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BGH Beschluss vom 11.02.1985 – 2 StR 395/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Paul Heinrich R =

aus AU, geboren arı u 1950 in WERE,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezenber 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Februar 1985 wird

1.

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle II B 4 der Urteilsgründe (vu “EEEB) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

der Schuldspruch im Falle IIB1 der Urteilsgründe (Weil HE) geändert und ins-

gesamt dahin neugefaßt, daß der Angeklagte wegen Betrugs in vier Fällen, Unterschlagung und fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt wird;

aus der Liste der angewendeten Vorschriften § 267 Abs. 1 StGB und § 12 Abs. 1 StPO gestrichen.

II. Das genannte Urteil wird in den Aussprüchen über

1.

die in den Fällen II B 1 bis 6 der

Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,

2. die Gesamtfreiheitsstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer im Jahre 1981 verhängten Geldstrafe (§ 55 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer anderen Geldstrafe aus dem Jahre 1983 zu einer weiteren Gesamt (geld)- strafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

I.

Im Falle des Betrugs zum Nachteil der VE M@-

ER (11 B 4 der Urteilsgründe), den das Landgericht anders als im Eröffnungsbeschluß als Einzelakt einer fortgesetzten

Handlung bewertet hat, hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang war hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1985 - 2 StR 791/84 - m.w.N.). Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO kam danach nicht in Betracht.

Il.

Die Verurteilung im Falle zum Nachteil der Weß®- U GE (11 B 1 der Urteilsgründe) kann nur insoweit Bestand haben, als der Angeklagte eines Betruges schuldig gesprochen worden ist. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer nicht auch, wie das Landgericht meint, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.

Im Jahre 1979 beabsichtigte die vom Angeklagten geführte Firma RÜBM KG, ein zuvor gekauftes Haus umzubauen und danach wieder zu veräußern. Wegen der Finanzierung des Umbaues wandte sich der Angeklagte an die Weßp-GE u. Er bezifferte seinen Kreditbedarf mit 510.000,- DM und belegte diesen mit einer von der Firma In | GmbH gefertigten und von dem - angestellten - Architekten Rüdiger CB unterschriebenen Kostenermittlung vom 10. Oktober 1979. Geschäftsführer

der At GmbH war der Angeklagte. Die ve

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Hs sagte das vom Angeklagten gewünschte Darlehen, das in Teilbeträgen nach Baufortschritt gewährt

werden sollte, zu. Auszahlungen von 200.000,- DM und 100.000,- DM waren an die Auflage geknüpft, die Fertigstellung von 40 bzw. 60 % der Bauleistungen durch Bautenstandsberichte nachzuweisen.

Arbeiten in nennenswertem Umfang gab der Angeklagte in der Folgezeit nicht in Auftrag. Gleichwohl entschloß er sich etwa Mitte 1980, die Teilkreditbeträge abzurufen, um die angespannte finanzielle Lage seiner Firmen zu verbessern. Er ließ, in zeitlichem Abstand von einigen Wochen, auf dem Geschäftspapier der At-CnbH inhaltlich unwahre, den vereinbarten Modalitäten der Kreditvergabe angepaßte Bautenstandsberichte fertigen und veranlaßte den Bruder Berndt CR des inzwischen aus der AtB-CmbH ausgeschiedenen Architekten Rüdiger CR die Berichte mit "1.V. GE" zu unterzeichnen. Er wollte mit der Unterschrift "GB" einen Bautenstandsbericht des der We u Vereits bekannten Architekten Rüdiger GER vortäuschen, um so bei der Darlehensgeberin keinerlei Mißtrauen aufkommen zu lassen. Berndt GR war Geschäftsführer einer anderen Firma des Angeklagten, hatte aber mit der AtM-GmbH nichts zu tun. Die Täuschung der Bank gelang; der Angeklagte erhielt die begehrten Teilbeträge von zusammen 300.000,- DM ausbezahlt.

Nach Ansicht der Strafkammer "beinhaltete die über seinen bloßen Wortlaut hinausgehende und für die mit dem Finanzierungsvorgang vertrauten Angestellten der

Wer u verständliche Gedanken-

erklärung, es handele sich um einen auch von dem Ver-

fasser des Kostenvoranschlages vom 10. Oktober 1979, dem bei der AtB-CmpH angestellten Architekten Rüdiger GEBR, verfaßten und unterschriebenen Bericht. Da der Bautenstandsbericht tatsächlich aber auf Veranlassung des Angeklagten von Berndt GEM unterschrieben worden war, wurde hier über die Identität des Ausstellers getäuscht" (UA S. 173).

Diese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine Identitätstäuschung ist nur dann gegeben, wenn über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt und damit der rechtsgeschäftliche Verkehr auf einen Aussteller hingewiesen wird, der tatsächlich nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von dem-Jenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (BGHSt 33, 159 m.w.N.).

Hier war die At@-GmbH als das im Briefkopf genannte Unternehmen Ausstellerin des Kostenvoranschlages und der Bautenstandsberichte. Für die Gesellschaft war zum einen der Angeklagte als deren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt,zum anderen aber auch jede weitere Person, die vom Angeklagten entsprechend bevollmächtigt war. Das war im Falle der Kostenermittlung der Architekt Rüdiger CUBE, im Falle der Bautenstandsberichte dessen Bruder Berndt GEB. Rechtlich ohne Belang ist in diesen Zusammenhang, daß Rüdiger Gi auf Grund eines Arbeitsvertrages, sein Bruder hingegen nur durch die Einzelermächtigung des Angeklagten Schreiben für die GmbH unterzeichnen durfte, sonst aber keine vertragliche Bindung zu der At@-GmbH besaß. Der Angeklagte stand hinter den

E

inhaltlich unrichtigen Urkunden, die mit seinem Willen von einem Dritten unterschrieben wurden. Die geschickt durchgeführte Täuschung der Weg guu-WER ändert nichts daran, daß es sich bei den Bautenstandsberichten ebenso wie bei der Kostenermittlung um echte Urkunden handelte, weil sie ihren wahren Aussteller, die At@-CnbH, erkennen ließen,

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Einzelfall, den das Landgericht mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe geahndet hat. Da auch die teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Strafausspruches im Falle II B 3 und 4 der Urteilsgründe führen muß, kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß diese Verurteilungen das Strafmaß auch in den Fällen zum Nachteil Brübach (II B 2), HVK GmbH (II B 5) und Schake (II B 6) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Aufzuheben waren danach die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II B 1 bis 6 der Urteilsgründe und die aus diesen Einzelstrafen gebildete Gesanmtfreiheitsstrafe. Hingegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Einzel- wie auch der (nachträglich gebildeten) Gesamtgeldstrafe bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen einer fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt mit Geldstrafe belegt worden ist. Schon die maßvolle Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zeigt, daß die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts durch die aufgezeigten Umstände nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein können. Im übrigen ist diese Tat mit den anderen Taten auch rechtlich nicht vergleichbar.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldstrafen deutlich gemacht werden sollte, daß das "Tatgericht sich des ihm eingeräumten Ermessens (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB) bewußt war.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer