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BGH Urteil vom 03.05.1985 – 2 StR 824/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Schweißer Adnan H EEE aus KM, geboren

am (GENE ir 1.GEEERE (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Werkzeugmacher Radoven K Wmuua aus Ka geboren am SEEN ir: Nam Ko anne (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom

7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof ‚Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt mim in der Verhandlung, Staatsanwalt um bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt MEENp aus EEE | als Verteidiger des Angeklagten Ham, 2. Rechtsanwalt Dr. we aus wur als Verteidiger des Angeklagten Kam, _ beide in der Verhandlung vom 3. Mai 1985 -

Justizangestellte us als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geiselnahme in zwei Fällen, den Angeklagten Hay zusätzlich wegen Diebstahls in zwei Fällen (insoweit war der Schuldspruch bereits auf Grund des früheren Urteils rechtskräftig geworden), zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt.

Dagegen richten sich ihre Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. .

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

I. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich erörtert werden. Von den übrigen, nachstehend abgehandelten Verfahrensbeschwerden sind die unter 1. bis 3. dargestellten von beiden Angeklagten erhoben - die unter 4, erörterte wird nur von dem Angeklagten Kg vorgebracht.

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1. Vergeblich beanstanden die Beschwerdeführer die Ablehnung von Aussetzungsamträgen, die gestellt worden waren, um in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren durchsetzen zu können, daß dem Zeugen St eine Aussagegenehmigung für die Benennung des Informanten der Polizei erteilt werde. Das hierbei von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist frei von Rechtsfehlern; weder verstieß es - wie der Angeklagte HB geltend macht - gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) noch beschränkte es - wie der Angeklagte Karac meint - dessen Verteidigung in unzulässiger Weise (§ 338 Nr. 8 StPO).

Die Strafkammer hatte den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ersucht, dem Zeugen St@EEEEER die Bekanntgabe des Namens und der ladungsfählgen Anschrift desjenigen Informanten zu genehmigen, der dem Zeugen den ersten tatbezogenen Hinweis auf den Angeklagten He gegeben hatte; hilfsweise war um die Genehmigung ersucht worden, den Informanten unter Wahrung seiner Anonymität durch einen kommissarischen Richter zu vernehmen. Das Ersuchen enthielt - neben Hinweisen auf die mögliche Bedeutung der Bekundungen des Informanten - die Bitte um Prüfung, ob dem Sicherheitsbedürfnis des Informanten und sonstigen Belangen des Landeswohls auch durch Vernehmung in nichtöffentlicher Verhandlung Rechnung getragen werden könne,

Dieses Ersuchen lehnte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ab, weil durch die geforderte Aussagegenehmigung dem Wohle des Landes Nachteile

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entstünden und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (§ 65 LBG NW, § 96 StPO analog). Das entsprechende Fernschreiben enthält allgemeine Ausführungen zu den rechtlichen Maßstäben, nach denen sich die Entscheidung zu richten habe; soweit es sich konkret auf den entschiedenen Fall bezieht, wird darin folgendes ausgeführt:

"Auch im vorliegenden Fall ist eine V-Person für die Polizei tätig geworden. Erst durch ihren Hinweis gelang die Aufklärung der

den Angeklagten vorgeworfenen Raubüberfälle.

Der V-Person wurde für ihre Identität Vertraulichkeit zugesichert, da sie nur unter dieser Maßgabe bereit war, die Information

“ preiszugeben und glaubhaft darstellte, bei einer Offenlegung ihrer Personalien mit ernsthaften Bedrohungen für Leben und Gesundheit rechnen zu müssen.

... ist bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen, daß an den Straftaten von He der Angeklagte Ku sowie der noch flüchtige Krstanovic und eine weitere Person beteiligt waren, sodaß im Hinblick auf die Identität der V-Peraon nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden kann.

Während von Haus bekannt ist, daß er in Jugoslawien zweimal wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde, soll Ks nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Landsleute wegen der Tötung eines Polizeibeamten .6 Jahre Haft in Jugoslawien verbüßt haben. Während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik soll er sich mehrfach bei Lands- ]jeuten nach scharfen Waffen erkundigt haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Angeklagten enge Kontakte zu kriminellen Jugoslawen in KM, DEREN und Fogssiii besitzen, bei denen anläßlich

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von Durchsuchungen solche Waffen gefunden wurden. Gegen diese Personen wurde bereits in größeren Strafverfahren „... wegen Erpressung (von Schutzgeldern) Zuhälterei, Eigentums- und Falschgelddelikten, unerlaubten Glücksspiels, unerlaubten Waffenbesitzes und wegen eines Tötungsdeliktes ermittelt, Indikatoren, die auf "organisierte Kriminalität" hinweisen. Eine der besonderen Erscheinungsformen dieser Kriminalität besteht darin, daß Personen, die der Polizei zum Zwecke der Bekämpfung Informationen aus dem Täterkreis liefern, Angriffe auf ihr Leben und ihre Gesundheit befürchten müssen. Das wird vorliegend dadurch bestätigt, daß die Zeugen Dohmen noch nach den Fest- - nahmen von H@ik und KM mehrfach telefonisch bedroht wurden. Einer der mit Jjugoslawischem Akzent sprechenden Anrufer drohte: tIihr Schweinehunde, ich mache euch kaputt, wir kommen wieder.'! In diesem Kontext ist auch die Mitteilung von Staatsanwalt Uwe wemp von Bedeutung, wonach Hei geäußert haben soll, er werde sich an dem Verräter und an dem Kriminalbeamten der die maßgeblichen Ermittlungen führte, rächen. H

stieß sogar während der Gerichtsverhandlung derartige Drohungen aus, sodaß sich Staatsanwalt UWEEEEB veranlaßt sah, Polizeischutz anzufordern.

Die Gewalttätigkeit des Angeklagten wird dadurch unterstrichen, daß er die Opfer der Raubstraftaten mit dem Erschießen bedrohte und auch entsprechende Anstalten traf.

Alle diese Umstände lassen befürchten, daß die V-Person bei Offenlegung ihrer Personalien erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Erschwerend kommt hinzu,

daß sie dem unmittelbaren persönlichen Umfeld des Angeklagten HB angehört und sich noch zwei seiner. Mittäter in Freiheit befinden. Die V-Person wurde aufgrund des Ersuchens

der Kammer befragt, ob sie auf der Vertrau-

lichkeitszusage beharrt. Sie erklärte glaubhaft,

(Hr

große Angst um ihr Leben zu haben und bat inständig, an der Vertraulichkeit festzuhalten.

Bei Abwägung der öffentlichen Aufgaben und des Schutzbedürfnisses der V-Person mit dem Freiheitsanspruch des/der Angeklagten sowie dem hohen Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit, komme ich zu dem Ergebnis, daß den Interessen der Öffentlichkeit an einer wirksamen Verbrechensbekämpfung und an der Wahrung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der V-Person höhere Bedeutung zukommt. Dabei berücksichtige ich auch, daß die V-Person keine weiteren Angaben machen kann, die über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinausgehen, sodaß sich der Rückgriff auf sie erübrigt, und die vorhandenen Beweismittel durch die Aussage der Verhörsperson und der anderen eingesetzten Beamten ergänzt werden können."

Aus diesem Grunde entfalle - so heißt es dann weiter - auch eine kommissarische Vernehmung. Sie könne das Risiko einer Enttarnung und damit Gefährdung der V-Person nicht ausschließen. Gleiches gelte für

eine Vernehmung in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, weshalb dem Vorschlag, so zu verfahren, nicht zugestimmt werde.

Nachdem dieses Fernschreiben auszugsweise verlesen worden war, beantragte der Verteidiger des Angeklagten HER, durch Gegenvorstellung bei dem Innenminister auf eine Überprüfung der Entscheidung zu dringen. Die Antragsbegründung macht geltend, der Innenminister stütze sich auf Gerüchte und unbewiesene Behauptungen sowie eine vorweggenommene Überführung des Angeklagten;

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im übrigen enthält sie eine abweichende Darstellung und Würdigung der im Fernschreiben erörterten Unstände.

Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt; der Innenminister -— so die Begründung - habe eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Aus dem Antrag des Angeklagten ergäben sich keine neuen Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, der Innenminister werde seine Entscheidung ändern.

Rechtsanwalt Dr. Bis stellte für den Angeklagten Kim den weiteren Antrag, die Verhandlung auszusetzen, um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, den Bescheid des Innenministers vor dem Verwaltungsgericht oder gemäß §§ 23 £f EGGVG anzufechten. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei schon deshalb rechts-

widrig, weil der Minister darin von der Beteiligung _ der Angeklagten an den Raubtaten als einer feststehenden Tatsache ausgehe, obgleich dies gerade die vom Gericht zu klärende Frage sei. Daher bleibe offen, ob eine Nennung des Namens der V-Person für diese . tatsächlich mit erheblicher Gefahr für Leib oder

Leben verbunden wäre. Auch könne der Minister, da

"ihm nicht das gesamte Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung bekannt sei, gar nicht beurteilen, ob

- was er im Fernschreiben verneint habe - die V-Person weitere Angaben zu machen vermöge, die über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinausgingen. Angesichts dieser Mängel des Bescheides lasse sich die Verweigerung

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der Aussagegenehmigung auch nicht mit der persönlichen Einschätzung der V-Person über die ihr vermeintlich drohende Gefahr rechtfertigen.

Rechtsanwalt ZU stellte für den Angeklagten Kamm einen zweiten, ähnlich begründeten Aussetzungsamtrag.

Beiden Anträgen schloß sich die Verteidigung des Angeklagten HB an.

Die Strafkammer hat die Anträge durch Beschluß zurückgewiesen, da ein gesetzlicher Aussetzungsgrund nicht vorliege und von den seitens der Angeklagten in Aussicht genommenen Rechtsbehelfen in absehbarer Zeit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei.

Die vorstehend dargestellten Beschlüsse lassen keinen Verfahrensfehler erkennen.

a) Das gilt insbesondere für die Ablehnung der Aussetzungsamträge. Der Revision des Angeklagten | Kems kann schon nicht zugegeben werden, daß der die Aussetzung ablehnende Beschluß nur formelhaft begründet sei und daher gegen § 34 StPO verstoße. Die Beschlußgründe machen die für die Entscheidung maßgebenden Erwägungen der Strafkammer hinreichend deutlich und damit auch für das Revisionsgericht nachprüfbar. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Daß ein gesetzlich besonders umschriebener Aussetzungsgrund fehlte, verkennen die Beschwerdeführer selbst nicht. Aber auch unter allgemeineren rechtlichen Gesichtspunkten war die Strafkammer nicht

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verpflichtet, den Aussetzungsamträgen zu entsprechen; dies gebot weder die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch die Rücksicht-

nahme auf Belange der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO),

Die Wertung der Strafkammer, daß die von den Angeklagten in Aussicht genommenen Rechtsbehelfe (Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfahren nach den 88 23 ff EGGVG) in absehbarer Zeit keine weitere Sachaufklärung versprächen, ‚schließt einen Verfahrensverstoß aus und ist ihrerseits rechtsfehlerfrei. Sie läßt deutlich hervortreten, daß die Strafkammer bei der Entscheidung über die Aussetzungsan- ‘ träge die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung einerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtlichen Dauer eines verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das Ergebnis dieser Abwägung kann nicht beanstandet werden, dies um so weniger, als die Strafkammer selbst den Bescheid des Innenministers für ermessensfehlerfrei hielt, einem verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren - wie es die Angeklagten beabsichtigten - also keine ernsthaften Erfolgschancen beimaß. Diese Einschätzung wiederum war nicht nur vertretbar, sondern - auf der Grundlage der vom Innenminister zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch zutreffend. Die Polizeibehörde darf (und muß gegebenenfalls) die Anonymität eines als Zeugen in Anspruch zu nehmenden V-Mannes wahren, wenn zu besorgen ist, daß er durch die Offenbarung seiner Identität in Leibes- oder Lebensgefahr

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gerät (BGH Strafverteidiger 1985, 45, 47 f). Diese Voraussetzung hatte der Innenminister bejaht, ohne daß seiner Beurteilung - angesichts der dafür angeführten Umstände - ein offenbarer Rechtsfehler, .sei es auch nur in der Form des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete.

b) Damit ergibt sich zugleich, daß die Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht unter dem des Gebots erschöpfender Sachverhaltsaufklärung, verpflichtet war, bei dem Innenminister im Wege der Gegenvorstellung auf eine Änderung des Ablehnungsbescheides zu dringen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1985 - 5 StR 718/84) .Daß die Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Gefährdungslage maßgeblichen Umstände anders darstellten und abweichend würdigten, konnte für sich allein noch kein Anlaß sein, der die Strafkammer zu einem solchen Schritt drängen mußte.

2. Unbegründet ist auch die Rüge fehlerhafter Ablehnung desjenigen Antrags, der darauf abzielte, Teile der Tatsachendarstellung zu widerlegen, ‚die. Grundlage für die Sperrerklärung des Innenministers gewesen war.

Die Verteidigung des Angeklagten Kb hatte beantragt, Dr. Bam, den Unterzeichner des erörterten Fernschreibens, als Zeugen zu vernehmen. In das Wissen des Zeugen war gestellt, daß der V-Mann der Polizei nicht bestätigt habe, er könne über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinaus keine weiteren Angaben machen. Eine Beurteilung dieser Frage sei dem V-Mann schon deshalb nicht

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möglich gewesen, weil er den Wissensstand der Strafkammer nicht hinreichend gekannt habe. Weder der benannte Zeuge noch der Zeuge St seien in der Lage gewesen, ihn darüber umfassend zu unterrichten. Der V-Mann habe im Rahmen einer Befragung, ob er auf der Vertraulichkeitszusage bestehe, weder glaubhaft erklärt, große Angst um sein Leben zu haben, noch inständig darum gebeten, an der Vertraulichkeit festzuhalten. Ihm sei bekannt, daß die gegenüber Zeugen ausgesprochenen Drohungen nicht auf die Angeklagten "zurückgingen. Durch seine Vernehmung in diesem ‘ Strafverfahren drohe ihm daher keine ernsthafte Gefahr.

Diesem Antrag schloß sich die Verteidigung des Angeklagten HB an.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Dieser Ablehnungsbeschluß verstößt - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung - nicht gegen § 24h Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ist hier nicht anwendbar, weil der abgelehnte Antrag kein Beweisamtrag war. Das prozessuale Verlangen eines Verfahrensbeteiligten, über bestimmte Tatsachenbehauptungen Beweis zu erheben, ist nur dann ein Beweisamtrag, wenn die behaupteten Tatsachen - nach dem Erklärungsgehalt des Antrags - die Beurteilung der Tat- oder Rechtsfolgenfrage beeinflussen

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-03/2-str-824-84#rd_32

und damit für die instanzbeendigende Sachentscheidung des Gerichts Bedeutung gewinnen sollen (vgl. zum Begriff des Beweisamtrags: Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag, 5. Aufl. S. 36 mit Nachweisen).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ungeachtet seiner Bezeichnung als "Beweisamtrag" zielte der Antrag nach dem aus ihm ersichtlichen Willen des Antragstellers nicht darauf ab, Beweise zu erbringen, die sich unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken sollten. Er bezog sich vielmehr ausschließlich auf eine im Vorfeld der gerichtlichen Sachentscheidung liegende Verfahrensfrage: es handelte sich darum, ob das Gericht die Sperrerklärung des Ministers hinnehmen durfte oder auf ihre Abänderung dringen mußte. Der Antrag verfolgte den einzigen Zweck, die tatsächlichen Annahmen zu widerlegen, auf die der Minister seine für die Sperrerklärung maßgebliche Überzeugung gestützt hatte, die Preisgabe der Identität des Hinweisgebers gefährde dessen Leib und Leben; dem Antragsteller war es nur darum zu tun, durch den Beweis des Gegenteils ein Hindernis beiseitezuräumen, das ihm wie auch den anderen Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einem bestimmten Beweismittel verwehrte. Dagegen kam im Antrag auch nicht andeutungsweise der Wille des Antragstellers zum Ausdruck, die tatsächlichen Grundlagen der Urteilsfindung unmittelbar zu beeinflussen; für eine dahingehende Auslegung bieten Wortlaut, Sinngehalt und 'Sachbezug des Antrages keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Strafkammer hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Da es sich nicht um einen Beweisamtrag handelte, bedurfte es zur Zurückweisung des Antrages nicht eines der in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe. Ebensowenig war das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Gebots umfassender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet, den Verfasser des Fernschreibens als Zeugen zu hören. Die Urteilsfeststellungen enthalten nichts, was zu den unter Beweis gestellten Behauptungen in Widerspruch stünde; insbesondere hat die Strafkammer den Angeklagten weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch bei der Strafzumessung angelastet, daß sie die Urheber der gegen die Zeugen ausgesprochenen Drohungen gewesen seien.

3. Auch die Rügen, das Gericht habe Anträge auf Vernehmung der Zeugin Mira Hi zu Unrecht abgelehnt, bleiben ohne Erfolg.

a) Die Verteidigung des Angeklagten Ham hatte die Vernehmung der Zeugin zum Beweise dafür beantragt, daß.der Angeklagte zwar häufiger abends ausgegangen, jedoch bis auf drei-, viermal in dem Zeitraum Januar bis Ende April 1982 gegen Mitternacht wieder zu Hause gewesen sei; in der Nacht vom 5./6. Februar 1982 sei er zu Hause gewesen.

Wenn er in der Nacht vom 21./22. März 1982 noch weggegangen sein sollte, dann könne er die gemeinsame Wohnung frühestens um 2L.oo Uhr verlassen haben.

u

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b) Rechtsanwalt Dr. BER hatte namens des Angeklagten KM in das Wissen der Zeugin gestellt, daß Kam an den beiden Raubüberfällen nicht beteiligt gewesen sei. Zur Begründung heißt es im Antrag, die Zeugin sei - trotz ihrer Weigerung, vor. dem erkennenden Gericht zu erscheinen - nicht unerreichbar, da sie durch die zuständigen jugoSslawischen Behörden vernommen werden könne. Diese hätten auch bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Vorladung und Vernehmung dieser Zeugin eingeleitet. Deren Vernehmung durch die jugoslawischen Behörden verspreche auch einen Gewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten,einer derartigen Vernehmung jeden Beweiswert abzusprechen. Auf den Inhalt früherer (polizeilicher) Aussagen dieser Zeugin könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil nicht ausgeschlossen sei, daß sie bei einer Vernehmung in Jugoslawien zu weitergehenden Angaben bereit sei.

c) Rechtsanwalt ZUM hatte gleichfalls als Verteidiger des Angeklagten Kim beantragt, die Zeugin zu diesem Beweisthema - notfalls im Wege

der Rechtshilfe - zu vernehmen,

Die drei Verteidiger schlossen sich im übrigen

wechselseitig den vorstehend wiedergegebenen Anträgen.

der jeweils anderen Anwälte an.

Die Strafkammer hat die drei Anträge auf Vernehmung der Zeugin HB durch gesonderte Beschlüsse abgelehnt, und zwar mit folgenden Begründungen:

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zu a): Die Zeugin sei unerreichbar, da sie - als jugoslawische Staatsbürgerin in Jugoslawien sich aufhaltend - es ablehne, vor der Kammer zu erscheinen und auszusagen. Hierzu könne sie auch nicht gezwungen werden. Eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe reiche der Kammer nicht aus - vielmehr halte sie eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin für unerläßlich. Um den Wahrheitsgehalt etwaiger Angaben der Zeugin und die Verwertbarkeit ihrer Aussage zuverlässig beurteilen zu können, bedürfe die Kammer eines persönlichen Eindrucks von der Zeugin. Nur so könne das Gericht ihr Aussagever- “halten sachgerecht würdigen und sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild machen. Das gelte um so mehr, als sie » von ihrem angeklagten Ehemann als Alibi-Zeugin benannt - bekunden solle, wo sich dieser zu den jeweiligen Tatzeiten aufgehalten habe, jedoch bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. April 1982 keinerlei konkrete Erinnerung an die Tattage | - ' gehabt habe. Darüberhinaus habe die Zeugin in der (ersten) Hauptverhandlung am 24. November 1982 von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was wiederum den Schluß rechtfertige, daß sie auch zu diesem Zeitpunkt "noch keine" (gemeint ist offenbar: "schon keine ... mehr") genaue Erinnerung an die Tatzeiten hatte und demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben machen zu können glaubte.

Zu b) nimmt die Begründung auf die vorstehende Bezug. Im übrigen - SO heißt es dann weiter - werde als wahr unterstellt, daß der Angeklagte Heim der Zeugin gegenüber seine Beteiligung an den Raubüberfällen - wie auch diejenige des Angeklagten KR -

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bestritten und ihr durch sein Verhalten keine Hinweise auf eine solche Beteiligung gegeben

habe. Des weiteren sei die Zeugin zum Nachweis der Nichtbeteiligung beider Angeklagter an den Taten ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil sich weder aus den Akten, noch aus dem Inbegriff der Verhandlung Anhaltspunkte für weitere Wahrnehmungen der Zeugin ergäben und auch der Beweisamtrag keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalte, aus denen die Möglichkeit hergeleitet werden könnte, daß die Zeugin weitere relevante Wahrnehmungen bekunden werde.

Zu c) nimmt die Begründung auf diejenige der beiden vorerwähnten Beschlüsse Bezug.

Die hieran anknüpfende Verfahrensrüge des Angeklagten Hodzic ist unzulässig.

Die Revision macht geltend, die Bemühungen des Gerichts, die Zeugin beizubringen, seien nicht ausre&chend. gewesen... Das Gericht habe keinen Versuch unternommen, die Zeugin förmlich zu laden; sie sei lediglich formlos angeschrieben und befragt worden, ob sie bereit sei, in der Hauptverhandlung als Zeugin auszusagen. Das Antwortschreiben der Zeugin enthalte den Hinweis, daß sie sich zur fraglichen Zeit in einer Arbeitsorganisation befinde. Offenbar sei sie davon ausgegangen, daß sie an der Hauptverhandlung nur teilnehmen könne, wenn sie sich freinehmen würde. Möglicherweise hätte sie frei bekommen, wenn ihr eine förmliche Ladung zugestellt worden wäre. In Anbetracht der Bedeutung und des Werts der Zeugenaussage hätte das Gericht weitere Bemühungen unternehmen müssen.

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Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 34, Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muß der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben; das hat so genau und vollständig zu geschehen, daß sich bereits auf Grund dieser Angaben beurteilen läßt, ob - wenn sie zutreffen - der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 3, 213 £; 29, 203 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag 5. Aufl. S. 876 mit weiteren Nachweisen). Rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das Gericht nicht hinlänglich um die Beibringung des Zeugen bemüht habe, so muß er dartun, was das Gericht unternommen hat und wie sich das Ergebnis seiner Bemühungen darstellte (BGH Strafverteidiger 1984, 455). Daran fehlt es im vorliegenden Fall: die Revisionsbegründung erwähnt zwar das Schreiben des Gerichts an die Zeugin ebenso wie ihre schriftliche Antwort, teilt aber nicht - wie es notwendig gewesen wäre - den vollständigen Inhalt dieser beiden Schriftstücke mit. Die Revision verschweigt überdies, daß der Vorsitzende der Strafkammer die jugoslawischen Behörden im Rechtshilfewege um Zustellung einer förmlichen Ladung an die Zeugin ersucht hatte.

Die Revisionsrüge des Angeklagten Ki bezieht sich lediglich auf die Ablehnung des vom Angeklagten Hodzic gestellten Antrags, dem sich die Verteidigung des Angeklagten KW angeschlossen hatte (a). Die Ablehnung der beiden

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weiteren Anträge (b, c) kann hier nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung sein, weil der Beschwerdeführer die hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse in seiner Revisionsbegründung nicht mitgeteilt hat. Daß sie aus der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Hi ersichtlich sind, ist ohne Belang. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich insoweit, als der Beschwerdeführer nicht beanstandet, daß die Strafkammer die Zeugin für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung als unerreichbares Beweismittel angesehen hat; vielmehr rügt er ausschließlich,daß auch eine im Wege der Rechtshilfe zu veranlassende Vernehmung der Zeugin durch jugoslawische Behörden abgelehnt worden ist.

Die sich hierauf beschränkende Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Dje Strafkammer hat in der Begründung ihres Ablehnungsbeschlüusses des näheren dargelegt, daß ihr eine Vernehmung der Zeugin im Rechtshilfewegenicht ausreiche, da sie eines persönlichen Eindrucks von der Zeugin bedürfe, um sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild machen zu können. Diese, anhand des in Rede stehenden Beweisthemas und des bisherigen Aussageverhaltens der Zeugin konkretisierte Erwägung, bei der die Kamner erkennbar den Fall bedacht hat, daß die Zeugin die Alibibehauptungen bestätigen könnte, ist in sich schlüssig, ermessensfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt die getroffene Entscheidung. : Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter wegen der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von einem im Ausland lebenden Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß nur dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung

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zur Wahrheitsfindung beitragen kann, seine Vernehmung durch ausländische Behörden im Rechtshilfewege dagegen nicht ausreicht (BGH Strafverteidiger 1981, 601; BGH NJW 1983, 527). So liegt es hier.

Allerdings offenbart der letzte Satz der Beschlußbegründung einen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat aus der berechtigten Aussageverweigerung

der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung (§ 52

StPO) den Schluß gezogen, sie habe zu diesem Zeitpunkt keine genaue Erinnerung an dieTatzeiten gehabt und demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben machen zu können geglaubt. Diese Deutung des Verhaltens der Zeugin war unzulässig. Aus der berechtigten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (BGHSt 22, 4113; BGHSt 32, 140, 141 f; BGH MDR 1981, 157; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 93; BGH Strafverteidiger 1985,

45). Dieses Verbot gilt nach seinem Sinn und Zweck nicht nur für die Beweiswürdigung im Urteil, sondern auch für die Bescheidung von Verfahrensamträgen des Angeklagten im Lauf der Verhandlung. Indessen beruht die Entscheidung der Strafkammer nicht auf diesem Rechtsfehler, der allein die Begründung betrifft.

Es handelt sich - wie schon die sprachliche Einleitung ("darüberhinaus ...") zeigt - um ein bloßes Zusatzargument, das im Vergleich mit der sonstigen, rechtsfehlerfreien Begründung nicht ins Gewicht fällt und keinerlei selbständige Bedeutung besitzt. Der Senat schließt des- - halb aus, daß die Strafkammer ohne die zu beanstandende Erwägung anders entschieden, also die Vernehmung der Zeugin im Rechtshilfeweg für ausreichend erachtet und mithin veranlaßt hätte,

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4. Unbegründet sind schließlich die Rügen des Angeklagten KM, die sich darauf beziehen, daß die Strafkammer Anträgen auf Vernehmung des Zeugen Krstanovic nicht entsprochen hat.

Die Verteidigung des Angeklagten HB hatte beantragt, diesen Zeugen darüber zu vernehnen, daß er einer der Täter der beiden Raubüberfälle gewesen sei, dagegen die Angeklagten nicht an den Taten beteiligt gewesen seien. Einen gleichartigen Antrag mit nur unwesentlich abgewandeltem Beweisthema (der Zeuge und "nicht der Angeklagte Kae" sei an den Raubüberfällen beteiligt gewesen) stellte Rechtsanwalt Dr. BEMEB als Verteidiger des Angeklagten Ku. Darin heißt es, der Zeuge sei nicht unerreichbar, da die zuständigen jugoslawischen Behörden inzwischen seinen Aufenthaltsort festgestellt und die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Vorladung und Vernehmung eingeleitet hätten. Seine Vernehmung durch die jugoslawischen Behörden verspreche auch einen Gewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten, einer derartigen Vernehmung jeden Beweiswert abzusprechen.

Den Beweisamtrag des Angeklagten Hi hat das Gericht zurückgewiesen, weil der in Jugoslawien sich aufhaltende Zeuge angesichts seiner Weigerung, vor der Kammer zu erscheinen und auszusagen, unerreichbar sei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege reiche nicht aus, da die vollbesetzte Kammer eines persönlichen Eindrucks vom Zeugen bedürfe. Nur so könne sie seine Glaubwürdigkeit beurteilen. Dies gelte um so mehr, als der Zeuge im Verdacht stehe, an den Raubüberfällen als

-Mittäter beteiligt gewesen zu sein und seine Aussage

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damit von erheblicher Bedeutung sein könne. Die Kammer halte es auch nicht für ausreichend, dem ‚Zeugen die nach seiner Flucht aus Deutschland erzielten, ihn belastenden Ermittlungsergebnisse vorhalten zu lassen, Vielmehr sei es unerläßlich, ihn dem Zeugen MP und den Tatopferzeugen gegenüberzustellen, um seine etwaigen Tatschilderungen, insbesondere im Hinblick auf die Identität der Tatbeteiligten, zu überprüfen. Schließlich verliere eine Vernehmung in Jugoslawien auch deshalb an Wert, weil der Zeuge bei seiner Aussage dem Umstand Rechnung tragen dürfte, daß er sich im Falle des Einräumens einer eigenen Tatbeteiligung der Gefahr einer Strafverfolgung durch die jugoslawischen ‘Behörden aussetzen würde.

Den Antrag des Angeklagten Ki hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Begründung des vorstehend wiedergegebenen Beschlusses zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer meint, die Ablehnungsbe-

schlüsse verstießen sowohl gegen § 244 Abs. 3 StPO als auch gegen § 244 Abs. 2 StPO; er ist der Auffassung, die Strafkammer sei verpflichtet gewesen, den Zeugen Krane im Rechtshilfewege durch jugoslawische Behörden vernehmen zu lassen, um ihrer Sachauf-

klärungspflicht zu genügen und den Regeln des Beweis- | antragsrechts zu entsprechen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen eines persönlichen Eindrucks

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bedürfe und eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen, insbesondere den Tatopfern, unerläßlich sei. Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht bestand kein drängender Anlaß, auf die Vernehmung des Zeugen

durch jugoslawische Behörden hinzuwirken.

II. Sachrügen

Die Sachrügen der Beschwerdeführer decken keinen - Rechtsfehler auf. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen.

Das gilt auch insoweit, als die Angeklagten nunmehr - abweichend vom ersten, in. dieser Sache ergangenen Urteil - auch im Falle van de Loo der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gesprochen sind. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 23 f) ergriffen zwei der Täter die aus dem: Auto gestiegene Zeugin Kreft und drückten ihr eine Pistole an den Kopf, während der Zeuge ven de IM der den Vorfall beobachtet hatte, zunächst im Auto blieb, die Fahrertür abschloß, die Rundumverriegelung seines Wagens betätigte und den Hörer des Autotelefons ergriff, um die Polizei zu verständigen; in diesem Augenblick traten zwei weitere Täter an das Auto heran und bedrohten den Zeugen mit einer Pistole. Ihm wurde befohlen, auszusteigen, Dem kam er nach, da er befürchtete, die Täter könnten ernst machen und Frau Kref® erschießen, die inzwischen - mit an den Kopf gehaltener Pistole - seitwärts zum Auto gezerrt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Urteil weiterhin an, die Angeklagten

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hätten van de L mit der "Drohung, die Zeugin Krefiik zu erschießen, gezwungen, den Telefonhörer des Autotelefons niederzulegen und aus dem Wagen zu steigen; sie hätten, als sie die Zeugin Kref# seitwärts zum Auto zerrten und ihr die Pistole an den Kopf hielten, die "Absicht'"verfolgt, "Verteidigungshandlungen des Zeugen zu unterbinden" (UA S. 75). Dies sind ergänzende, das Tatgeschehen deutende Feststellungen, die, in zulässiger Weise getroffen, auch an dieser Stelle der schriftlichen Urteilsgründe ihren Platz finden durften; sie ergeben im Verein mit der Schilderung des äußerlich wahrnehmbaren Geschehensablaufs insgesamt einen Sachverhalt, der sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) erfüllt.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revisionen sind demgemäß zu verwerfen. Müller Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer