Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 03.04.1985 – 2 StR 791/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 791/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Werner W REED aus SED, geboren am EREEEED 1932 in KGB,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
Niemöller
als beisitzende Richter, Staatsanwältin > als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus x»
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in 22 Fällen verurteilt wird;
2. in den Aussprüchen über
a) die in den Fällen 2 bis 8, 10 bis 13, 15 bis 22, 33, 34 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
b) die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; die Sachbeschwerde ist nur teilweise erfolgreich.
I. Seit etwa 1970 vermittelte die Firma MW-GmbH & Co KG in | als Handelsvertreter von Bausparkassen, Versicherungsgesellschaften und Investmentfonds - Produktpartner genannt - Verträge mit privaten Kapitalanlegern. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit beim Kunden ließ sie durch ihren "Vertrieb" erbringen. Dieser setzte sich zusammen aus Außendienstmitarbeitern, die ihrerseits Handelsvertreterverträge sowohl mit der o@® als auch mit dem jeweiligen Produktpartner abgeschlossen hatten und im Falle erfolgreicher Tätigkeit Provision erhielten.
Von Beginn der Geschäftstätigkeit der o® an war der Angeklagte im "Vertrieb", der nach einem "Karriereplan" streng hierarchisch organisiert war, tätig. Bereits im Jahre 1972 erreichte er die höchste Stufe der Karriereleiter, führte den Titel eines Landesdirektors und erhielt nunmehr eine Superprovision für alle Abschlüsse nachgeordneter Mitarbeiter. Dem Angeklagten blieb daneben nach Anweisung der Geschäftsführung der MB die Abwicklung von sogenannten "Direkt-" oder "Diskretgeschäften" in seinen Zuständigkeitsbereich vorbehalten. Mit diesen wurde Kunden die Möglichkeit geboten, Kapital vornehmlich durch Ankauf von Investmentfonds-Anteilen anzulegen und anschließend die Zinsen über den Angeklagten einzuziehen, ohne daß bei Investmentgesellschaft oder Bank der Name des Anlegers in Erscheinung trat. Die Kunden, die an einem derartigen Geschäft interessiert waren, übergaben dem Angeklagten zumeist Geld zum Ankauf von Investmentfond-Anteilen, die dieser anschließend verwahren oder seinen Auftraggebern aushändigen sollte. Oblag ihm die Verwahrung, hatte er, wie auch in den Fällen, in denen ihm seine Kunden bereits zuvor gekaufte Anteile übergaben, für einen "diskreten" Zinseinzug zu sorgen. Stets lag der Übergabe von Geld oder Wertpapieren ein Beratungs- oder Informationsgespräch (UA S. 99) zugrunde, das in der Regel vom Angeklagten selbst oder (Ziffer II B6, 32, 34 der Urteilsgründe) durch einen ihm nachgeordneten Vertreter durchgeführt wurde.
Entgegen den Erklärungen im Beratungsgespräch verwendete der Angeklagte, bedingt durch seine desolaten finanziellen Verhältnisse, von Februar 1979 bis zu seinem Ausscheiden aus dem "Vertrieb" der OB im März 1982 ihm anvertrautes Geld zum Teil für eigene Zwecke zur Befriedigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Soweit er überhaupt Investment-
fond-Anteilscheine erwarb oder von seinen Kunden unmittelbar
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solche erhielt, verfügte er über sie teilweise zugunsten anderer Kunden, um vorausgegangene Unregelmäßigkeiten
zu verheimlichen. Infolgedessen reichte sein Wertpapierdepot nicht zur Deckung der gesamten Kundenansprüche aus. Ihm war bewußt, daß er durch sein Vorgehen "ein Loch stopfte und dabei ein anderes aufriß" (UA S. 32) und
er dadurch den jeweiligen Kunden in Höhe des hingegebenen Vermögenswertes - zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung - schädigen würde.
Die Absicht, empfangene Geldbeträge oder Wertpapiere in der dargelegten Weise absprachewidrig zu verwenden, hatte er bereits im Zeitpunkt des Beratungsgespräches oder bei Beauftragung seines Vertreters (UA S. 100 bis 103, 111 ff, 118, 119 £). Zur Verschleierung seiner Taten zahlte der Angeklagte einigen Kunden vorgebliche Zinserträge aus eigenen Mitteln. Ansprüche auf Aushändigung von Papieren wehrte er mit Ausflüchten ab.
Der von ihm angerichtete Gesamtschaden belief sich auf etwa 1,7 Mio. DM. Einigen Kunden hat die Oß den Schaden ganz oder teilweise ersetzt, andere haben versucht, die 08 gerichtlich in Anspruch zu nehnen.
II. Diese Feststellungen tragen entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in jedem Einzelfall.
Der Angeklagte hat in den Fällen, in denen er das Beratungsgespräch mit dem jeweiligen Kunden selbst geführt hat, diesen getäuscht und in ihm einen Irrtum erregt.
Gleiches gilt, soweit ihm nachgeoränete Vertreter,
die von den Absichten des Angeklagten keine Kenntnis hatten, die Kunden unter Hinweis auf die Gepflogenheiten der "diskreten" Kapitalanlage zur Geldübergabe bewogen haben (Fälle 6, 32, 34 der Urteilsgründe). Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit als mittelbaren Täter angesehen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß, wie in den drei Fällen auch geschehen, die Vertreter einen Kunden im Hinblick auf die genannte Geldanlage nur beraten konnten, daß dann aber die Abwicklung des einzelnen Auftrags von der Entgegennahme des Geldes an dem Angeklagten vorbehalten war. Danach unterscheidet sich diese Fallgestaltung von den übrigen lediglich dadurch, daß der Angeklagte die Tat teilweise durch einen gutgläubigen Tatmittler hat ausführen lassen.
Die Kunden des Angeklagten haben eine Vermögenseinbuße im Sinne des § 263 StGB erlitten. Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Geschädigten zivilrechtliche Ansprüche gegen die o® oder deren Produktpartner besaßen, bedurfte es für die Strafkammer nicht.
Die von der Revision namentlich angesprochenen etwaigen Ansprüche gegen die ) könnten zur Kompensation der bei den Kunden eingetretenen Vermögensschäden nicht herangezogen werden. Sie könnten sich nur darauf gründen, daß die o@ wegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder wegen eigenen - zivilrechtlichen - Verschuldens haften würde. Sie wären allein vom Verhalten der o@®, damit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig und böten dem Geschädigten lediglich einen nachträglichen, von der Tat des Angeklagten losgelösten Ausgleich. In die Gesamt-
a
saldierung, die zur Feststellung eines Betrugsschadens vorzunehmen ist, kann aber nur ein solcher Vermögenszuwachs einbezogen werden, der dem Geschädigten unmittelbar durch den Eingriff des Täters zugutegekommen ist (vgl. hierzu auch Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 Rdn. 143).
III. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten als rechtlich selbständige Handlungen bewertet, weil er nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt habe. Er habe zu Beginn des Tatzeitraumes den wesentlichen Geschehensablauf nicht übersehen können und ersichtlich noch keine Vorstellungen über "den Träger des geschädigten Vermögens, Zeit und ungefähre Ausführungsart der Einzeltaten, deren ungefähre Anzahl und den Umfang des Gesamterfolges" gehabt (UA S. 121). Im übrigen habe er während des Tatzeitraumes eine größere Anzahl von Kunden ordnungsgemäß bedient. Sein Verhalten sei abhängig gewesen von der Jeweiligen Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlem. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß ein Gesamtvorsatz nicht nur angenommen werden darf, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Er kann vielmehr bis zur Beendigung eines der Tatteile gefaßt und danach auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; ständ. Rspr.). Allerdings muß der Gesamtvorsatz mit den ihn ergebenden Tatsachen festgestellt sein. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt nur insoweit, als es um die Feststellung der objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung geht (vgl. u.a. BGHSt 23, 33, 35;
BGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 362/84). Allein aus einer zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten kann noch nicht gefolgert werden, die spätere Handlung beruhe auf einer Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes. Verstößt die nachfolgende Tat zwar gegen dieselbe Strafvorschrift wie die vorhergehende, verletzt sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und ist sie auch in der Tatausführung verschieden, So spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß ihr kein Vorsatz zugrundeliegt, der sich als eine Erweiterung des früheren darstellt (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 -
> StR 410/83; Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78).
Danach sind hier die Fälle 26 a und b (z.N. Ferber), die auch untereinander nicht durch Fortsetzungszusammenhang verbunden sind, für die Frage, ob der Angeklagte bei einzelnen Taten zum Nachteil der Kapitalanleger mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, ohne Belang. Die Tatausführung unterscheidet sich grundsätzlich von den unter Ziffer I dieses Urteils beschriebenen übrigen Handlungen des Angeklagten. Die Strafkammer hat ihm angelastet, den Zeugen FED im Rahmen von Darlehensgeschäften betrügerisch geschädigt zu haben.
Die übrigen 33 Einzelhandlungen des Angeklagten sind in ihrer Tatausführung nahezu gleich. Sie beginnen jeweils mit dem Beratungsgespräch und sind beendet, sobald der Angeklagte mit der Übergabe von Geld oder Wertpapieren seine Bereicherungsabsicht auf Kosten der Geschädigten verwirklicht hat (vgl. BGHSt 22, 38, 40). Einige treffen zeitlich zusammen.
(A
Unter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung des ursprünglich gefaßten Vorsatzes stellen sich folgende Fälle als jeweils fortgesetzte Taten dar: 2 und 3; 4 bis 6;
7 und 8; 10 bis 13; 15 bis 17; 18 bis 20; 21 und 22;
33 und 34 der Urteilsgründe. Im übrigen stehen die Taten, wie vom Landgericht angenommen, im Verhältnis
der Tatmehrheit zueinander. Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte zu ihrer Begehung einer eingerichteten Vertriebsorganisation bedient hat, ändert daran nichts (vgl. BGHSt 26, 284).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nach Erteilung eines Hinweises nicht anders als geschehen verteidigen können. Auch soweit zeitliche Überschneidungen einzelner Taten mangels detaillierter Zeitangaben im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, sondern nur möglich sind, bedurfte es einer Aufhebung des Schuldspruchs nicht. Nach Ablauf von mehr als drei Jahren seit Tatende könnten zur Gewißheit des Senats in einer neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Daher ist zugunsten des Angeklagten von solchen Überschneidungen auszugehen.
IV. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten Fällen sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafaussprüche bleiben hiervon unberührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat kann ausschließen, daß die verhängten - sehr
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maßvollen - Einzelstrafen von den Zumessungserwägungen
in den der Aufhebung unterliegenden Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller