalb besonders kritisch zu würdigen. Auf sie kann

eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden. Das Gericht muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 17, 382, 385 f; BVerfGE 57, 250, 292 f mit weiteren Nachweisen; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 250 Rn. 22 ff).

Diese von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind in dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) nicht in Frage gestellt

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worden. Der Große Senat für Strafsachnhat sich die Auffassung, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht von

der Pflicht zur Angabe der in § 68 StPO verlangten Personalien entbunden werden könne (BGHSt 23, 244), zu eigen gemacht. Er hat sie auch für den Fall der kommissarischen Vernehmung vertreten, Zu den Vernehmungssurrogaten des

§ 251 Abs. 2 StPO und zum Zeugnis vom Hörensagen hat er

sich insoweit nicht geäußert (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984 - 2 StR 526/84 - StVert 1985, 45, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Der Senat hält deshalb die Vernehmung eines Verhörsbeamten, welcher die für eine gerichtliche Vernehmung "gesperrten" Fahnder oder Gewährsleute vernommen hat, über die ihm gemachten Angaben nach wie vor grundsätzlich für zulässig.

Ob dies auch dann gilt, wenn die Aussagegenehmigung für diesen Zeugen vom Hörensagen dahin eingeschränkt ist, daß

er nur bekunden darf, was ihm die Fahnder oder Gewährsleute gesagt haben, aber über deren Person überhaupt nichts mitteilen darf, kann hier dahinstehen (vgl. dazu Koffka in

JR 1969, 306; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen

5. Aufl. Rn. 298). Die Revisionsbegründung teilt nicht mit, daß die Aussagegenehmigung für den Kriminalhauptkommissar ME in dieser Weise beschränkt gewesen sei (§ 352 Abs. 1 StPO Die bei den Akten befindliche schriftliche Aussagegenehmigung enthält eine solche Einschränkung nicht (Anlage 2 zum Protokoll vom 14. Dezember 1983).

5. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer nicht übersehen, daß die Aussage des Kriminalhauptkommissars Mi» über die Angaben, welche die unbekannten Beamten vor ihm gemacht haben, nur einen geringen Beweiswert hat. Sie hebt ausdrücklich hervor, "daß die mittelbare Bekundung des

Zeugen WM] ein erheblich schwächeres Beweismittel dar-

K

stellt, als es die unmittelbaren Aussagen der Kriminalbeamten gewesen wären. Daher sind die durch den Zeugen MB eingeführten Angaben der gesperrten Kriminalbeamten in ihrer Gesamtheit einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung unterzogen worden und ist die mindere Qualität dieses Beweismittels niemals außer acht geblieben. Die Kammer hat stets die Möglichkeit berücksichtigt, daß die Kriminalbeamten bei einer direkten Befragung u.U.

- und sei es in Nuancen - von den Aussagen des Zeugen MED abweichende Angaben gemacht haben könnten" (UA

Ss. 50/50 a).

Die Strafkammer hat die von dem Zeugen MED vekundeten Angaben der Beamten auch nur insoweit verwertet, als sie durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt wurden. "Die zu Lasten der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen fast ausschließlich auf ihren Einlassungen und nachprüfbaren Beweismitteln; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Zeuge BP für weite Bereiche der Angaben der zwei gesperrten Beamten als Zeuge zur Verfügung stand" (UA S. 50).

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Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel